Fachstrategie Verkehr

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Viele ihrer Polizeibehörden ignorieren die Fachstrategie Verkehr und veröffentlichen wie zum Beispiel die Polizei Dortmund täglich Blitzerwarnungen.

Die Polizei Dortmund ist der Auffassung, dass sie durch das Wort "grundsätzlich" in der Fachstrategie diesen Teil ignorieren kann. https://twitter.com/polizei_nrw_do/status/1502661567820746760

Bitte senden sie mir eine Liste von Polizeidienststellen die wie die in Dortmund ihre Messtellen regelmäßig veröffentlicht.

Bitte senden sie mir auch die Vorraussetzungen die erfüllt sein müssen um eine solche Entscheidung zu treffen. Ich bin mir sicher, dass es dort eine Art von Abwägung geben muss und dass diese auch verschriftlicht sein muss.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. März 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Viele ihrer Polize…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachstrategie Verkehr [#244939]
Datum
29. März 2022 17:02
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Viele ihrer Polizeibehörden ignorieren die Fachstrategie Verkehr und veröffentlichen wie zum Beispiel die Polizei Dortmund täglich Blitzerwarnungen. Die Polizei Dortmund ist der Auffassung, dass sie durch das Wort "grundsätzlich" in der Fachstrategie diesen Teil ignorieren kann. https://twitter.com/polizei_nrw_do/status/1502661567820746760 Bitte senden sie mir eine Liste von Polizeidienststellen die wie die in Dortmund ihre Messtellen regelmäßig veröffentlicht. Bitte senden sie mir auch die Vorraussetzungen die erfüllt sein müssen um eine solche Entscheidung zu treffen. Ich bin mir sicher, dass es dort eine Art von Abwägung geben muss und dass diese auch verschriftlicht sein muss. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 244939 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244939/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr Antragsteller/in eine von Ihnen geforderte Liste der Po…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
4. April 2022 07:23
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
9,7 KB


Sehr Antragsteller/in eine von Ihnen geforderte Liste der Polizeibehörden, die ihre Messstellen veröffentlichen, liegt dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vor. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sieht eine Beschaffung nicht vorhandener Informationen nicht vor (§1 IFG NRW). Um das Gefahrenbewusstsein der Verkehrsteilnehmenden zu schärfen, kann durch die zuständige Polizeibehörde geeignete Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. Mit freundlichen Grüßen