Fahrerlaubnisentzüge nach Unfällen

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Ich würde gerne erfragen, wie es sein kann, dass bei 360.000 Unfällen mit Personenschäden, die durch ein Fehlverhalten der Fahrer nach §315c StGB verursacht wurden und das nach §69 StGB mit Führerscheinentzug zu bestrafen ist, nur ~ 35.000 unfallbedingte Fahrerlaubnisentzüge bei nicht alkoholisierten Fahrern ausgesprochen wurden?

Quelle 1 Statisttisches Bundesamt. Unfälle durch Fehlverhalten:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft:

Umwelt/Verkehrsunfaelle/Tabellen/fehlverhalten-fahrzeugfuehrer.html?fbclid=IwAR1jlhfst-dwZ0Oewo3jfi7ERH5mpNc-_An_tSlIW3JPtz5ugaD9BMzCsy8

Quelle 2 KBA, Maßnahmen durch Unfälle bei nicht alkoholisierten Fahrern:

https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Verkehrsauffaelligkeiten/Massnahmen_und_Sanktionen/2016/2016_fe_m_gerichte.html?fbclid=IwAR1tXw9gk131tq27uFxdCXbEhMgGBLa816L93F201Khj05jglpR8Yn0daJs

Für mich lassen §69 und §315c keinen Interpretationsspielraum und jeder der 350.000 Unfälle hätte zu einem Fahrerlaubnisentzug führen müssen. Warum geschieht dies nicht?

Ganz zu schweigen davon, dass selbiges auch bei Unfällen ohne Personenschäden passieren müsste und somit noch viel mehr Fahrerlaubnisentzüge erteilt werden müssen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Juni 2019
  • Frist
    20. Juli 2019
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Philipp Thaler
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich würde g…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Philipp Thaler
Betreff
Fahrerlaubnisentzüge nach Unfällen [#151518]
Datum
18. Juni 2019 18:05
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne erfragen, wie es sein kann, dass bei 360.000 Unfällen mit Personenschäden, die durch ein Fehlverhalten der Fahrer nach §315c StGB verursacht wurden und das nach §69 StGB mit Führerscheinentzug zu bestrafen ist, nur ~ 35.000 unfallbedingte Fahrerlaubnisentzüge bei nicht alkoholisierten Fahrern ausgesprochen wurden? Quelle 1 Statisttisches Bundesamt. Unfälle durch Fehlverhalten: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft: Umwelt/Verkehrsunfaelle/Tabellen/fehlverhalten-fahrzeugfuehrer.html?fbclid=IwAR1jlhfst-dwZ0Oewo3jfi7ERH5mpNc-_An_tSlIW3JPtz5ugaD9BMzCsy8 Quelle 2 KBA, Maßnahmen durch Unfälle bei nicht alkoholisierten Fahrern: https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Verkehrsauffaelligkeiten/Massnahmen_und_Sanktionen/2016/2016_fe_m_gerichte.html?fbclid=IwAR1tXw9gk131tq27uFxdCXbEhMgGBLa816L93F201Khj05jglpR8Yn0daJs Für mich lassen §69 und §315c keinen Interpretationsspielraum und jeder der 350.000 Unfälle hätte zu einem Fahrerlaubnisentzug führen müssen. Warum geschieht dies nicht? Ganz zu schweigen davon, dass selbiges auch bei Unfällen ohne Personenschäden passieren müsste und somit noch viel mehr Fahrerlaubnisentzüge erteilt werden müssen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Philipp Thaler <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Thaler

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Bundesamt für Justiz
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verkehrsunfällen Sehr geehrter Herr Thaler, ich komme zurück auf Ihre E-Mail vo…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verkehrsunfällen
Datum
24. Juni 2019 14:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Thaler, ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 18. Juni 2019, mit der Sie über das Internet-Portal www.fragdenstaat.de um Mitteilung gebeten haben, weshalb nicht in allen Fällen der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB angeordnet wird. Das Bundesamt für Justiz ist für die Beantwortung von Fragen zum Verkehrsstrafrecht nicht zuständig. Ich stelle Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an das für Fragen des Verkehrsstrafrechts innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu wenden. Die postalische Anschrift des Ministeriums lautet: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. Sie können sich auch per E-Mail an das Ministerium wenden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen