Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B61 in Bielefeld

Nachdem die Stadt Bielefeld am 22.8.2022 eine verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeit auf der B61 (Ostwestfalendamm) erlassen hat, wurde von der Bezirksregierung eine fachaufsichtliche Prüfung der Anordnung vorgenommen. Sie ist inzwischen abgeschlossen.
Bitte senden Sie uns den Bericht dieser Überprüfung zu.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. August 2023
  • Frist
    26. September 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Na…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B61 in Bielefeld [#286800]
Datum
24. August 2023 10:21
An
Bezirksregierung Detmold
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nachdem die Stadt Bielefeld am 22.8.2022 eine verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeit auf der B61 (Ostwestfalendamm) erlassen hat, wurde von der Bezirksregierung eine fachaufsichtliche Prüfung der Anordnung vorgenommen. Sie ist inzwischen abgeschlossen. Bitte senden Sie uns den Bericht dieser Überprüfung zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286800 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286800/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksregierung Detmold
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags. Sobald die Prüfung…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
AW: Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B61 in Bielefeld [#286800]
Datum
24. August 2023 16:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags. Sobald die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, werden Sie über das Ergebnis der Prüfung informiert. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksregierung Detmold
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Aushändigung der fachaufsichtlichen Überprüfung der verkeh…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
AW: Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B61 in Bielefeld [#286800]
Datum
30. August 2023 18:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Aushändigung der fachaufsichtlichen Überprüfung der verkehrsbehördlichen Anordnungen auf der Bundesstraße 61 (Ostwestfalendamm) wird hiermit gem. §7 Abs. 1 IFG NRW abgelehnt. Entgegen Ihrer Annahme ist das Verfahren sowie der Entscheidungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen. Gem. §7 Abs. 1 IFG NRW ist Ihr Antrag abzulehnen. Die o.g. fachaufsichtliche Überprüfung dient dem Entscheidungsbildungsprozess zur Erstellung einer rechtssicheren verkehrsrechtlichen Anordnung. Die Stadt Bielefeld kann sich zu den in der fachaufsichtlichen Überprüfung geschilderten Sachverhalten äußern und ggf. eine Anpassung der ursprünglichen Anordnung vornehmen. Mit Abschluss des Entscheidungsbildungsprozesses greift §7 Abs.1 IFG NRW nicht mehr. Die Unterlagen könnten somit nach Abschluss des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden. M.E.n. findet das VIG sowie das UIG NRW in diesem Fall keine Anwendung. Gem. §11 Abs.1 IFG NRW werden für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrags ist allerdings gebührenfrei. Sofern Gebühren anfallen, bitten Sie in Ihrem Antrag um Nennung der anfallenden Kosten. Würde Ihrem Antrag stattgegeben werden, würden – entgegen Ihrer Annahme – Gebühren erhoben werden. Die Gebühren ermitteln sich gem. VerwGebO IFG NRW. Für die Übermittlung von Informationen bei umfangreichem Verwaltungsaufwand wird ein Gebührenrahmen von 10,00 Euro bis 500,00 Euro vorgegeben (§1 VerwGebO IFG NRW in Verbindung mit Nummer 1.3.2 Anlage 1 VerwGebO IFG NRW). Für die Übermittlung von Informationen bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand wird ein Gebührenrahmen von 10,00 Euro bis 1.000,00 Euro vorgegeben (§1 VerwGebO IFG NRW in Verbindung mit Nummer 1.3.3 Anlage 1 VerwGebO IFG NRW). Die genaue Höhe der Gebühren kann an dieser Stelle nicht mitgeteilt werden. Die Gebühren dürften sich in Ihrem Fall auf mehr als 100 Euro belaufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, [geschwärzt], und danke für Ihre Nachricht. Sie weisen auf §7 des IFG hin. Dazu hat die Landesbeauftrag…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B61 in Bielefeld [#286800]
Datum
1. September 2023 11:10
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
86,6 KB
Guten Tag, [geschwärzt], und danke für Ihre Nachricht. Sie weisen auf §7 des IFG hin. Dazu hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW Auslegungshinweise gegeben. Aufgrund dessen ist - zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung sowie den Sachinformationen, die im Rahmen der Willensbildung herangezogen werden einerseits (wozu die fachaufsichtliche Beurteilung gehört) - und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung andererseits zu unterscheiden (vgl. Urteil des OVG Münster vom 9.11.2006 (Az: 8 A 1679/04). Ich sende Ihnen die LDI- Hinweise im Anhang. Vor diesem Hintergrund bitte ich, Ihre Ablehnung zu überdenken und die Unterlage zuzumailen. Andernfalls würde ich mich an die Landesbeauftragte wenden und sie um Vermittlung bitten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 7-0-1.pdf Anfragenr: 286800 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bezirksregierung Detmold
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht sowie den darin enthaltenen Ausführungen. …
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
AW: Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B61 in Bielefeld [#286800]
Datum
15. September 2023 18:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht sowie den darin enthaltenen Ausführungen. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass m.E.n. der Antrag weiterhin aus den in meiner vorherigen Mail erläuterten Gründen abzulehnen ist. Hierzu möchte ich an dieser Stelle anmerken, dass mit Abschluss des Verfahrens der angeführte Ablehnungsgrund nicht mehr greift. Die Unterlagen könnten somit nach Abschluss des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, (ich hatte gestern bereits die Vermittlungsanfrage gesendet, sie ist aber anscheinend im System nicht ü…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B61 in Bielefeld“ [#286800]
Datum
19. September 2023 10:48
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, (ich hatte gestern bereits die Vermittlungsanfrage gesendet, sie ist aber anscheinend im System nicht übermittel worden. Daher schicke ich sie noch einmal). Ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/286800/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Ablehnungsgrund 'zwischenbehördliche Abstimmung' nicht zutrifft. Die Stadt Bielefeld hat im August 2022 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h und in einem Teilstück auf 60 km/h angeordnet. Dagegen hat das Ministerium eine fachaufsichtliche Prüfung durch die Bezirksregierung Detmold veranlasst. Das Ergebnis liegt seit Mai 2023 vor. Es ist eine Stellungnahme, für die der Verweigerungsgrund zum Schutz der internen Willenbildung nicht zutrifft. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 286800.pdf - 2023-09-01_1-7-0-1.pdf Anfragenr: 286800 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286800/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 19.09.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B61 in Bielefeld“ [#286800]
Datum
19. September 2023 12:29
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 19.09.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Mein AZ: 209.2.3.2.3-6803/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkei…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Mein AZ: 209.2.3.2.3-6803/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B 61 in Bielefeld
Datum
31. Oktober 2023 13:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zwischenzeitlich habe ich eine Stellungnahme der Bezirksregierung Detmold erhalten. Diese leite ich Ihnen nebst meiner Antwort zu Ihrer Kenntnisnahme weiter. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.3-6803/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsan…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.3-6803/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B 61 in Bielefeld
Datum
5. Dezember 2023 12:12
Status
Warte auf Antwort
Informationszugangsantrag des << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> vom 24.08.2023 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-6803/23 ________________________________________ Sehr << Antragsteller:in >> bislang liegt mir noch keine Rückmeldung auf mein Schreiben/meine E-mail vom 31.10.2023 vor. Ich erinnere daher höflichst an die Erledigung. Bitte nutzen Sie für die weitere Kommunikation ab sofort die geänderte E-Mail-Adresse des Referatspostfachs (<<E-Mail-Adresse>>). Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen

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Bezirksregierung Detmold
Antrag auf Informationszugang; hier: Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B 61 in Biele…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Antrag auf Informationszugang; hier: Fachaufsichtliche Prüfung der Geschwindigkeitsanordnung auf der B 61 in Bielefeld
Datum
12. Dezember 2023 11:07
Status
Sehr << Antragsteller:in >> wie auch bereits telefonisch besprochen möchte ich Ihnen nachfolgend das Ergebnis der Prüfung Ihres Antrags nochmals erläutern. Ihr Antrag auf Aushändigung der fachaufsichtlichen Überprüfung wurde mit Verweis auf §7 IFG NRW abgelehnt, da der behördliche Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Einigkeit herrscht darüber, dass dies für das Gesamtverfahren (hier: rechtssicherer verkehrsrechtlichen Anordnung) zu trifft. Ihrer Ansicht nach ist die fachaufsichtliche Überprüfung allerdings eine Sachinformation, die im Rahmen der Willensbildung herangezogen wird, und daher nicht unter den Schutz des IFG NRW fällt. M.E.n. ist es dafür allerdings erforderlich, dass die fachaufsichtliche Überprüfung lediglich Fakten darstellt und keinen Rückschluss auf den Beratungsablauf und den Willensbildungsprozess gibt. Selbstverständlich werden in der fachaufsichtlichen Überprüfung der verkehrsrechtlichen Anordnung eine Vielzahl an Fakten dargestellt. Allerdings werden die Fakten im Rahmen der fachaufsichtlichen Überprüfung nicht nur dargestellt, sondern auch bewertet und in Teilen auch juristisch bewertet. Des Weiteren sind für die Bezirksregierung einige Annahmen und Grundlagen der überprüften verkehrsrechtlichen Anordnung anhand der vorliegenden Unterlagen nicht voll nachvollziehbar bzw. werden kritisch angemerkt und hinterfragt. Die von der Bezirksregierung dargestellten Bewertungen und Anmerkungen werden zurzeit von der Stadt Bielefeld geprüft. Die Stadt Bielefeld hat - wie Ihnen bereits bekannt - angekündigt, nach abschließender Prüfung eine Stellungnahme zur fachaufsichtlichen Überprüfung abzugeben. M.E.n. stellt die fachaufsichtliche Überprüfung nicht nur Fakten dar und ist somit keine reine Sachinformation, die im Rahmen der Willensbildung herangezogen wird. Sie fällt damit unter den Schutz des §7 IFG NRW. Abschließend möchte ich nochmals betonen, dass Ihnen nach Abschluss des Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozesses die fachaufsichtliche Überprüfung selbstverständlich ausgehändigt werden kann. Ebenso möchte ich - wie bereits in unserem Telefonat getan - betonen, dass wir selbstverständlich dem Bürger gegenüber transparent tätig sein möchten und auch sind. Mit freundlichen Grüßen