EuGH-Urteil vom 28.05.2020 (Rs. C 535/18) und dessen Auswirkung Infrastrukturprojekte
Das EuGH hat am 28.05.2020 (Rs. C 535/18) ein Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten gefällt.
Können Sie sagen welche Auswirkung dieses Urteil auf das Planfestgestellte Projekte (mit UVP) hat.
Sind alle der WRRL geregelten Anforderungen für einen Bau und somit das Verschlechterungsverbot vom Grundwasser(körper) nach neuster Rechtsprechung berücksichtigt und eingehalten oder ergibt sich Handelungsbedarf oder sogar eine Neubewertung von Projekten.
Laut Planfeststellungsbeschluss und Gutachterlicher Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Hof ist problematisch, dass die Brunnen 3 und 4 von Oberkotzau zum großen teil von oberflächennahen Grundwasser gespeist werden und genau der oberflächennahe bereich des Grundwasserkörpers beeinträchtigt werden wird.
Somit wird unser Trinkwasserversorgung beeinträchtigt, was nicht gerade nach Einhaltung eines Verschlechterungsverbotes klingt.
Nach bisherigen Erkenntnissen fehlen selbst auch nach Jahren (03.2011 vom WWA Hof gefordert) immer noch die Hydrogeologischen Gutachten und ggf. noch mehr. (oder diese Umweltinformationen wurden mir vorenthalten).
Diese Gutachten müssten nach meinem Verständnis bei der Öffentlichkeitsbeteiligung aber spätestens zum Planfeststellungsbeschluss (schaffung des Baurechts) vorhanden sein.
Wie kann es eine Baugenehmigung vorliegt, solange es keine Sicherstellung (Gutachten) gibt, dass das Grundwasser (der Grundwasserkörper) keine Beeinträchtigung erfährt und somit dem Verschlechterungsverbot rechnung getragen wird.
Desweiteren werden sämtliche Gutachten zu dem Bau auf Anfrage von der Regierung Oberfranken nicht zugünglich gemacht obwohl diese bei der öffentlichkeitsbeteiligung bereits von einem unbegrenzten Personenkreis einzusehen waren und somit als veröffentlich gelten kann. (Ein persönliches erscheinen im Amt ist aus sicht des Aufwandes sowohl Coronageschuldeten Situation keine Option für mich)
Können Sie hier vermittelnd einwirken oder die Gutachten an mich weiterleiten?
Information nicht vorhanden
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Datum23. Oktober 2020
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25. November 2020
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