Evaluierungs- und Planungsdokumente zum Einsatz von EPC-QR-Codes in Ihrem Rechnungswesen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. Januar 2024
  • Frist
    17. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Evaluierungs- und Planun…
An Landesarchiv BW: Staatsarchiv Freiburg (Abteilung 3) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Evaluierungs- und Planungsdokumente zum Einsatz von EPC-QR-Codes in Ihrem Rechnungswesen [#297042]
Datum
13. Januar 2024 10:49
An
Landesarchiv BW: Staatsarchiv Freiburg (Abteilung 3)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297042/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesarchiv BW: Staatsarchiv Freiburg (Abteilung 3)
Az.: 1-0221.4-LIFG/8 Ihre Nachricht vom 13.01.2024 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anf…
Von
Landesarchiv BW: Staatsarchiv Freiburg (Abteilung 3)
Betreff
AW: Evaluierungs- und Planungsdokumente zum Einsatz von EPC-QR-Codes in Ihrem Rechnungswesen [#297042]
Datum
25. Januar 2024 08:20
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
wgevaluierungs-undplanungsdokumentezume.eml
5,1 KB
image001.jpg
937 Bytes


Az.: 1-0221.4-LIFG/8 Ihre Nachricht vom 13.01.2024 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach LIFG, die sich nach unserem Verständnis auf die landesweite Bezahlseite bezieht, leiten wir zusändigkeitshalber zur Beantwortung an das Innenministerium Baden-Württemberg (Kontakt über <<E-Mail-Adresse>> <mailto:<<E-Mail-Adresse>>> ) weiter. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. Januar, die uns das Landes…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: Evaluierungs- und Planungsdokumente zum Einsatz von EPC-QR-Codes in Ihrem Rechnungswesen [#297042]
Datum
1. Februar 2024 08:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. Januar, die uns das Landesarchiv zuständigkeitshalber zur Beantwortung weitergeleitet hat. Das Innenministerium ist zwar zuständig für den Betrieb der Landesweiten Bezahlseite, jedoch nicht für die inhaltliche Gestaltung der Rechnungsdokumente. Leider können wir Ihrem Antrag daher nicht entsprechen. Die von Ihnen begehrten Informationen liegen dem Innenministerium nicht vor. Der Informationszugang aus § 1 Abs. 2 LIFG beschränkt sich gemäß § 3 Nr. 3 LIFG auf die bei der informationspflichtigen Stelle bereits "vorhandenen" amtlichen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die bei jener Stelle - unbeschadet der Verfügungsbefugnis - tatsächlich vorliegen. Es gibt grundsätzlich keine Pflicht der informationspflichtigen Stelle, bei ihr nicht vorhandene Informationen zu beschaffen. (vgl. Debus § 3 LIFG Rn. 10; Schoch § 1 IFG Rn. 37 ff., § 2 IFG Rn. 36) Aus diesem Grunde war Ihr Antrag abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen