EVS 2016

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Ich hab nämlich bislang nichts von einer EVS 2016 gehört, ist uns da was entgangen:
Älterer Sachstand:
"Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen erkennt in der Neufassung
des RBEG 2016 sowie in der FSVO 2018 keinen Verfassungsverstoß, da die
Ermittlung denselben Grundsätzen folge, die dem RBEG 2011 zugrunde gelegen
haben. 18 Bis in die Detailebene hinein seien identische Wertentscheidungen
getroffen worden.Auch das Bayerische Landessozialgericht 19 sowie das
Hessische Landessozialgericht 20 sehen keinen Verfassungsverstoß durch das
RBEG 2016"

https://www.bundestag.de/resource/blob/580576/458e62b5e2cea83557cf69fd0155f1a9/WD-6-076-18-pdf-data.pdf

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Mai 2020
  • Frist
    20. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
Alexander Schröpfer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich hab näm…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
EVS 2016 [#186880]
Datum
17. Mai 2020 09:47
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich hab nämlich bislang nichts von einer EVS 2016 gehört, ist uns da was entgangen: Älterer Sachstand: "Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen erkennt in der Neufassung des RBEG 2016 sowie in der FSVO 2018 keinen Verfassungsverstoß, da die Ermittlung denselben Grundsätzen folge, die dem RBEG 2011 zugrunde gelegen haben. 18 Bis in die Detailebene hinein seien identische Wertentscheidungen getroffen worden.Auch das Bayerische Landessozialgericht 19 sowie das Hessische Landessozialgericht 20 sehen keinen Verfassungsverstoß durch das RBEG 2016" https://www.bundestag.de/resource/blob/580576/458e62b5e2cea83557cf69fd0155f1a9/WD-6-076-18-pdf-data.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer Anfragenr: 186880 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186880 Postanschrift Alexander Schröpfer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer
Deutscher Bundestag
Antwort Bundestag EVS 2016
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antwort Bundestag EVS 2016
Datum
16. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
Alexander Schröpfer
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid wie angeboten. Mit freundli…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
AW: Antwort Bundestag EVS 2016 [#186880]
Datum
23. Juni 2020 12:53
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid wie angeboten. Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer Anfragenr: 186880 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186880/
Alexander Schröpfer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „EVS 2016“ vom 17.05.2020 (#186880) wurde…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
AW: Antwort Bundestag EVS 2016 [#186880]
Datum
22. Dezember 2020 12:19
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „EVS 2016“ vom 17.05.2020 (#186880) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 186 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Zusätzlich wird folgendes vorgetragen: Der individuelle Rechtsanspruch aus Art. 1 GG, Art. 11, 12 15 ICESCR dürfte monatlich wohl um rund 200-250 € höher liegen. Herr Böker stellt sich gerne als Gutachter zu diesem Vortrag zur Verfügung: Unbrauchbarkeit des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes wegen undefinierter EVS-Codes Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz für Zeiträume ab 2017, siehe BT-Drs 18/9984: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/09… Systematisches Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte, Ausgabe 2013 (SEA 2013), Statistisches Bundesamt https://www.destatis.de/DE/Methoden/Kla… Bei der Bestimmung des Regelbedarfs wird im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz auf Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) verwiesen (§ 5 RBEG 2017), die der Systematik des Systematischen Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte unterliegen (SEA 2013, Seite 7). Die SEA 2013 setzt sich zusammen aus der Klassifikation der Einnahmen (Abteilung 00) und der Ausgaben (Abteilungen 01 bis 15) privater Haushalte. Die SEA unterscheidet folgende Hierarchieebenen: • Abteilungen (Zweisteller), Gruppen (Dreisteller), Klassen (Viersteller), Unterklassen (Fünfsteller), Kategorien (Sechssteller), Unterkategorien (Siebensteller) Die 2-Steller, 3- und 4-Steller sind identisch mit den entsprechenden Unterteilungen der COICOP. Für Zwecke der laufenden Wirtschaftsrechnungen hat Eurostat die COICOP-4-Steller weiter untergliedert. Auch diese 5-stellige Gliederungsebene wurde unverändert in die SEA übernommen. Nationale Untergliederungen erfolgten schließlich auf der Ebene der 6- und 7-Steller. (SEA 2013, Seite 15/16) Die Angabe Regelbedarfs relevanter Ausgaben erfolgt im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz nur auf der Ebene von Unterkategorien, d.h. Siebenstellern. