Evaluation des Bausparkassengesetzes

Die Evaluation des Bausparkassengesetzes v. 21.12.2015, die Ende 2018 abgeschlossen sein sollte. Die Evaluation wird in BT-Drucksache 19/4308 erwähnt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. August 2019
  • Frist
    14. September 2019
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Evaluat…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Evaluation des Bausparkassengesetzes [#163497]
Datum
11. August 2019 18:59
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Evaluation des Bausparkassengesetzes v. 21.12.2015, die Ende 2018 abgeschlossen sein sollte. Die Evaluation wird in BT-Drucksache 19/4308 erwähnt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Semsrott, in Ihrer E-Mail vom 11. August 2019 über das Internetportal www.fragdenstaat.de stel…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Evaluation des Bausparkassengesetzes
Datum
3. September 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, in Ihrer E-Mail vom 11. August 2019 über das Internetportal www.fragdenstaat.de stellen Sie folgenden Antrag nach dem IFG/UIG/VIG: Sie bitten um Übersendung " [der} Evaluation des Bausparkassengesetzes v. 21.12. 2015, die Ende 2018 abgeschlossen sein sollte, erwähnt in BT-Drucksache 19/4308." Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt: I. Den Antrag lehne ich ab. lI. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Der beantragte Bericht zur Evaluierung des Bausparkassengesetzes vom 21. Dezember 2015 liegt im Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor. Der Bericht wurde vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages erbeten und ist diesem mit Schreiben der damaligen Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesministerium der Finanzen Christine Lambrecht im Dezember 2018 übersandt worden. Einer Herausgabe steht damit § 3 Nummer 4 i. V. m. §§ 69 und 73 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) und den zu § 73 Absatz 3 GO-BT ergangenen Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle nach § 73 GO-BT entgegen. Ausschussdrucksachen und vergleichbare Unterlagen, somit auch die den Ausschüssen zugeleiteten Vorlagen, sind danach grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeit ist zu wahren. Die Ausschüsse des Deutschen Bundestages tagen entsprechend § 69 GO-BT nicht öffentlich. Die Protokolle der nicht-öffentlichen Ausschusssitzungen werden in der Regel mit dem Vermerk "Nur zur dienstlichen Verwendung" versehen. Sie dürfen nur eingesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ob ein solches Interesse vorliegt, darüber entscheidet nach den zu§ 73 Absatz 3 GO-BT ergangenen Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle der Präsident des Deutschen Bundestages. Unter III. dieser Richtlinien heißt es: "Für Ausschußdrucksachen und vergleichbare Unterlagen gelten diese Richtlinien entsprechend." Eine Herausgabe durch das BMF kann daher nicht erfolgen. Der Bescheid ergeht gebührenfrei, da bei Ablehnung eines Antrages keine Gebühren erhoben werden. Rechtsbehelfsbelehrung: