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Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention
Art. 10
"Freiheit der Meinungsäußerung
1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben."

Die Europäische Konvention über Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gilt in Deutschland unmittelbar als einfaches Bundesrecht. Die EMRK ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus als Auslegungshilfe bei der Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes heranzuziehen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert in Deutschland den Empfang ohne behördliche Eingriffe. Man hat aber durch Rundfunkbeitrag nicht nur Empfang, sondern auch den Nicht-Empfang durch behördliche Eingriffe belegt.

Fragen:
1. Welche Rolle spielt die Europäische Menschenrechtskonvention für Nicht-Empfänger?
2. Welche Stelle in Deutschland überwacht die Situation, dass Informationsempfang "ohne behördliche Eingriffe" stattfindet?
3. Welche behördlichen Stellen greifen in den Informationsempfang in Deutschland ein? Stimmt es, dass Informationsempfang per Rundfunk ab 1.1.2013 den behördlichen Eingriffen unterworfen wurde?
4. Welche behördliche Eingriffe sind es? Ich bekomme z.B. Briefe, in denen behauptet wird, dass die Länder das Verbreitungsgebiet des Rundfunks (sog. Wohnungen) mit Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeitrag) ab 1.1.2013 belegt haben und diese Abgaben im Verwaltungsvollstreckungsrecht per Zwang eingetrieben werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Juni 2017
  • Frist
    25. Juli 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Europäi…
An Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Europäische Menschenrechtskonvention [#23646]
Datum
23. Juni 2017 00:45
An
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Europäische Menschenrechtskonvention Art. 10 "Freiheit der Meinungsäußerung 1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben." Die Europäische Konvention über Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gilt in Deutschland unmittelbar als einfaches Bundesrecht. Die EMRK ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus als Auslegungshilfe bei der Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes heranzuziehen. Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert in Deutschland den Empfang ohne behördliche Eingriffe. Man hat aber durch Rundfunkbeitrag nicht nur Empfang, sondern auch den Nicht-Empfang durch behördliche Eingriffe belegt. Fragen: 1. Welche Rolle spielt die Europäische Menschenrechtskonvention für Nicht-Empfänger? 2. Welche Stelle in Deutschland überwacht die Situation, dass Informationsempfang "ohne behördliche Eingriffe" stattfindet? 3. Welche behördlichen Stellen greifen in den Informationsempfang in Deutschland ein? Stimmt es, dass Informationsempfang per Rundfunk ab 1.1.2013 den behördlichen Eingriffen unterworfen wurde? 4. Welche behördliche Eingriffe sind es? Ich bekomme z.B. Briefe, in denen behauptet wird, dass die Länder das Verbreitungsgebiet des Rundfunks (sog. Wohnungen) mit Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeitrag) ab 1.1.2013 belegt haben und diese Abgaben im Verwaltungsvollstreckungsrecht per Zwang eingetrieben werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Europäische Menschenrechtskonvention…
An Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Europäische Menschenrechtskonvention [#23646]
Datum
25. Juli 2017 00:30
An
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Europäische Menschenrechtskonvention“ vom 23.06.2017 (#23646) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Sehr geehrtAntragsteller/in zunächst bitte ich Sie, die verspätete Antwort Ihres IFG-Antrags zu entschuldigen. I…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
Europäische Menschenrechtskonvention [#23646]
Datum
21. September 2017 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zunächst bitte ich Sie, die verspätete Antwort Ihres IFG-Antrags zu entschuldigen. Ihr IFG-Antrag richtet sich auf die Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Rolle spielt die Europäische Menschenrechtskonvention für Nicht-Empfänger? 2. Welche Stelle in Deutschland überwacht die Situation, dass Informationsempfang "ohne behördliche Eingriffe" stattfindet? 3. Welche behördlichen Stellen greifen in den Informationsempfang in Deutschland ein? Stimmt es, dass Informationsempfang per Rundfunk ab 1.1.2013 den behördlichen Eingriffen unterworfen wurde? 4. Welche behördliche Eingriffe sind es? Ich bekomme z.B. Briefe, in denen behauptet wird, dass die Länder das Verbreitungsgebiet des Rundfunks (sog. Wohnungen) mit Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeitrag) ab 1.1.2013 belegt haben und diese Abgaben im Verwaltungsvollstreckungsrecht per Zwang eingetrieben werden. Zu diesen Fragen des Verhältnisses von Rundfunkbeitrag und EMRK gibt es keine Akten bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Das inländische Rundfunkwesen einschließlich seiner Finanzierung liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit und Gesetzgebungskompetenz der Länder. Zur Beantwortung Ihrer Fragen können wir Ihnen mitteilen, dass die deutschen Bundesländer die gerätebezogenen Rundfunkgebühr ab dem 1. Januar 2013 durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag ersetzt haben. Im privaten Bereich ist seitdem für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (vgl. § 2 Abs.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), sofern er nicht nach §4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von der Beitragspflicht befreit ist. Für die Einziehung des Rundfunkbeitrages und Anträge zu Befreiungen (bspw. für Empfänger/-innen bestimmter Sozialleistungen) ist der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" zuständig (www.rundfunkbeitrag.de<http://www.rundfunkbeitrag.de>), der Ihnen die von Ihnen erwähnten Bescheide mit Zahlungsaufforderung zukommen lässt. Gegen Ihren Bescheid haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich auch der Ort, an dem verfassungsrechtliche Bedenken gegen gesetzliche Pflichten geltend gemacht werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil aus März 2016 die Zulässigkeit der Rundfunkgebühr bestätigt und dabei auch entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs.1 Grundgesetz vereinbar ist: Nach dem Bundesverwaltungsgericht zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv dazu geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sich die Beitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirke, sei dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben mehrere Privatpersonen und ein Unternehmen Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt, sodass die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages höchstrichterlich geklärt werden wird. Das Bundesverfassungsgericht wird die aus Art. 5 Grundgesetz resultierende Informationsfreiheit dabei im Lichte des Art. 10 EMRK auslegen. Diese Informationen ergehen gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.