Sehr
<< Anrede >>
sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Bezüglich Ihres Vorschlags, persönlich zur Einsichtnahme in das Gutachten über die gefällte Blutbuche in Brual in Ihre Räumlichkeiten zu kommen, möchte ich mich auf das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG) berufen:
Mein Anspruch auf Zugang zu den angeforderten Informationen, wie in § 3 Abs. 1 NUIG definiert, schließt eine digitale Zusendung dieser Informationen ein. Dieser Anspruch besteht unabhängig von meinem persönlichen Interesse oder einer Notwendigkeit physisch anwesend zu sein, was die digitale Bereitstellung zur von mir bevorzugten und gesetzeskonformen Methode macht.
Ein Gutachten, das sich mit dem Zustand eines Baumes befasst, enthält in der Regel objektive, sachbezogene Informationen über die physische Beschaffenheit und gesundheitliche Situation des Baumes und keine personenbezogenen Daten oder andere als nicht öffentlich darstellbare Informationen. Daher ist es unwahrscheinlich, dass solche Dokumente (datenschutz-)rechtlichen Einschränkungen unterliegen, die einer digitalen Aushändigung tatsächlich im Wege stünde. Sollten Sie dies anders sehen, so bitte ich um eine entsprechende schriftliche Begründung.
Bezüglich etwaiger Gebühren möchte ich unter Verweis auf § 6 Abs. 2 NUIG klarstellen, dass für die Erteilung einfacher Auskünfte, insbesondere für das digitale Bereitstellen eines bereits vorliegenden und mit Steuergeldern finanzierten Gutachtens, nach gesetzlicher Vorgabe keine Kosten erhoben werden dürfen. Diese Regelung spiegelt das gesetzgeberische Ziel wider, den Zugang zu Umweltinformationen zu fördern und keine finanziellen Barrieren aufzubauen, die diesem Anspruch entgegenstehen könnten. Sollten Sie dennoch beabsichtigen, Kosten für die Bereitstellung der angeforderten Informationen zu veranschlagen, ersuche ich gemäß dem Prinzip der Transparenz und der gesetzlichen Regelung um eine vorherige detaillierte Aufstellung dieser Kosten.
In der Lokalpresse auf ein Gutachten zu verweisen, welches Sie anschließend nicht umgehend frei und transparent zur Verfügung stellen ist mindestens schlechter Kommunikationsstil. Dazu passt allerdings, dass die Antwort Ihrerseits auf meine initiale Anfrage die gesetzliche Frist überschritten hat. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VIG sollte der Zugang zu den angefragten Informationen unverzüglich, spätestens jedoch EINEN MONAT nach Anfragenstellung erfolgen. Ihre Reaktion kam jedoch 10 Tage nach Ablauf dieser Frist an. Bei einer derart einfachen Anfrage ist dies inakzeptabel.
Ich fordere Sie daher hiermit nochmals freundlich auf, die gewünschten Informationen in digitaler Form zur Verfügung zu stellen und mich alsbald über den aktuellen Bearbeitungsstand zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 299098
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