Fahrerlaubnisverordnung - zuständige Personen für Führerscheinkontrollen
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Anfrage bezieht sich auf § 4 Abs. 2 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
"Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."
Leider enthält die FeV keine nähere Ausführung mehr, wer als "zuständige Person" anzusehen ist. Wenn es nach § 73 FeV geht, dann wären das nur die Fahrerlaubnisbehörden, aber es wäre nicht der Polizeivollzugsdienst.
Bitte übersenden Sie mir eine Auflistung der "zuständigen Personen" und die jeweilige Rechtsgrundlage (Landesrecht: Baden-Württemberg).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum2. Februar 2018
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6. März 2018
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