Europäische Menschenrechtskonvention
Europäische Menschenrechtskonvention
Art. 10
"Freiheit der Meinungsäußerung
1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben."
Die Europäische Konvention über Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gilt in Deutschland unmittelbar als einfaches Bundesrecht. Die EMRK ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus als Auslegungshilfe bei der Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes heranzuziehen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert in Deutschland den Empfang ohne behördliche Eingriffe. Man hat aber durch Rundfunkbeitrag nicht nur Empfang, sondern auch den Nicht-Empfang durch behördliche Eingriffe belegt.
Fragen:
1. Welche Rolle spielt die Europäische Menschenrechtskonvention für Nicht-Empfänger?
2. Welche Stelle in Deutschland überwacht die Situation, dass Informationsempfang "ohne behördliche Eingriffe" stattfindet?
3. Welche behördlichen Stellen greifen in den Informationsempfang in Deutschland ein? Stimmt es, dass Informationsempfang per Rundfunk ab 1.1.2013 den behördlichen Eingriffen unterworfen wurde?
4. Welche behördliche Eingriffe sind es? Ich bekomme z.B. Briefe, in denen behauptet wird, dass die Länder das Verbreitungsgebiet des Rundfunks (sog. Wohnungen) mit Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeitrag) ab 1.1.2013 belegt haben und diese Abgaben im Verwaltungsvollstreckungsrecht per Zwang eingetrieben werden.
Anfrage erfolgreich
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Datum23. Juni 2017
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25. Juli 2017
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