Fahrerlaubnis-Verordnung, hier Einführung von Ablauffristen der Gültigkeit für unbefristet ausgegebener Führerscheine

Aus der Presse war zu entnehmen, daß für die bisher unbefristet zur erteilten Fahrerlaubnis ausgegebenen Füherscheine nach dem altem Modell, nun neu, Ablaufdaten für die Gültigkeit eingeführt werden.
Zum Verständnis: diese Führerscheine wurden ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer - unbefristet- zur ebenfalls unbefristet erteilten Fahrerlaubnis ausgegeben.
Der Inhaber kann also auf den Fortbestand der Gültigkeit vertrauen ( analog einmal erteilten ABE bei Fahrzeugen).

Meine Frage ist nun, wie wird der jeweilige Führerscheininhaber über das Ungültigwerden seines Dokumentes informiert.
Hiermit meine ich nicht irgenwelche Veröffentlichungen in der Presse, sondern eine amtliche Benachrichtigung, bzw. Aufforderung zum Umtausch unter Fristsetzung.

Ich möchte als vergleichbaren Vorgang den VW Rückruf des KBA anführen.
Auch hier wurde in der Presse kommuniziert und Briefe durch VW versendet.
Einzig rechtlich relevant waren jedoch, die durch das KBA und später die Zulassungsstellen versandten Schreiben mit der Aufforderung zum Rückruf unter Fristsetzung.

Gerne erwarte ich Ihre Antwort
Mit den besten Grüssen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. März 2019
  • Frist
    27. April 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aus der Presse…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fahrerlaubnis-Verordnung, hier Einführung von Ablauffristen der Gültigkeit für unbefristet ausgegebener Führerscheine [#63074]
Datum
28. März 2019 13:20
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus der Presse war zu entnehmen, daß für die bisher unbefristet zur erteilten Fahrerlaubnis ausgegebenen Füherscheine nach dem altem Modell, nun neu, Ablaufdaten für die Gültigkeit eingeführt werden. Zum Verständnis: diese Führerscheine wurden ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer - unbefristet- zur ebenfalls unbefristet erteilten Fahrerlaubnis ausgegeben. Der Inhaber kann also auf den Fortbestand der Gültigkeit vertrauen ( analog einmal erteilten ABE bei Fahrzeugen). Meine Frage ist nun, wie wird der jeweilige Führerscheininhaber über das Ungültigwerden seines Dokumentes informiert. Hiermit meine ich nicht irgenwelche Veröffentlichungen in der Presse, sondern eine amtliche Benachrichtigung, bzw. Aufforderung zum Umtausch unter Fristsetzung. Ich möchte als vergleichbaren Vorgang den VW Rückruf des KBA anführen. Auch hier wurde in der Presse kommuniziert und Briefe durch VW versendet. Einzig rechtlich relevant waren jedoch, die durch das KBA und später die Zulassungsstellen versandten Schreiben mit der Aufforderung zum Rückruf unter Fristsetzung. Gerne erwarte ich Ihre Antwort Mit den besten Grüssen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr E-Mail an das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg. Bei Ihrer…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: Fahrerlaubnis-Verordnung, hier Einführung von Ablauffristen der Gültigkeit für unbefristet ausgegebener Führerscheine [#63074]
Datum
16. April 2019 11:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr E-Mail an das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg. Bei Ihrer Anfrage, welche über das Portal FragDenStaat.de eingegangen ist, handelt es sich um eine Bürgeranfrage, die keinen Aktenbezug aufweist, sondern mit der lediglich eine Auskunft zum Führerscheinpflichtumtausch erbeten wird. Die Anfrage ist deshalb nach unserer Auffassung nicht als Antrag nach dem LIFG einzustufen. Dennoch beantworten wir Ihre Anfrage gerne wie folgt: „Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Umgetauscht werden muss lediglich das Führerscheindokument, die Fahrerlaubnis bleibt hiervon unberührt. Mit der bundesrechtlichen Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019 wurden nun Details zu diesem erforderlichen Führerscheinumtausch geregelt, um sicherzustellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden. Der Umtausch erfolgt zeitlich gestaffelt. In einer ersten Stufe müssen die Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden (Papierführerscheine), in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers umgetauscht werden. In einer zweiten Stufe erfolgt der Umtausch der Führerscheine, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins. Begonnen wird mit Inhabern von Papierführerscheinen, die zwischen 1953 und 1958 geboren sind. Diese müssen spätestens bis zum 19. Januar 2022 ihr Dokument umgetauscht haben. Die Einzelheiten der Staffelung ergeben sich aus der (neuen) Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2…). Somit ist für jeden Bürger/jede Bürgerin ersichtlich, bis wann sein/ihr Führerscheindokument spätestens umgetauscht sein muss.“ Mit freundlichen Grüßen