Fahradschutzstreifen Neunkircher Straße (L 285) in Spiesen-Elversberg

Anfrage an: Landkreis Neunkirchen

Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Neunkircher Straße (L 285) ist im Gemeindegebiet Spiesen-Elversberg zwischen der "Heinitzstraße" und der Einmündung "Im Großenbruch" mit Fahrradschutzstreifen (Zeichen 340) in § 42 Abs.6 Nr. 1g StVO markiert.
Die StVO führt dazu aus:
"Dort wo Schutzstreifen direkt am rechten Rand der Straße eingerichtet werden, muss gleichzeitig durch Zeichen 283 der ruhende Verkehr ausgeschlossen werden."

Da es sich bei der Neunkircher Straße um eine Landstraße 2. Ordnung handelt, die in der Zuständigkeit des Landkreises Neunkirchen liegt, bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Warum wurde der ruhende Verkehr nicht wie in der StVO gefordert durch Zeichen 283 ausgeschlossen?

2. Wann wird der ruhende Verkehr wie in der StVO gefordert durch Zeichen 283 ausgeschlossen?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.

Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Juni 2020
  • Frist
    7. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Die Neunkircher Straße (L 285) ist im Gemeindegebiet …
An Landkreis Neunkirchen Details
Von
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Betreff
Fahradschutzstreifen Neunkircher Straße (L 285) in Spiesen-Elversberg [#188027]
Datum
4. Juni 2020 18:45
An
Landkreis Neunkirchen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Die Neunkircher Straße (L 285) ist im Gemeindegebiet Spiesen-Elversberg zwischen der "Heinitzstraße" und der Einmündung "Im Großenbruch" mit Fahrradschutzstreifen (Zeichen 340) in § 42 Abs.6 Nr. 1g StVO markiert. Die StVO führt dazu aus: "Dort wo Schutzstreifen direkt am rechten Rand der Straße eingerichtet werden, muss gleichzeitig durch Zeichen 283 der ruhende Verkehr ausgeschlossen werden." Da es sich bei der Neunkircher Straße um eine Landstraße 2. Ordnung handelt, die in der Zuständigkeit des Landkreises Neunkirchen liegt, bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: 1. Warum wurde der ruhende Verkehr nicht wie in der StVO gefordert durch Zeichen 283 ausgeschlossen? 2. Wann wird der ruhende Verkehr wie in der StVO gefordert durch Zeichen 283 ausgeschlossen? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188027 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landkreis Neunkirchen
Ihre Anfrage vom 05.06.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mir von der Pressestelle des Landkrei…
Von
Landkreis Neunkirchen
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.06.2020
Datum
9. Juni 2020 09:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mir von der Pressestelle des Landkreises Neunkirchen mit der Bitte um Beantwortung übersandt. Die von Ihnen gewünschte Auskunft werde ich Ihnen bis zum 17.06.2020 erteilen. Selbstverständlich ist die Auskunft gebührenfrei.   Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Neunkirchen
Ihre Anfrage vom 04.06.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in die Markierung dieses sogenannten Mehrzweckstreifens geh…
Von
Landkreis Neunkirchen
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.06.2020
Datum
17. Juni 2020 07:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die Markierung dieses sogenannten Mehrzweckstreifens geht auf einen Modellversuch aus dem Jahre 1994 zurück. Auf Anordnung der Obersten Straßenbauverwaltung ( Ministerium für Wirtschaft ) erfolgte die Markierung dieser Mehrzweckstreifen , verbunden mit einer Demarkierung der Mittellinie. Dadurch wird eine optische Einengung der Fahrbahn bewirkt, die eine geschwindigkeitsdämpfende Wirkung nach sich zieht. Der abmarkierte Bereich steht dem Fahrradverkehr nicht ausschließlich zur Verfügung. Dieser Bereich darf auch von motorisiertem Verkehr bei Bedarf, z.B. bei Begegnung  zweier LKW´s  , mitbenutzt werden. Die Mehrzweckstreifen bewirken, dass die Autofahrer den Radverkehr stärker berücksichtigen und entsprechend vorsichtiger fahren. Gleichzeitig wirken sie geschwindigkeitsdämpfend. Da sich die Mehrzweckstreifen bewährt haben, wurden sie bisher durch den Straßenbaulastträger bei Bedarf regelmäßig erneuert.   Mit freundlichen Grüßen
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Ihr Schreiben vom 17.06.2020 [#188027] Sehr geehrteAntragsteller/in entgegen Ihrer Aussage handelt es sich bei de…
An Landkreis Neunkirchen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Schreiben vom 17.06.2020 [#188027]
Datum
18. Juni 2020 20:01
An
Landkreis Neunkirchen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in entgegen Ihrer Aussage handelt es sich bei der unterbrochenen Markierung in der Neunkircher Straße NICHT um einen Mehrzweckstreifen. Es gibt hinsichtlich der Ausgestaltung eines Mehrzweckstreifens eine klare Entscheidung: OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30.07.1985 5 Ss (OWi) 250/85 - 198/85 I Normen: StVO § 2, § 5 Abs. 1, § 18 Fundstellen: VRS 69, 456r+s 1985, 257 dass in seinem Urteil festlegt: "Um einen Mehrzweckstreifen handelt es sich dann, wenn rechts vom Fahrbahnrand, abgetrennt durch eine weiße ununterbrochene Linie, ausreichender Straßenraum (Fahrbahnteil oder befestigter Seitenstreifen) für die Benutzung durch langsamere Fahrzeuge freigehalten ist...." Somit ist klar, dass es sich bei der Markierung eindeutig um einen Fahrradschutzstreifen handelt, der unabdingbar mit der Anordnung eines Haltverbotes einherzugehen hat. Bezugnehmend auf Ihre Argumentation begehre ich Auskunft auf welcher Rechtsgrundlage der Landkreis Neunkirchen die eindeutig als Fahrradschutzstreifen zu betrachtende Fahrbahnmarkierung als "Mehrzweckstreifen", der eine völlig andere verkehrsrechtliche Bedeutung hätte, darstellt. Ich fordere außerdem erneut Auskunft: 1. Warum wurde der ruhende Verkehr nicht wie in der StVO gefordert durch Zeichen 283 ausgeschlossen? 2. Wann wird der ruhende Verkehr wie in der StVO gefordert durch Zeichen 283 ausgeschlossen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188027/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ihr Schreiben vom 17.06.2020 [#188027] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahra…
An Landkreis Neunkirchen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 17.06.2020 [#188027]
Datum
8. Juli 2020 13:40
An
Landkreis Neunkirchen
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahradschutzstreifen Neunkircher Straße (L 285) in Spiesen-Elversberg“ vom 04.06.2020 (#188027) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188027/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ihr Schreiben vom 17.06.2020 [#188027] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahra…
An Landkreis Neunkirchen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 17.06.2020 [#188027]
Datum
8. Juli 2020 13:45
An
Landkreis Neunkirchen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahradschutzstreifen Neunkircher Straße (L 285) in Spiesen-Elversberg“ vom 04.06.2020 (#188027) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188027/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ihr Schreiben vom 17.06.2020 [#188027] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahra…
An Landkreis Neunkirchen Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 17.06.2020 [#188027]
Datum
26. Juli 2020 21:23
An
Landkreis Neunkirchen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahradschutzstreifen Neunkircher Straße (L 285) in Spiesen-Elversberg“ vom 04.06.2020 (#188027) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 20 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sollten Sie nicht im Laufe der Woche antworten, werde ich das Saarländische Datenschutzzentrum einschalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188027/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Saa…
An Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Fahradschutzstreifen Neunkircher Straße (L 285) in Spiesen-Elversberg“ [#188027] [#188027]
Datum
31. Juli 2020 19:49
An
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Saarland (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/188027/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Landkreis Neunkirchen trotz erneuter Anfrage meine Fragen nicht beantwortet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 188027.pdf Anfragenr: 188027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188027/
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
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Von
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. August 2020 08:29
Status
Anfrage abgeschlossen
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Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landkreis Neunkirchen
Ihre Anfrage vom 04.06.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in   Mit freundlichen Grüßen
Von
Landkreis Neunkirchen
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.06.2020
Datum
4. August 2020 13:37
Status
geschwärzt
795,3 KB
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