Sehr
<< Anrede >>
vielen Dank für Ihre Antwort. Ihre Rückmeldung erscheint mir nicht nachvollziehbar, da in meiner Anfrage keine Geschäftsgeheimnisse berührt sind.
Zur Begründung führe ich folgendes an:
1) Meine Anfrage bezieht sich nicht auf konkrete Maßnahmen oder Methoden, sondern auf eine Darstellung von allgemeinen Kosten für externe Beratungen. Aus dieser bloßen Auflistung kann sich keine Schutzwirkung im Sinne von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entfalten. Für Außenstehende ist nicht einmal erkennbar, ob die BG Verkehr ein ISMS auf Basis des IT-Grundschutzes betreibt oder welche Methoden angewendet werden, sondern lediglich ob sie sich hierbei Dritten bedient. Mindestens im Rahmen von Ausschreibungen wurden weitergehende Informationen bereits veröffentlicht.
2) Die Anfrage berührt keine schützenswerten Interessen Dritter. Meine Anfrage bezieht sich auf eine Kostenaufstellung nach Jahren und auf die Nennung von Auftragnehmern der BG Verkehr. Keinesfalls sind hierbei Preisinformation betroffen, da ohne die Kenntnis über dem Umfang der Beratung ein Rückschluss auf Tagessätze unmöglich ist. Die Informationen über Zuschlagsgewinner in öffentlichen Ausschreibungen können keinem besonderen Schutzinteresse unterliegen, da diese - je nach angewendeten Ausschreibungsrecht - veröffentlicht werden müssen, mindestens aber an unterlegene Bieter kommuniziert werden müssen. Den Bietern ist insofern bekannt und bewusst, dass die Zuschlagserteilung öffentlich bekannt werden kann. Die Tatsache, dass ein Unternehmen die BG Verkehr berät ist zudem für das betreffende Unternehmen nicht schützenswert, sondern stellt vielmehr einen Mehrwert dar, da es hiermit seine Kompetenz mit Verweis auf einen konkreten Auftraggeber nachweisen kann. Ich verweise zum Herausgabeanspruch in Bezug auf Vergabeinformationen auch auf VG Berlin, Urteil vom 18.01.2018 - 2 K 50.17 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2018 - OVG 12 B 8.17, die beiden eine weite Auslegung der Rechte nach IfG in Bezug auf Vergabe- und Auftragsinformationen begründet.
Ich fordere Sie zur Herausgabe der Information innerhalb von vier Wochen auf. Ich sehe mich anderfalls gezwungen den Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit anzurufen oder Klage zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 277514
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