Fachkraftquote Soziale Betreuung Pflegeheim

Durch die Pflegestärkungsgesetze gibt es seit 2008 zusätzliche Betreuungskräfte ohne Fachausbildung für die Soziale Betreuung von Menschen mit Demenz in Pflegeheimen. Seit 2015 wurde die Zahl nochmals erhöht, da diese dann für alle Bewohner beantragt werden können (§ 53).
Laut Wohn- und Teilhabegesetz müssen jeweils (!) die Hälfte in pflegerischer und sozialer Betreuung Tätigen Fachkräfte sein. Die Zahl der Fachkräfte in der Sozialen Betreuung wurde aber nicht immer entsprechend erhöht.
Meine konkrete Frage lautet:
Wieviele Fachkräfte muss es in der Sozialen Betreuung in der Stationären Altenhilfe geben, wenn dort 4 Vollzeitstellen mit unausgebildeten zusätzlichen Betreuungskräften besetzt sind und wie wird dies von der Heimaufsicht Bielefeld überprüft?
Da viele Tätigkeiten auch in der Sozialen Betreuung zur Sicherung der Qualität nur von Fachkräften durchgeführt werden dürfen und Betreuungskräfte ohne Ausbildung eine angemessene Anleitung brauchen, ist dies für eine fachlich gute Versorgung wichtig.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde teilweise beantwortet.
Nicht nachvollziehbar ist, warum kein Prüfauftrag der Heimaufsicht für Mitarbeiter der Sozialen Betreuung besteht, die als Ungelernte betreuende Tätigkeiten durchführen und dokumentieren.
Außerdem muss es doch eine Regel und einen durchschnittlichen Wert für eine Fachkraftquote in der Sozialen Betreuung in einem Haus mit 100 Bewohnern mit normal verteilten Pflegegraden geben. Gerade soziale Betreuung der vielen schwer demenzkranken Bewohner in den Heimen macht Mitarbeiter mit einer entsprechenden Fachausbildung erforderlich.
Dies bleibt bei der Antwort aber unklar.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Stadt Bielefeld – Amt für soziale Leistungen – Heimaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachkraftquote Soziale Betreuung Pflegeheim [#245492]
Datum
4. April 2022 17:02
An
Stadt Bielefeld – Amt für soziale Leistungen – Heimaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Durch die Pflegestärkungsgesetze gibt es seit 2008 zusätzliche Betreuungskräfte ohne Fachausbildung für die Soziale Betreuung von Menschen mit Demenz in Pflegeheimen. Seit 2015 wurde die Zahl nochmals erhöht, da diese dann für alle Bewohner beantragt werden können (§ 53). Laut Wohn- und Teilhabegesetz müssen jeweils (!) die Hälfte in pflegerischer und sozialer Betreuung Tätigen Fachkräfte sein. Die Zahl der Fachkräfte in der Sozialen Betreuung wurde aber nicht immer entsprechend erhöht. Meine konkrete Frage lautet: Wieviele Fachkräfte muss es in der Sozialen Betreuung in der Stationären Altenhilfe geben, wenn dort 4 Vollzeitstellen mit unausgebildeten zusätzlichen Betreuungskräften besetzt sind und wie wird dies von der Heimaufsicht Bielefeld überprüft? Da viele Tätigkeiten auch in der Sozialen Betreuung zur Sicherung der Qualität nur von Fachkräften durchgeführt werden dürfen und Betreuungskräfte ohne Ausbildung eine angemessene Anleitung brauchen, ist dies für eine fachlich gute Versorgung wichtig.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245492/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Bielefeld – Amt für soziale Leistungen – Heimaufsicht
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 04.04.2022 möchte ich wie folgt beantworten: In den stationären Pflegeein…
Von
Stadt Bielefeld – Amt für soziale Leistungen – Heimaufsicht
Betreff
AW: Fachkraftquote Soziale Betreuung Pflegeheim [#245492]
Datum
14. April 2022 09:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 04.04.2022 möchte ich wie folgt beantworten: In den stationären Pflegeeinrichtungen wird zwischen Mitarbeitenden in der „Soziale Betreuung“ und den so genannten „zusätzlichen Betreuungskräften“ (im Sinne des § 43b Sozialgesetzbuch, Elftes Kapitel - SGB XI) unterschieden. Für die „Soziale Betreuung“ gibt es einen mit den Pflegekassen verhandelten Personalschlüssel; im Rahmen von Personalprüfungen seitens der WTG-Behörde wird die Einhaltung dieses Personalschlüssels überprüft. Ebenso wird in diesem Zuge kontrolliert, ob von dem in der „Sozialen Betreuung“ eingesetzten Personal in der Einrichtung mindestens 50 % Fachkräfte sind (so genannte „Fachkraftquote“). Davon unterscheiden sich die „zusätzlichen Betreuungskräfte“, die von der Krankenkasse finanziert werden und für die es im stationären Bereich keinen verhandelten Personalschlüssel gibt. Generell finden sich keine Anforderungen für diese Gruppe im Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) wieder, sodass ein Prüfauftrag für die WTG-Behörde hierfür nicht besteht. Für Ihren konkreten Einzelfall kann ich Ihnen daher keine genaue Antwort geben. Jede stationäre Einrichtung hat eine individuelle Vereinbarung abgeschlossen, in der das Personal festgeschrieben ist. Die betreffende Einrichtung kann Ihnen daher bei Ihrer Fragestellung sicherlich behilflich sein. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen auch telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen