Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise vom 15.01.2022

Anfrage an: Robert Koch-Institut

7.050.100 Genesene (a) (Stand 18.01.2022) spielen in den Statistischen Auswertungen im RKI Wochebericht (b) keinerlei Rolle!
Daher die Fragen:
1) Aufgrund welcher statistischen Zahlen des RKI begründen sich dessen fachliche Vorgaben (c), dass Menschen, die von einer SARS-CoV-2 Infektion genesen sind, lediglich 90 Tage vor einer erneuten SARS-CoV-2 Infektion geschützt sind?
2) Wie viele Genesene befinden sich in den statistischen Zahlen vom RKI unter den symptomatischen, hospitalisierten, auf Intensivstation behandelten und verstorbene COVID-19-Fällen (Tabelle 4 im RKI Wochebericht (b))?
3) Wie viele der 7.050.100 Genesenen haben sich reinfiziert?
4) Warum werden statistischen Zahlen über Genesene vom RKI nicht veröffentlicht?
5) Sollten die oben genannten statistischen Zahlen über Genesene dem RKI nicht vorliegen sollten, wie kann das RKI dann fachliche Vorgaben für Deutschland herausgeben?

Der RKI Wochenbericht vom 13.01.2022 (d) zeigt in Tabelle 5, dass der Anteil der Impfdurchbrüche von Geimpften symptomatischer COVID-19-Fälle mit Omikron über dem Anteil der Impfquote in Deutschland liegt, was einen negativen Impfschutz bedeutet.
6) Wie viele Genesene befinden sich in den statistischen Zahlen vom RKI unter den symptomatischen, hospitalisierten, auf Intensivstation behandelten und verstorbene COVID-19-Fällen mit Omikron (Tabelle 5 im RKI Wochebericht (b))?
7) Welcher statistischen Zahlen liegen dem RKI vor, die das RKI annehmen lassen, dass Menschen, die von einer SARS-CoV-2 Infektion genesen sind, einen geringeren Schutz vor einer erneuten SARS-CoV-2 Infektion mit Omikron haben, als geimpfte Menschen?
8) Welche wissenschaftlichen Publikationen liegen dem RKI vor, die das RKI annehmen lassen, dass Menschen, die von einer SARS-CoV-2 Infektion genesen sind, einen geringeren Schutz vor einer erneuten SARS-CoV-2 Infektion mit Omikron haben, als geimpfte Menschen?

Die einzigen vom RKI aufgeführten (c) wissenschaftlichen Beweise sind 2 statistische Auswertungen aus einem nicht EU Land (2 Studien aus England).
9) Wenn das RKI für seine fachliche Vorgaben, einzig und allein 2 statistische Auswertungen aus England benennt, warum werden dann nicht auch der in England geltende Dauer des Genesenenstatus von 180 Tagen (e) als fachliche Vorgaben festgelegt, die im Übrigen in der gesamten europäischen Union 180 Tage (f) gelten?

(a) https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/fallzahlen-coronavirus-1738210
(b) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html
(c) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html
(d) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-13.pdf?__blob=publicationFile
(e) https://www.zavamed.com/uk/assessment/1002075#/section/1039315703?step=1
(f) https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/covid-zertifikat-eu-1929924

Ergebnis der Anfrage

Das RKI hat KEINERLEI statistische Zahlen zu den Genesenen in Deutschland!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Januar 2022
  • Frist
    22. Februar 2022
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 7.050.100 Genesen…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise vom 15.01.2022 [#237897]
Datum
18. Januar 2022 09:40
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
7.050.100 Genesene (a) (Stand 18.01.2022) spielen in den Statistischen Auswertungen im RKI Wochebericht (b) keinerlei Rolle! Daher die Fragen: 1) Aufgrund welcher statistischen Zahlen des RKI begründen sich dessen fachliche Vorgaben (c), dass Menschen, die von einer SARS-CoV-2 Infektion genesen sind, lediglich 90 Tage vor einer erneuten SARS-CoV-2 Infektion geschützt sind? 2) Wie viele Genesene befinden sich in den statistischen Zahlen vom RKI unter den symptomatischen, hospitalisierten, auf Intensivstation behandelten und verstorbene COVID-19-Fällen (Tabelle 4 im RKI Wochebericht (b))? 3) Wie viele der 7.050.100 Genesenen haben sich reinfiziert? 4) Warum werden statistischen Zahlen über Genesene vom RKI nicht veröffentlicht? 5) Sollten die oben genannten statistischen Zahlen über Genesene dem RKI nicht vorliegen sollten, wie kann das RKI dann fachliche Vorgaben für Deutschland herausgeben? Der RKI Wochenbericht vom 13.01.2022 (d) zeigt in Tabelle 5, dass der Anteil der Impfdurchbrüche von Geimpften symptomatischer COVID-19-Fälle mit Omikron über dem Anteil der Impfquote in Deutschland liegt, was einen negativen Impfschutz bedeutet. 6) Wie viele Genesene befinden sich in den statistischen Zahlen vom RKI unter den symptomatischen, hospitalisierten, auf Intensivstation behandelten und verstorbene COVID-19-Fällen mit Omikron (Tabelle 5 im RKI Wochebericht (b))? 7) Welcher statistischen Zahlen liegen dem RKI vor, die das RKI annehmen lassen, dass Menschen, die von einer SARS-CoV-2 Infektion genesen sind, einen geringeren Schutz vor einer erneuten SARS-CoV-2 Infektion mit Omikron haben, als geimpfte Menschen? 8) Welche wissenschaftlichen Publikationen liegen dem RKI vor, die das RKI annehmen lassen, dass Menschen, die von einer SARS-CoV-2 Infektion genesen sind, einen geringeren Schutz vor einer erneuten SARS-CoV-2 Infektion mit Omikron haben, als geimpfte Menschen? Die einzigen vom RKI aufgeführten (c) wissenschaftlichen Beweise sind 2 statistische Auswertungen aus einem nicht EU Land (2 Studien aus England). 9) Wenn das RKI für seine fachliche Vorgaben, einzig und allein 2 statistische Auswertungen aus England benennt, warum werden dann nicht auch der in England geltende Dauer des Genesenenstatus von 180 Tagen (e) als fachliche Vorgaben festgelegt, die im Übrigen in der gesamten europäischen Union 180 Tage (f) gelten? (a) https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/fallzahlen-coronavirus-1738210 (b) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html (c) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html (d) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-13.pdf?__blob=publicationFile (e) https://www.zavamed.com/uk/assessment/1002075#/section/1039315703?step=1 (f) https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/covid-zertifikat-eu-1929924
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237897/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.01.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.01.2022
Datum
18. Januar 2022 15:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0055. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 18.01.2022 [#237897] Sehr geehrte Damen und Herren, Der Antrag auf Informationszugang erfolg…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 18.01.2022 [#237897]
Datum
19. Januar 2022 10:29
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Der Antrag auf Informationszugang erfolgte ausschließlich, weil das RKI seine fachlichen Vorgaben für Genesenennachweise vom 15.01.2022, welche sich nach Angaben des RKi nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft begründen, nicht mit statistischen Daten oder wissenschaftliche Begründungen belegt hat. Dadurch haben 613.742 Menschen ihren Status als Genesene verloren (zwischen dem 15.7.2021 und dem 15.10.2021 infiziert). (Quelle: RKI Situationsberichte(a)) Für 3.645.964 Menschen verkürzt sich der Genesenstatus signifikant (zwischen dem 15.10.2021 und dem 31.12.2021 infiziert). (Quelle: RKI Situationsberichte(a)) Die fachlichen Vorgaben des RKI betreffen somit fast 5 Prozent der Bevölkerung! Es besteht daher ein großes öffentliches Interesse, da die fehlenden statistischen Daten oder wissenschaftliche Begründungen für die fachlichen Vorgaben des RKI offen zu legen. Daher sollte nach § 7 IFG der Informationszugang unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erfolgen. (a) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237897/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 18.01.2022 [#237897] Sehr geehrte Damen und Herren, leider haben Sie es bis zum heutigen Tag…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 18.01.2022 [#237897]
Datum
17. Februar 2022 12:17
