EuGH-Urteil vom 28.05.2020 (Rs. C 535/18) und dessen Auswirkung Infrastrukturprojekte

Das EuGH hat am 28.05.2020 (Rs. C 535/18) ein Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten gefällt.

Können Sie sagen welche Auswirkung dieses Urteil auf das Planfestgestellte Projekte (mit UVP) hat.

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/imperia/md/content/regofr/strassen_und_verkehr/planfeststellung_strassenrecht/st2177_ou_oberkotzau_fattigau_plafe.pdf

Sind alle der WRRL geregelten Anforderungen für einen Bau und somit das Verschlechterungsverbot vom Grundwasser(körper) nach neuster Rechtsprechung berücksichtigt und eingehalten oder ergibt sich Handelungsbedarf oder sogar eine Neubewertung von Projekten.

Laut Planfeststellungsbeschluss und Gutachterlicher Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Hof ist problematisch, dass die Brunnen 3 und 4 von Oberkotzau zum großen teil von oberflächennahen Grundwasser gespeist werden und genau der oberflächennahe bereich des Grundwasserkörpers beeinträchtigt werden wird.
Somit wird unser Trinkwasserversorgung beeinträchtigt, was nicht gerade nach Einhaltung eines Verschlechterungsverbotes klingt.

Nach bisherigen Erkenntnissen fehlen selbst auch nach Jahren (03.2011 vom WWA Hof gefordert) immer noch die Hydrogeologischen Gutachten und ggf. noch mehr. (oder diese Umweltinformationen wurden mir vorenthalten).

Diese Gutachten müssten nach meinem Verständnis bei der Öffentlichkeitsbeteiligung aber spätestens zum Planfeststellungsbeschluss (schaffung des Baurechts) vorhanden sein.
Wie kann es eine Baugenehmigung vorliegt, solange es keine Sicherstellung (Gutachten) gibt, dass das Grundwasser (der Grundwasserkörper) keine Beeinträchtigung erfährt und somit dem Verschlechterungsverbot rechnung getragen wird.

Desweiteren werden sämtliche Gutachten zu dem Bau auf Anfrage von der Regierung Oberfranken nicht zugünglich gemacht obwohl diese bei der öffentlichkeitsbeteiligung bereits von einem unbegrenzten Personenkreis einzusehen waren und somit als veröffentlich gelten kann. (Ein persönliches erscheinen im Amt ist aus sicht des Aufwandes sowohl Coronageschuldeten Situation keine Option für mich)

Können Sie hier vermittelnd einwirken oder die Gutachten an mich weiterleiten?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. Oktober 2020
  • Frist
    25. November 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das EuGH hat am 2…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EuGH-Urteil vom 28.05.2020 (Rs. C 535/18) und dessen Auswirkung Infrastrukturprojekte [#201517]
Datum
23. Oktober 2020 11:05
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das EuGH hat am 28.05.2020 (Rs. C 535/18) ein Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten gefällt. Können Sie sagen welche Auswirkung dieses Urteil auf das Planfestgestellte Projekte (mit UVP) hat. https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/imperia/md/content/regofr/strassen_und_verkehr/planfeststellung_strassenrecht/st2177_ou_oberkotzau_fattigau_plafe.pdf Sind alle der WRRL geregelten Anforderungen für einen Bau und somit das Verschlechterungsverbot vom Grundwasser(körper) nach neuster Rechtsprechung berücksichtigt und eingehalten oder ergibt sich Handelungsbedarf oder sogar eine Neubewertung von Projekten. Laut Planfeststellungsbeschluss und Gutachterlicher Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Hof ist problematisch, dass die Brunnen 3 und 4 von Oberkotzau zum großen teil von oberflächennahen Grundwasser gespeist werden und genau der oberflächennahe bereich des Grundwasserkörpers beeinträchtigt werden wird. Somit wird unser Trinkwasserversorgung beeinträchtigt, was nicht gerade nach Einhaltung eines Verschlechterungsverbotes klingt. Nach bisherigen Erkenntnissen fehlen selbst auch nach Jahren (03.2011 vom WWA Hof gefordert) immer noch die Hydrogeologischen Gutachten und ggf. noch mehr. (oder diese Umweltinformationen wurden mir vorenthalten). Diese Gutachten müssten nach meinem Verständnis bei der Öffentlichkeitsbeteiligung aber spätestens zum Planfeststellungsbeschluss (schaffung des Baurechts) vorhanden sein. Wie kann es eine Baugenehmigung vorliegt, solange es keine Sicherstellung (Gutachten) gibt, dass das Grundwasser (der Grundwasserkörper) keine Beeinträchtigung erfährt und somit dem Verschlechterungsverbot rechnung getragen wird. Desweiteren werden sämtliche Gutachten zu dem Bau auf Anfrage von der Regierung Oberfranken nicht zugünglich gemacht obwohl diese bei der öffentlichkeitsbeteiligung bereits von einem unbegrenzten Personenkreis einzusehen waren und somit als veröffentlich gelten kann. (Ein persönliches erscheinen im Amt ist aus sicht des Aufwandes sowohl Coronageschuldeten Situation keine Option für mich) Können Sie hier vermittelnd einwirken oder die Gutachten an mich weiterleiten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201517 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201517/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in Zu Ihrer Frage, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil vom 28.05.2020 auf den Planfests…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
AW: EuGH-Urteil vom 28.05.2020 (Rs. C 535/18) und dessen Auswirkung Infrastrukturprojekte [#201517]
Datum
28. Oktober 2020 10:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Zu Ihrer Frage, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil vom 28.05.2020 auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 24.07.2014 hat, können wir Ihnen mitteilen, dass Planfeststellungsbeschlüsse die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses berücksichtigen müssen. Eine Verpflichtung, aufgrund des Urteils bereits abgeschlossene Planfeststellungsverfahren wieder aufzunehmen, sehen wir nicht. Zu Ihrer Bitte um Zugänglichmachung von Gutachten können wir nur darauf hinweisen, dass uns diese Gutachten nicht vorliegen (Art. 3 Abs. 1 BayUIG). Da Sie der Weitergabe Ihrer Daten ausdrücklich widersprochen haben, können wir die Regierung von Oberfranken nicht dazu befragen, ob die von Ihnen angeforderten Gutachten dort vorliegen. Wir möchte zudem darauf hinweisen, dass die von Ihnen begehrte Unterstützung bei der Zugänglichmachung der Gutachten selbst nicht unter die Ihnen nach dem UIG zustehenden Ansprüche fällt. Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen oder auf Akteneinsicht können nur bei der informationspflichtigen Stelle, bzw. der aktenführenden Behörde gestellt und ggf. klageweise durchgesetzt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die Antwort. Da ich die "Neue Zeitschrift für Verwaltungsr…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EuGH-Urteil vom 28.05.2020 (Rs. C 535/18) und dessen Auswirkung Infrastrukturprojekte [#201517]
Datum
28. Oktober 2020 15:15
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die Antwort. Da ich die "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" Heft Nr. 16/2020, Seite 1177-1184 gelesen habe, die sich genau mit dem Thema befasst hat möchte ich mitteilen, dass sich Ihre Einschätzung dich nicht mit der der Fachjuristen deckt. Es hat ganz eindeutig Auswirkung auf bereits bestehende Planfeststellungsbeschlüsse, das wird auch so kommuniziert und von Gerichten Aufgegriffen. Möchten Sie mir die unterschiedlichen Einschätzungen erklären? Zu den angefragten Gutachten: Wenn Sie die betreffende Stelle davon überzeugen können/wollten diese Umweltinformationen in Form von Gutachten (doch) an einen interessierten Bürger zu schicken dürfen Sie für diesen Zweck ausdrücklich meinen Namen und die Emailadresse weitergeben. Es würde mich freuen, wenn meine Anfrage zu einem Erdgebiss führen könnte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201517 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201517/

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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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Briefpost
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Datum
29. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort