Fahrbahnschwellen zur Verkehrsberuhigung

In einer Mail bezüglich des Einsatzes von Fahrbahnschwellen zur Verkehrsberuhigung schrieb Ihre Behörde:
"Bezüglich Ihres Hinweises zu Bodenschwellen müssen auch wir Ihnen mitteilen, dass diese in Bayern auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht zugelassen sind. Aus diesem Grund ist es auch uns in München nicht möglich, diese umzusetzen."

Hier findet sich die Entscheidung der Gemeinde Pullach über Fahrbahnschwellen am Isarhochufer zur Beruhigung des Fahrradverkehrs:
https://www.pullach.de/fahrbahnschwellen-zur-verkehrsberuhigung/

Sind die Fahrbahnschwellen in Pullach ungesetzlich? Oder gibt es die von Ihnen erwähnte „Unzulässigkeit“ gar nicht als Gesetz?

Ergebnis der Anfrage

Fahrbahnschwellen sind in Bayern prinzipiell nicht per Gesetz verboten, aber generell nicht mehr installiert da sowohl praktische Nachteile dagegen sprechen (Unfallgefahr für Radfahrer, Rettungseinsätze) als auch die Kosten der Schneeräumung steigen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
Wolfram Gothe
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In einer Mail bezüglich des Einsat…
An Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München Details
Von
Wolfram Gothe
Betreff
Fahrbahnschwellen zur Verkehrsberuhigung [#267571]
Datum
11. Januar 2023 22:10
An
Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In einer Mail bezüglich des Einsatzes von Fahrbahnschwellen zur Verkehrsberuhigung schrieb Ihre Behörde: "Bezüglich Ihres Hinweises zu Bodenschwellen müssen auch wir Ihnen mitteilen, dass diese in Bayern auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht zugelassen sind. Aus diesem Grund ist es auch uns in München nicht möglich, diese umzusetzen." Hier findet sich die Entscheidung der Gemeinde Pullach über Fahrbahnschwellen am Isarhochufer zur Beruhigung des Fahrradverkehrs: https://www.pullach.de/fahrbahnschwellen-zur-verkehrsberuhigung/ Sind die Fahrbahnschwellen in Pullach ungesetzlich? Oder gibt es die von Ihnen erwähnte „Unzulässigkeit“ gar nicht als Gesetz?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Wolfram Gothe Anfragenr: 267571 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267571/ Postanschrift Wolfram Gothe << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Wolfram Gothe
Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München
Betreff
Betreff versteckt
Datum
11. Januar 2023 22:10
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München
Sehr geehrter Herr Gothe, vielen Dank für diese und Ihre weitere Nachricht zu diesem Thema an das Büro der Refera…
Von
Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München
Betreff
RE: Fahrbahnschwellen zur Verkehrsberuhigung [#267571]
Datum
16. Januar 2023 16:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Gothe, vielen Dank für diese und Ihre weitere Nachricht zu diesem Thema an das Büro der Referatsleitung. Die Aussage bezüglich der Zulassung von Bodenschwellen in Bayern stammt vom Baureferat, welches für dieses Thema verantwortlich ist. Wir leiten Ihre Anfrage deshalb an das zuständige Referat weiter, von welchem Sie eine Antwort auf Ihre Frage erhalten werden. Freundliche Grüße
Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München
Sehr geehrter Herr Gothe, Ihre e-mail vom 11.01.2023 wurde an das Baureferat zur Beantwortung weitergeleitet. Zu…
Von
Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München
Betreff
Fahrbahnschwellen zur Verkehrsberuhigung
Datum
17. Februar 2023 12:19
Status
Sehr geehrter Herr Gothe, Ihre e-mail vom 11.01.2023 wurde an das Baureferat zur Beantwortung weitergeleitet. Zu Ihrer Frage bzgl. den Fahrbahnschwellen können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bremsschwellen – oder auch Bodenschwellen genannt – bringen Gefährdungspotenziale und Limitierungen mit sich, die aus Sicht der Landeshauptstadt München als zuständige Straßenbaulastträgerin gegen einen Einsatz dieser auf der Fahrbahn montierten Barrieren sprechen. Werden die Schwellen von auf der Fahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer*innen zu spät erkannt oder nicht mit reduzierter Geschwindigkeit überfahren, können diese eine massive Gefahr darstellen, insbesondere für Zweiradfahrer*innen. Für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge sind insbesondere quer zur Fahrbahn aufgebrachte Kunststoffschwellen ein Hindernis, das Rettungseinsätze verlangsamen und/oder die Insassen/Patienten von Rettungsfahrzeugen potentiell gefährden kann. Außerdem sind sie im Räumeinsatz (Bekämpfung von Schnee und Eis) nicht verkehrssicher, da die Schwellen durch die Räumschilde aus der Verankerung gerissen und beschädigt werden können und dadurch eine zusätzliche Gefahr für den Verkehr entsteht. In München wurden deshalb bedarfsweise sogenannte Aufpflasterungen verwendet. Diese wurden baulich aus Asphalt oder Pflastermaterial hergestellt. Die Aufpflasterungen besitzen beidseits eine Anrampung und eine gewisse Überfahrtslänge, wodurch die Erschütterungen für die Verkehrsteilnehmer*innen deutlich reduziert werden. Für die allgemeinen Verkehrsteilnehmer*innen sind sie leichter und erschütterungsärmer zu befahren als die herkömmlichen Plastikschwellen, die zumeist mit rund 5 cm Höhe und kurzer Überfahrtslänge quer zur Fahrbahn auf den Asphalt aufgedübelt werden. Jedoch stellen auch die Aufpflasterungen eine Beeinträchtigung der Rettungsdienste dar. Aus diesem Grund sowie wegen der hohen Bau- und Unterhaltskosten hat der Stadtrat entschieden, keine neuen Aufpflasterungen zu bauen. Bereits vorhandene Aufpflasterungen werden im Rahmen von Fahrbahnsanierungen zurückgebaut – insofern der örtliche Bezirksausschusses dem Rückbau zugestimmt hat. Um an Gefahrenstellen die Fahrtgeschwindigkeiten zu reduzieren, setzt die LH München je nach örtlicher Gegebenheit darauf, die Fahrbahnbreiten zu verschmälern, sogenannte Gehwegnasen zur Einengung der Kreuzungen zu bauen bzw. bei neuen Straßen diese gleich als verkehrsberuhigter Bereich auszuführen. Neben der positiven Wirkung auf die Verkehrssicherheit, auch und insbesondere für Kinder und andere vulnerable Gruppe, werten diese Maßnahmen in der Regel das Erscheinungsbild einer Straße deutlich auf. Das Vorkommen von Fahrbahnschwellen in anderen Gemeinden (in diesem Fall Pullach) kann das Baureferat der LH München nicht bewerten und dazu keine Stellungnahme abgeben. Generell jedoch sind Bremsschwellen in Bayern nicht (mehr) verboten. Entsprechende Vollzugsbekanntmachung sind mittlerweile ersatzlos aufgehoben. Dazu erlauben wir uns, ihnen folgende Stellungnahme des Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehrs vom 31.1.2023 zu übermitteln: „Verantwortlich für die Entscheidung, ob Bremsschwellen zur Reduzierung der Geschwindigkeit eingesetzt werden sollen, ist der jeweilige Straßenbaulastträger, der für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist. Entscheidungshilfen, welche baulichen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung auf einer Straße ergriffen werden können, enthalten dabei etwa die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. Generell gilt, dass der Straßenbaulastträger nach seiner jeweiligen Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten hat. Dies kann durchaus auch den Einbau von Hindernissen zur Durchsetzung von Geschwindigkeitsbegrenzungen umfassen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Verkehrssicherungspflichtige grundsätzlich gehalten, die Verkehrswege gefahrlos zu gestalten und sie in diesem Zustand zu halten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsanlage drohen (vgl. BGH, U. v. 16.5.1991 – III ZR 125/90). Daneben müssen Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten Gefahren sowohl bei bestimmungsgemäßer, aber auch nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung geschützt werden (vgl. BGH, U. v. 26.5.1966 – III ZR 59/64).Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn der Straßenbaulastträger im Straßenraum Hindernisse (im konkreten Fall ging es um Bremsschwellen) anbringt, um Anordnungen der Verkehrsbehörde geschwindigkeitsbeschränkender oder verkehrsberuhigender Art Nachdruck zu verleihen (vgl. BGH, U. v. 16.5.1991 – III ZR 125/90.)Dabei darf aber das mit solchen baulichen Hindernissen verfolgte Ziel nicht aus dem Auge verloren werden: das Hindernis muss einerseits geeignet sein, die Verkehrsteilnehmer zu dem gewünschten Verhalten – im vorliegenden Fall also die Verminderung der Geschwindigkeit – zu veranlassen; es darf andererseits aber nicht selbst zur Quelle einer Verkehrsgefährdung werden, indem es ankommende Fahrzeuge trotz verkehrsgerechten Verhaltens des Kraftfahrzeugführers beschädigt und dadurch unerwünschte Gefahrenlagen ausgerechnet an einem verkehrssensiblen Punkt hervorruft. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Straßenbaulastträger also grundsätzlich diejenige Maßnahme ergreifen, die auch in Verbindung mit sonstigen verkehrsregelnden Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Warnschildern oder dergleichen das angestrebte Ziel (also etwa die Geschwindigkeitsreduzierung durch die Verkehrsteilnehmer) erreicht, jedoch für die betroffenen Verkehrsteilnehmer die geringste „Eingriffsintensität“ hat.“ Mit freundlichen Grüßen

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Wolfram Gothe
Sehr << Anrede >> falls ich es noch nicht getan habe möchte ich Ihnen sehr herzlich für die ausführli…
An Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München Details
Von
Wolfram Gothe
Betreff
AW: Fahrbahnschwellen zur Verkehrsberuhigung [#267571]
Datum
25. Februar 2023 10:31
An
Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> falls ich es noch nicht getan habe möchte ich Ihnen sehr herzlich für die ausführliche und kompetente Antwort auf meine Anfrage danken. Falls - und nur *falls* Sie noch eine Minute Zeit für eine kleine Antwort haben: Sie beschreiben Gehwegnasen als das Mittel der Wahl um den Verkehr in den betroffenen Wohnstraßen zu beruhigen. Unser Problem als Eltern ist, daß die Planung und Umsetzung dieser Maßnahme ein Jahrzehnt dauert (wie wir gerade im Glockenbachviertel erleben) und wir nur hoffen können, daß in diesem Zeitraum kein Unfall passiert. Gäbe es noch andere, kurzfristig umsetzbare Maßnahmen? Mit freundlichen Grüßen Wolfram Gothe <<E-Mail-Adresse>> Anfragenr: 267571 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267571/ Postanschrift Wolfram Gothe << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>