Evaluation Pilotprojekt zur Aussetzung der Remonstration im Visa-Verfahren (bezugnehmend Pressmitteilung vom 07.06.2023)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Guten Tag,
mit Pressemitteilung vom 07.06.2023 (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/aussetzung-remonstrationen-visaverfahren/2600808) informieren Sie über ein Pilotprojekt zur Aussetzung von Remonstrationen in Visaverfahren in China, Marokko und der Türkei. Laut der Pressemitteilung soll das Pilotprojekt sechs Monate lang durchgeführt werden und anschließend evaluiert werden.
Zum Zeitpunkt dieser Anfrage gibt es keine öffentlich zugänglichen Informationen zu o.g. Evaluation. In der Praxis wird das Projekt allerdings in ausgeweiteter Form fortgeführt. Auf Ihrer Homepage heißt es zum Zeitpunkt dieser Anfrage: „Aufgrund der Teilnahme an einem Pilotprojekt zur Gewinnung zusätzlicher Kapazitäten für die Visabearbeitung sind Remonstrationen bis einschließlich des 30.06.2024 nicht möglich an den Visastellen in China, Ghana, Indien, Indonesien, Marokko, Nigeria, Thailand, Türkei, Tunesien und Vietnam.“
Hiermit möchte ich Sie auffordern, mir alle Dokumente zur Evaluation des Pilotprojekts in China, Marokko und der Türkei vollumfänglich zuzusenden. Unabhängig davon, ob die Evaluation als abgeschlossen gilt, bezieht sich diese Anfrage auch auf alle Unterlagen, die bei der Entscheidung für die Ausweitung der Länder eingeflossen sind, in denen die Remonstrationsmöglichkeit ab 01.01.2024 ausgesetzt wurde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Warte auf Antwort
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Datum1. April 2024
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4. Mai 2024
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