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber eine sehr genaue Kennzeichnung der Regelbedarfs relevanten Ausgaben haben will, denn sonst hätte er stattdessen Kategorien (Sechssteller), Unterklassen (Fünfsteller), Klassen (Viersteller), Gruppen (Dreisteller) bzw. Abteilungen (Zweisteller) angeben können. Auf Ebene der Abteilungen (Zweisteller) weist der Gesetzgeber Summen der seiner Meinung nach Regelbedarfs relevanten Unterkategorien (Siebensteller) aus, die o.g. Systematik ist dem Gesetzgeber somit offenkundig bekannt. Zur Identifikation der vom Gesetzgeber als Regelbedarfs relevant anerkannten Ausgaben muss somit auf das Systematische Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte (EVS) zurückgegriffen werden, um die im Gesetzentwurf genannten EVS-Code-Nummern in „kaufbare Produkte umzuwandeln“. BT-Drs. 18/9984 bietet auf Seite 36 unter lfd. Nr. 1 Code „0110 000“ (= Siebensteller = Unterkategorie) „Nahrungsmittel“, hingegen fehlt diese Code-Nummer in der SEA 2013 auf Seite 44. Hingegen sieht die SEA 2013 auf Seite 44 für „Nahrungsmittel“ den Code „011“ (= Dreisteller = Gruppe) vor. Hätte der Gesetzgeber die Absicht, „Nahrungsmittel“ als Regelbedarfs relevant einzustufen, hätte er somit die eindeutig definierte Möglichkeit gehabt, dieses durch die Verwendung der Gruppe / dem Dreisteller „011“ kundzutun. Dieses hat der Gesetzgeber aber nicht getan. Die in der SEA 2013 als nächstes genannte Klasse (Viersteller) „0111 Brot und Getreideerzeugnisse“ hat als vierte Stelle eine „1“, unterscheidet sich somit von der „0“ aus „0110 000“ und kann deshalb nicht dort gemeint sein. Gleiches gilt somit für die weiteren Klassen „0112 Fleisch und Fleischwaren“, „0113 Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte“, „0114 Molkereiprodukte und Eier“, „0115 Speisefette und Speiseöle“, „0116 Obst“, „0117 Gemüse“, „0118 Zucker, Marmelade, Konfitüre, Honig, Sirup, Schokolade und Süßwaren“ und „0119 Nahrungsmittel, a.n.g.“. Somit ist nicht ersichtlich, welche „Nahrungsmittel“ der Gesetzgeber überhaupt meint, wenn er auf EVS-Daten zurückgreift, den dortigen Code für „Nahrungsmittel“ „011“ (= Dreisteller = Gruppe) aber nicht benutzt, sondern stattdessen einen in der SEA 2013 nicht definierten Code „0110 000“, d.h. einen Siebensteller, somit eine Unterkategorie, nutzt. Auf der Ebene der Siebensteller / Unterkategorie unterscheidet die SEA 2013 z.B., ob es sich um „0111 442 Knäckebrot“ oder um „0111 444 Toastbrot“ handelt; sofern diese beiden und zusätzlich auch „0111 446 Zwieback, auch Schiffszwieback“ gemeint wäre, könnte anstatt dieser drei Code-Nummern von Siebenstellern (= Unterkategorien) auch die Kategorie (Sechssteller) „0111 44 Knäckebrot, Toastbrot und Zwieback“ verwendet werden (SEA 2013, Seite 45). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber auf Siebensteller verweist, obwohl eindeutigere Möglichkeiten mit definierten Code-Nummern bereits bestehen. Sofern der Gesetzgeber „Alkoholfreie Getränke“ für Regelbedarfs relevant halten würde, hätte er dieses durch die Code-Nummer „012“ (Dreisteller) eindeutig zum Ausdruck bringen können (SEA 2013, Seite 56), durch die Angabe des Siebenstellers „0120 000 Getränke“ (BT-Drs. 18/9984, Seite 36) hat er jedoch die Viersteller „0121 Kaffee, Tee und Kakao“ und „0122 Mineralwasser, Limonaden, Frucht- und Gemüsesäfte“ ausgeschlossen. Grundsätzlich sind nahezu alle verwendeten Siebensteller im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz nicht definiert, Ausnahmen: • „0322 000 fremde Änderungen und Reparaturen an Schuhen (einschl. Leihgebühren)“, BT-Drs. 18/9984, Seite 37, definiert in der SEA 2013, Seite 71. • „0513 000 Reparatur von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen“, BT-Drs. 18/9984, Seite 40, definiert in der SEA 2013, Seite 84. • „0540 400 Reparaturen an Glaswaren, Geschirr und anderen Gebrauchsgegenständen für die Haushaltsführung“, BT-Drs. 18/9984, Seite 39, definiert in der SEA 2013, Seite 88. • „0611 010 pharmazeutische Erzeugnisse – für gesetzlich Krankenversicherte – mit Rezept (nur Eigenanteil/ Zuzahlung)“, BT-Drs. 18/9984, Seite 41, definiert in der SEA 2013, Seite 95. • „1112 000 Speisen und Getränke in Kantinen und Mensen“, BT-Drs. 18/9984, Seite 48, definiert in der SEA 2013, Seite 135. • „1211 101Friseurleistungen für Herren“, BT-Drs. 18/9984, Seite 49, definiert in der SEA 2013, Seite 138. Die Angaben des Gesetzgebers im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz sind somit nicht nachvollziehbar und nicht transparent und damit verfassungswidrig. „Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.“ BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09 -, Leitsatz 3, Aus dem Umstand, dass Menschen das psychische und finanzielle „Waterboarding“ dennoch irgendwie überleben, ist eine völkervertragsrechtliche Vereinbarkeit gerade nicht bereits abzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer Anfragenr: 186880 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186880/ Postanschrift Alexander Schröpfer << Adresse entfernt >>

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Deutscher Bundestag
Sehr geehrter Herr Schröpfer, Ihrer mit E-Mail vom 22. Dezember 2020 zu Ihrer Anfrage #186880 geäußerten Bitte en…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
AW: Antwort Bundestag EVS 2016 [#186880]
Datum
8. Januar 2021 10:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schröpfer, Ihrer mit E-Mail vom 22. Dezember 2020 zu Ihrer Anfrage #186880 geäußerten Bitte entsprechend teile ich Ihnen mit, dass das entsprechende Verwaltungsverfahren mit der Bestandskraft des Bescheides vom 1. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2020 abgeschlossen wurde. Mit freundlichen Grüßen