EU-Völkerrecht: "Meinungs- und Informationsfreiheit" gemäß EMRK/Tromsö/Grundgesetz Deutschland

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Scholz,

nach aller meiner praktischen Erfahrung im Anwenden der gesetzlichen Informationsfreiheit IFG/LIFG besteht in Deutschland tatsächlich rechtswirksame Anspruchberechtigung im Menschenrecht der Meinungsfreiheit und deren Voraussetzung der Informationsfreiheit nicht.

Gemäß Aufforderung des Europarates gegenüber Deutschland ist das verbindliche Völkerrecht der Trömsö-Konvention als Voraussetzung der Mitgliedschaft Europas vom damit einzigen sich widersetzenden Land Europas zu ratifizieren. Der EU-Beschluss dazu wurde bereits im Jahre 2009 gefasst (Resolution Nr. 205).

Die Konferenz der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit in Deutschland fordert die Bundesregierung seit Jahren auf dem nachzukommen.

Die Verfassung Deutschlands - die "freiheitliche" in Art. 1 (2) GG und "demokratische" in Art. 20 (1) GG Grundordnung der "fdGO" - scheint geradezu prädestiniert dafür.

Mit hier vorgelegt IFG-Antrag ist Informationszugang beansprucht: Zugang allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die Thematik "Trömsö-Konvention" betreffend einschließlich der als "nicht-öffentlich" deklarierten.

Gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes Deutschlands ist die Meinungs- und Informationsfreiheit "beschränkt auf allgemein zugängliche Quellen: Darunter fällt jede Informationsquelle, die ihrem Wesen nach für die Öffentlichkeit bestimmt ist" (Grundgesetzkommentar Hesselberger, u.a.). Ihrem Wesen nach könne Betrachtungen zur Europäischen Menschenrechts- sowie Tromsö-Konvention im Zusammenhang der der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nichts anderes sein als für die Öffentlichkeit bestimmt.

Da die Informationsfreiheit Deutschlands auch nach Dafürhalten der Bundesregierung "ihren Zweck erfüllt" steht dem hiermit vorgelegten Rechtsanspruch somit nichts entgegen.

Sofern doch, ist hiermit IFG-gesetzlicher Informationszugang zu den Gründen beantragt nebst Information über das Rechtsmittel für Erlangen der Würde im Menschenrecht Art. 1 GG, zu der die Staatsgewalten Deutschlands verpflichtet sind - an erster Stelle die Bundesregierung als Exekutive.

Die hier beanspruchten Daten waren lt. Aufforderung der EU zu digitalisieren, weshalb ich Übermittlung in der Weise vorschlagen würde.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Dezember 2023
  • Frist
    9. Januar 2024
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Scho…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
EU-Völkerrecht: "Meinungs- und Informationsfreiheit" gemäß EMRK/Tromsö/Grundgesetz Deutschland [#294345]
Datum
7. Dezember 2023 00:51
An
Bundeskanzleramt
Status
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Scholz, nach aller meiner praktischen Erfahrung im Anwenden der gesetzlichen Informationsfreiheit IFG/LIFG besteht in Deutschland tatsächlich rechtswirksame Anspruchberechtigung im Menschenrecht der Meinungsfreiheit und deren Voraussetzung der Informationsfreiheit nicht. Gemäß Aufforderung des Europarates gegenüber Deutschland ist das verbindliche Völkerrecht der Trömsö-Konvention als Voraussetzung der Mitgliedschaft Europas vom damit einzigen sich widersetzenden Land Europas zu ratifizieren. Der EU-Beschluss dazu wurde bereits im Jahre 2009 gefasst (Resolution Nr. 205). Die Konferenz der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit in Deutschland fordert die Bundesregierung seit Jahren auf dem nachzukommen. Die Verfassung Deutschlands - die "freiheitliche" in Art. 1 (2) GG und "demokratische" in Art. 20 (1) GG Grundordnung der "fdGO" - scheint geradezu prädestiniert dafür. Mit hier vorgelegt IFG-Antrag ist Informationszugang beansprucht: Zugang allen Aufzeichnungen der Bundesregierung die Thematik "Trömsö-Konvention" betreffend einschließlich der als "nicht-öffentlich" deklarierten. Gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes Deutschlands ist die Meinungs- und Informationsfreiheit "beschränkt auf allgemein zugängliche Quellen: Darunter fällt jede Informationsquelle, die ihrem Wesen nach für die Öffentlichkeit bestimmt ist" (Grundgesetzkommentar Hesselberger, u.a.). Ihrem Wesen nach könne Betrachtungen zur Europäischen Menschenrechts- sowie Tromsö-Konvention im Zusammenhang der der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nichts anderes sein als für die Öffentlichkeit bestimmt. Da die Informationsfreiheit Deutschlands auch nach Dafürhalten der Bundesregierung "ihren Zweck erfüllt" steht dem hiermit vorgelegten Rechtsanspruch somit nichts entgegen. Sofern doch, ist hiermit IFG-gesetzlicher Informationszugang zu den Gründen beantragt nebst Information über das Rechtsmittel für Erlangen der Würde im Menschenrecht Art. 1 GG, zu der die Staatsgewalten Deutschlands verpflichtet sind - an erster Stelle die Bundesregierung als Exekutive. Die hier beanspruchten Daten waren lt. Aufforderung der EU zu digitalisieren, weshalb ich Übermittlung in der Weise vorschlagen würde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 294345 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294345/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

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Andreas Zoeltner
Zugang zu allen Aufzeichnungen "Tromsö-Konvention" bei der Bundesregierung zunächst BKAmt, BMI, sowi…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andreas Zoeltner
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu allen Aufzeichnungen "Tromsö-Konvention" bei der Bundesregierung zunächst BKAmt, BMI, sowie BMJ.
Datum
8. Januar 2024
An
Bundeskanzleramt
Status
Nachdem ich dem Bundeskanzleramt "BKAmt" auf dessen Anfrage hin im vergangenen Jahr bestätigte, die Kosten des Schwärzungs- und Bearbeitungsaufwandes im Rahmen des Gesetzes "IFG" sowie meiner Möglichkeiten im Niedrigeinkommen 550.- Euro zu übernehmen, fragte das BKAmt am 08.01.2024 unter anderem Namen (bzw. Abteilung) erneut an, ob ich die entstehenden Kosten übernehme. Auch diesem Informationsbegehren des BKAmt hatte ich am 08.01.2024 postwendend erneut entsprochen mit Bestätigen der Kostenübernahme im Rahmen meiner Möglichkeiten unter den gesetzlichen Bedingungen des Informationsfreitsgesetzes IFG mit der Bitte nun inhaltlich bis Ablauf der gesetzlichen Frist 13.01.2024 konkret Stellung zu nehmen ... sofern nicht, bis dahin die Gründe zu erklären warum nicht nebst meinem Verweis auf Bestehen von Klagebefugnis nach dem 13.01.2024.