Fahrerkarte erforderlich, Eintrag 95 erforderlich?

Ich fahre für einen Gemüseerzeuger einen 7,49f zur Auslieferung von regionalem Gemüse an verschiedene Edeka-Filialen. Eine EC-Gerät ist im LKW eingebaut und betriebsbereit. Ist Fahrerkartenpflicht und 95 im Führerschein erforderlich?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. März 2021
  • Frist
    4. Mai 2021
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Johann Wittmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich fahre für ei…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Johann Wittmann
Betreff
Fahrerkarte erforderlich, Eintrag 95 erforderlich? [#217111]
Datum
31. März 2021 17:53
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich fahre für einen Gemüseerzeuger einen 7,49f zur Auslieferung von regionalem Gemüse an verschiedene Edeka-Filialen. Eine EC-Gerät ist im LKW eingebaut und betriebsbereit. Ist Fahrerkartenpflicht und 95 im Führerschein erforderlich?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johann << Adresse entfernt >> Anfragenr: 217111 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217111/ Postanschrift Johann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johann Wittmann

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrter Herr << Adresse entfernt >>, Ihre Anfrage bezieht sich auf die Sozialvorschriften im St…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
AW: Betreff: Fahrerkarte erforderlich, Eintrag 95 erforderlich? [#217111]
Datum
6. April 2021 11:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr << Adresse entfernt >>, Ihre Anfrage bezieht sich auf die Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Fahrerkartenpflicht) und das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (Schlüsselzahl 95 im Führerschein). Sofern Sie als Beschäftigter eines Gemüseerzeugers Auslieferungsfahrten des im landwirtschaftlichen Betriebes erzeugten Gemüses durchführen, gilt Folgendes: 1. Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Fahrerkartenpflicht) Nach § 18 Absatz 1 Nr. 2 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) besteht eine Befreiung von der Fahrerkartenpflicht, wenn die Beförderung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte durch ein landwirtschaftliches Unternehmen im Umkreis von 100 Kilometern um den Standort des Unternehmens (Luftlinie) durchgeführt wird. Sofern die Voraussetzungen der vorgenannten Ausnahmeregelung erfüllt sind, sind Sie von der Pflicht zur Einhaltung und Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten befreit. Eine Nutzung der Fahrerkarte ist dann nicht erforderlich. Ein vorhandenes Kontrollgerät kann auf OUT ("out of scope") gestellt werden. Weitere Ausführungen finden Sie in den "Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Rechtsvorschriften" auf Seite 51 unter der Ziffer 6.4. Sie finden die Hinweise auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr unter folgendem Pfad: Startseite (www.bag.bund.de<http://www.bag.bund.…) => Rechtsvorschriften => Lenk- und Ruhezeiten => Mehr zum Thema => Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Rechtsvorschriften. Das Bundesamt für Güterverkehr erteilt im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr verbindlich nur Auskünfte über seine eigene Kontrollpraxis sowie über die von ihm konkret gegen ausländische Betroffene geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ansprechpartner für Fragen rund um die Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist für Kraftfahrer und Unternehmer mit Wohn- oder Betriebssitz in Deutschland die für die Überwachung und den Vollzug der EG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständige Landesbehörde. Eine Auflistung der zuständigen Landesbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes unter www.bag.bund.de<http://www.bag.bund.…de>. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die zuständige Landesbehörde. 2. Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (Schlüsselzahl 95 im Führerschein) Die Ausnahmen von der Qualifikations- bzw. Weiterbildungspflicht von Fahrern finden sich in § 1 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 BKrFQG gelten die Vorschriften des BKrFQG nicht für Beförderungen, die von Landwirtschaftsunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens (Luftlinie) verwendet werden oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden. Für die vorgenannten Beförderungen ist ein Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nicht erforderlich. Bei weiteren Fragen zur Qualifikations-/Weiterbildungspflicht von Fahrern wenden sie sich bitte an Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer. Mit freundlichen Grüßen