Fahrpreisnacherhebung

Anfrage an: S-Bahn Berlin GmbH

- Zahlen
- Dokumente
- Belege
aus denen hervorgeht, wieviel Euros die S-Bahn Berlin durch erhöhtes Fahrpreisentgeld eingenommen hat.
Gerne diferenziert:
- Kosten zur Erhebung (Personal/Material/Fremddienstleister)
- unerfüllte Forderungen.
- was übrig bleibt.

Gerne Rückwirkend auf einen Zeitraum von Zehn Jahren, soweit Ihre Auskünfte das Zulassen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Oktober 2022
  • Frist
    22. November 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An S-Bahn Berlin GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fahrpreisnacherhebung [#261332]
Datum
19. Oktober 2022 18:44
An
S-Bahn Berlin GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Zahlen - Dokumente - Belege aus denen hervorgeht, wieviel Euros die S-Bahn Berlin durch erhöhtes Fahrpreisentgeld eingenommen hat. Gerne diferenziert: - Kosten zur Erhebung (Personal/Material/Fremddienstleister) - unerfüllte Forderungen. - was übrig bleibt. Gerne Rückwirkend auf einen Zeitraum von Zehn Jahren, soweit Ihre Auskünfte das Zulassen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261332 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261332/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
S-Bahn Berlin GmbH
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
S-Bahn Berlin GmbH
Betreff
Betreff versteckt
Datum
19. Oktober 2022 18:44
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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S-Bahn Berlin GmbH
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Oktober 2022, uns zugegangen am selbe…
Von
S-Bahn Berlin GmbH
Betreff
AW: Fahrpreisnacherhebung [#261332] (449774)
Datum
24. Oktober 2022 13:50
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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9,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Oktober 2022, uns zugegangen am selben Tag, mit der Sie folgendes Informationsersuchen an uns gerichtet haben: - Zahlen - Dokumente - Belege aus denen hervorgeht, wieviel Euros die S-Bahn Berlin durch erhöhtes Fahrpreisentgeld eingenommen hat. Gerne differenziert: - Kosten zur Erhebung (Personal/Material/Fremddienstleister) - unerfüllte Forderungen. - was übrig bleibt. Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass die Deutsche Bahn keine auskunftspflichtige Stelle nach dem IFG/VIG ist. Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG/VIG besteht allein gegenüber der zuständigen Behörde des Bundes. Bitten haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen daher nicht zur Verfügung stellen können. Mit freundlichen Grüßen