Examensprüfungen der Lehramtsstudiengänge (Real- und Gesamtschulen und Gymnasium) im Fach Deutsch

Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider werden im Saarland die Examensprüfungen vergangener Jahre für das Lehramtsstudium (für Real- und Gesamtschulen und/oder Gymnasien) im Fach Deutsch nicht auf den Seiten des Ministeriums angeboten. Das Zugänglichmachen vergangener Examensprüfungen ist indes in anderen Bundesländern zur Verbesserung der Lehr- und Lernbedingungen durchaus üblich (z.B. Bayern).

Ich möchte Sie daher bitten, mir die staatlichen Examensprüfungen für das Fach Deutsch für die Studiengänge LAR (Real- und Gesamtschulen) und LAG (Gymnasien) der Jahre 2010 bis 2014 zugänglich zu machen, i.e. (digitalisiert) zu übersenden.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. September 2015
  • Frist
    9. Oktober 2015
  • Ein:e Follower:in
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An Ministerium für Bildung und Kultur Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Examensprüfungen der Lehramtsstudiengänge (Real- und Gesamtschulen und Gymnasium) im Fach Deutsch [#11282]
Datum
6. September 2015 18:49
An
Ministerium für Bildung und Kultur Saarland
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, leider werden im Saarland die Examensprüfungen vergangener Jahre für das Lehramtsstudium (für Real- und Gesamtschulen und/oder Gymnasien) im Fach Deutsch nicht auf den Seiten des Ministeriums angeboten. Das Zugänglichmachen vergangener Examensprüfungen ist indes in anderen Bundesländern zur Verbesserung der Lehr- und Lernbedingungen durchaus üblich (z.B. Bayern). Ich möchte Sie daher bitten, mir die staatlichen Examensprüfungen für das Fach Deutsch für die Studiengänge LAR (Real- und Gesamtschulen) und LAG (Gymnasien) der Jahre 2010 bis 2014 zugänglich zu machen, i.e. (digitalisiert) zu übersenden. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Ministerium für Bildung und Kultur Saarland
Ihre Anfrage vom 06. September 2015 Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage bezüglich…
Von
Ministerium für Bildung und Kultur Saarland
Betreff
Ihre Anfrage vom 06. September 2015
Datum
9. Oktober 2015 13:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage bezüglich Examensprüfungen (Real- und Gesamtschulen und Gymnasium) im Fach Deutsch vom 06. September 2015. Ich möchte Ihnen dazu Folgendes mitteilen: Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail-Adresse der Internetseite "FragdenStaat.de" ist nicht möglich. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs.1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Die Bekanntgabe an den Antragsteller persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene Internetseite "FragdenStaat.de" nicht sichergestellt. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift oder an Ihre persönliche E-Mail Adresse erfolgen. Falls Sie uns Ihre persönliche E-Mail Adresse nicht mitteilen wollen, erfolgt unsere Antwort an Sie auf dem Postwege. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 06. September 2015 [#11282] Sehr geehrt<< Anrede >> sollte die Beantwortung der…
An Ministerium für Bildung und Kultur Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 06. September 2015 [#11282]
Datum
9. Oktober 2015 15:45
An
Ministerium für Bildung und Kultur Saarland
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> sollte die Beantwortung der IFG-Anfrage in elektronischer Form erfolgen können, so bitte ich um übersenden der Dokumente an <<E-Mail-Adresse>> meine private Mailadresse. Sollte diese elektronische Form nicht möglich sein, so bleibt, wie von Ihnen angemerkt, der Postweg an die diesem Schreiben beiligende Adresse.. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11282 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Ministerium für Bildung und Kultur Saarland
Ihre Anfrage vom 06. September 2015 Betr.: Ihre Anfrage vom 06. September 2015 Meine E-Mail an Sie vom 09. Oktober…
Von
Ministerium für Bildung und Kultur Saarland
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 06. September 2015
Datum
28. Oktober 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Betr.: Ihre Anfrage vom 06. September 2015 Meine E-Mail an Sie vom 09. Oktober 2015 Ihre Antwort darauf vom 09. Oktober 2015 Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihres Informationsersuchens – Examensprüfungen (Real- und Gesamtschulen und Gymnasium) im Fach Deutsch möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: § 1 Satz 4 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) bestimmt: „Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.“ Laut Gesetzesbegründung zum SIFG stellt § 1 Satz 4 SIFG „sicher, dass das Informationsrecht nicht in die Bereiche der Forschung, Leistung, Leistungsbeurteilung und Prüfungen eingreift. Diese Bereiche müssen eigenständig und vor Einsicht Unbeteiligter sicher tätig werden können.“ Ihr Ersuchen an das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen betrifft gerade eine Prüfungseinrichtung, die im Bereich von Prüfungen tätig wird. Aus diesem Grund lehne ich Ihr Ersuchen ab. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in 66740 Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sa…
An Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Examensprüfungen der Lehramtsstudiengänge (Real- und Gesamtschulen und Gymnasium) im Fach Deutsch" [#11282]
Datum
31. Oktober 2015 00:14
An
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Saarland (SIFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/11282 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht mit Bezug auf § 1 Satz 4 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) abgelehnt. Zwar ist es richtig, dass die Examensprüfungen vergangener Jahre in den Prüfungsbereich fallen, doch ist nicht davon auszugehen, dass die Examensprüfungen vergangener Jahre in ihrer bestehenden Form erneut geprüft werden. Gleichsam greift die Nachfrage nach Veröffentlichung oder Zugänglichmachung ehemaliger Prüfungsmaterialien "nicht in die Bereiche der Forschung, Leistung, Leistungsbeurteilung und Prüfungen" ein; an- und bestehende Forschungsaufträge oder Prüfungsleistungen bleiben von der Informationsfreiheitsanfrage unberührt. Letztlich kann im Zuge der in diesem Herbst anstehenden Examensprüfungen hinsichtlich der Prüfungsvorbereitungen nicht von "Unbeteiligten" gesprochen werden, vor denen ein Schutz in ehemalige Prüfungsmaterialien zu rechtfertigen sei. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Ich danke und verbleibe mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11282 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. November 2015 07:58
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Sehr geehrtAntragsteller/in nach rechtlicher Würdigung Ihrer Eingabe bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass ein A…
Von
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Examensprüfungen der Lehramtsstudiengänge (Real- und Gesamtschulen und Gymnasium) im Fach Deutsch" [#11282]
Datum
6. November 2015 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in nach rechtlicher Würdigung Ihrer Eingabe bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Anspruch auf Zugang zu Examensprüfungen vergangener Jahre gegenüber dem Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) nicht hergeleitet werden kann. Zwar gewährt § 1 Satz 1 SIFG einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes, jedoch sind Prüfungseinrichtungen wie das Prüfungsamt dann nicht informationspflichtig, wenn sie im Bereich von Prüfungen tätig werden. Da sich Ihr Informationsbegehren auf Zugang zu bestimmten Examensprüfungen richtet, ist mithin die Tätigkeit des Prüfungsamtes im Bereich von Prüfungen tangiert. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich um vergangene oder künftige Examensprüfungen handelt, da die Bereichsausnahme nach § 1 Satz 4 SIFG hierfür keine Differenzierung zulässt. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Vorgänge handelt, die dem Prüfungsbereich zuzuordnen sind (so auch VG Köln v. 16. Juni 2011, Az. 6 K 4008/10, Rn. 42 f.). Einer Unterscheidung zwischen abgeschlossenen und noch laufenden Verfahren bedarf es lediglich hinsichtlich möglicher Geheimhaltungsinteressen (so z. B. § 4 IFG), nicht jedoch bei der Festlegung des Anwendungsbereichs. Sollten Sie dennoch anderer Auffassung sein, steht es Ihnen offen, gegen den Ablehnungsbescheid des Bildungsministeriums innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist Klage beim zuständigen Gericht einzureichen Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für die schnelle Bearbeitung und Ihre Einschätzung, auch wenn dies…
An Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland Details
Von
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Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage "Examensprüfungen der Lehramtsstudiengänge (Real- und Gesamtschulen und Gymnasium) im Fach Deutsch" [#11282]
Datum
6. November 2015 14:44
An
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für die schnelle Bearbeitung und Ihre Einschätzung, auch wenn diese nicht im von mir gewünschten Sinne verlief. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11282 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>