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider haben Sie es bis zum heutigen Tag unterlassen, die Anfrage nach § 7 IFG auf Informationszugang unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten. Um einer Klage zu entgehen, fordere ich sie daher letztmalig auf, die Anfrage bis spätestens zum 24.02.2022 zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237897/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 18.01.2022 [#237897]
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Fach…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 18.01.2022 [#237897]
Datum
26. Februar 2022 10:01
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise vom 15.01.2022“ vom 18.01.2022 (#237897) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0055 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0055
Datum
15. März 2022 13:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 18.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0055), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragestellungen, Begründungen, Erklärungen oder Stellungnahmen gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der von Ihnen genannten Fragen vorliegen. vorliegen. Im Einzelnen: 1) Aufgrund welcher statistischen Zahlen des RKI begründen sich dessen fachliche Vorgaben (c), dass Menschen, die von einer SARS-CoV-2 Infektion genesen sind, lediglich 90 Tage vor einer erneuten SARS-CoV-2 Infektion geschützt sind? Soweit die amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden diese bereits veröffentlicht. Bitte rufen Sie dieses selbstständig ab. Die Angaben zu den wissenschaftlichen Hintergründen zur Verkürzung des Genesenenstatus unter Nennung der Quellen aus der wissenschaftlichen Literatur finden Sie auf der Internetseite des RKI unter: https://www.rki.de/covid-19-genesenen... Ein Anspruch auf darüberhinausgehenden Zugang zu Daten und deren Auswertungen hinsichtlich des Genesenenstatuses ist nicht gegeben. Das RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen, unter anderem auch zur Omikronvariante, auf seiner Internetseite, insbesondere im Wochenbericht. Diesen können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... 2) Wie viele Genesene befinden sich in den statistischen Zahlen vom RKI unter den symptomatischen, hospitalisierten, auf Intensivstation behandelten und verstorbene COVID-19-Fällen (Tabelle 4 im RKI Wochenbericht (b))? Die von Ihnen begehrte Auswertung der Daten liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Teilimmunisierte und nicht-geimpfte Genesene werden zwar bei der Erfassung des Impfstatus im Intensivregister getrennt in zwei Gruppen erfasst (siehe Impfstatus-Definitionen im Intensivregister: https://www.intensivregister.de/#/faq...), die Daten wurden für die Berichterstattung bislang jedoch nur unter Zusammenfassung der o.g. Gruppen aufgeschlüsselt. Ein Anspruch auf Auswertung der Daten nach nicht-geimpften Genesenen besteht nicht. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG beschränkt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auf den Zugang zu tatsächlich vorhandenen amtlichen Informationen. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen nach ausgewählten Kriterien folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. 3) Wie viele der 7.050.100 Genesenen haben sich reinfiziert? Die von Ihnen begehrte Auswertung der Daten liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor (s.o. Antwort zu Frage 2). Zu Fragen 4) und 5): Diese Fragen sind nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen gerichtet (s. hierzu bereits oben). Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen, ebenso nicht auf Abgabe von Begründungen, Stellungnahmen oder Einschätzungen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Derartige Fragen können im Rahmen von Bürgeranfragen beantwortet werden. Sie können Ihre Fragen an das hierfür zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> richten. Umfassende Informationen rund um die Zuständigkeiten und Aufgaben des RKI finden Sie auf der Internetseite des RKI unter: https://www.rki.de/DE/Content/Institu... 6) Wie viele Genesene befinden sich in den statistischen Zahlen vom RKI unter den symptomatischen, hospitalisierten, auf Intensivstation behandelten und verstorbene COVID-19-Fällen mit Omikron (Tabelle 5 im RKI Wochenbericht (b))? Die von Ihnen begehrte Auswertung der Daten liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor (s.o. Antwort zu Frage 2). 7) Welcher statistischen Zahlen liegen dem RKI vor, die das RKI annehmen lassen, dass Menschen, die von einer SARS-CoV-2 Infektion genesen sind, einen geringeren Schutz vor einer erneuten SARS-CoV-2 Infektion mit Omikron haben, als geimpfte Menschen? S. Antwort zu Frage 1 8) Welche wissenschaftlichen Publikationen liegen dem RKI vor, die das RKI annehmen lassen, dass Menschen, die von einer SARS-CoV-2 Infektion genesen sind, einen geringeren Schutz vor einer erneuten SARS-CoV-2 Infektion mit Omikron haben, als geimpfte Menschen? s. Antwort zu Frage 1 9) Wenn das RKI für seine fachliche Vorgaben, einzig und allein 2 statistische Auswertungen aus England benennt, warum werden dann nicht auch der in England geltende Dauer des Genesenenstatus von 180 Tagen (e) als fachliche Vorgaben festgelegt, die im Übrigen in der gesamten europäischen Union 180 Tage (f) gelten? s. Antwort zu Fragen Nr. 1, 4 und 5. Darüber hinaus liegen dem RKI zu Ihrer Anfrage keine weiteren amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen