Erwerbsunfähigkeitsrente

Ich möchte wissen wie viele Menschen Hartz4 nach erfolglosem Erwerbsunfähigkeitsrenten Antrag bekommen. Und vor allem möchte ich wissen warum diese Zahlen nicht öffentlich gemacht werden.
Ich kenne viele Menschen denen es so geht und auch in den Medien werden kranke Menschen dargestellt und diese erhalten Leistungen nach Hartz 4.
Ich denke das die Einstellungen zu Hartz 4 und der Staus eines Hartz 4 Empfänger sich völlig anders aussehen würde.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. November 2022
  • Frist
    3. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in
Simone Jakobi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte wissen…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
Simone Jakobi
Betreff
Erwerbsunfähigkeitsrente [#262265]
Datum
1. November 2022 18:51
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte wissen wie viele Menschen Hartz4 nach erfolglosem Erwerbsunfähigkeitsrenten Antrag bekommen. Und vor allem möchte ich wissen warum diese Zahlen nicht öffentlich gemacht werden. Ich kenne viele Menschen denen es so geht und auch in den Medien werden kranke Menschen dargestellt und diese erhalten Leistungen nach Hartz 4. Ich denke das die Einstellungen zu Hartz 4 und der Staus eines Hartz 4 Empfänger sich völlig anders aussehen würde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Simone Jakobi Anfragenr: 262265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262265/ Postanschrift Simone Jakobi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Simone Jakobi
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-28/2022 (Bitte stets angeben) Sehr geehrte Frau Jakobi, Ihr Antrag auf Informationszugan…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antwort: Erwerbsunfähigkeitsrente [#262265]
Datum
2. November 2022 09:03
Status
Warte auf Antwort
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5,5 KB


Unser Az. 3070-333-007-28/2022 (Bitte stets angeben) Sehr geehrte Frau Jakobi, Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 01.11.2022 ist im Dezernat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihres Antrages und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. |---> | | |---> >--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------> | | >--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------> >---| | | >---| |---> | | |---> >--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------> | | >--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------> >---| | | >---| |---> | | |---> >--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------> |(See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf) | >--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------> >---| | | >---| Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt. Die Beantwortung ihres Begehrens richtet sich hier nach den in den §§13 - 15 des I. Buches des Sozialgesetzbuches (SGBI). Wir haben deshalb ihren Antrag an die fachlich zuständige Stelle weitergeleitet und bitten um etwas Geduld. Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren tatsächlich entstehen könnten. Sollte sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-28/2022 (Bitte stets angeben) Sehr geehrte Frau Jakobi, Ihren Antrag auf Zugang zu amtli…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Erwerbsunfähigkeitsrente [#262265]
Datum
30. November 2022 16:15
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,5 KB


Unser Az. 3070-333-007-28/2022 (Bitte stets angeben) Sehr geehrte Frau Jakobi, Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG konnten wir bis jetzt nicht abschließend bearbeiten. Wir sind auf die Zuarbeit der entsprechenden Fachabteilungen angewiesen und haben zur vollständigen Beantwortung diese noch nicht erhalten. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und werden schnellstmöglich, sobald wir die Informationen haben, Ihren Antrag abschließend bearbeiten und sie über das Ergebnis informieren. Mit freundlichen Grüßen

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Deutsche Rentenversicherung Bund
unser Az:3070-333-007-28/2022 Bitte immer angeben Sehr geehrte Frau Jakobi, vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Erwerbsunfähigkeitsrente [#262265]
Datum
7. Dezember 2022 08:19
Status
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5,5 KB


unser Az:3070-333-007-28/2022 Bitte immer angeben Sehr geehrte Frau Jakobi, vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider können wir die Angaben in der von Ihnen gewünschten Form nicht zur Verfügung stellen. Die gesetzliche Rentenversicherung führt Statistiken und verarbeitet die dafür erforderlichen Versichertendaten nur, soweit dies für die Erfüllung der eigenen Aufgaben notwendig ist. Die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung (z.B. das als „Hartz IV“ bekannte Arbeitslosengeld II) gehört nicht zu den Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung. Wir können daher Auskunft darüber erteilen, wie viele Menschen, die sich im ALG II-Bezug befinden, auch aktiv gesetzlich rentenversichert sind, ohne eine Rente zu beziehen. Im Jahr 2020 waren dies ca. 2,75 Millionen Personen. Im selben Jahr (2020) wurden insgesamt rund 154.000 Anträge auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die Personen, deren Anträge auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurden, im Anschluss an die ablehnende Entscheidung (oder sogar deshalb) Arbeitslosengeld II bezogen haben. In wie vielen Fällen ein Zusammenhang zwischen der Ablehnung eines Rentenantrags und dem Bezug von Grundsicherungsleistungen besteht, können wir anhand der bei uns vorliegenden Daten nicht einschätzen. Wir bedauern, Ihre Frage nicht abschließend beantworten zu können. Mit freundlichen Grüßen