Fahrschulausbildung

Ich möchte den Führerschein in München machen und bin ungeimpft.
Wann erhalte ich wieder Zugang zur Fahrschule?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    14. Januar 2022
  • Frist
    16. Februar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte den…
An Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fahrschulausbildung [#237609]
Datum
14. Januar 2022 13:00
An
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte den Führerschein in München machen und bin ungeimpft. Wann erhalte ich wieder Zugang zur Fahrschule?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237609/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Sehr Antragsteller/in Gerne informieren wir Sie über die aktuellen Regelungen für die Fahrschulen: Nach der derz…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Betreff
Ihre Fahrschulausbildung
Datum
14. Januar 2022 14:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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215,5 KB
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37,8 KB


Sehr Antragsteller/in Gerne informieren wir Sie über die aktuellen Regelungen für die Fahrschulen: Nach der derzeit geltenden 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um den Fahrschulunterricht (Ziffer 1) oder die Fahrprüfung (Ziffer 2) handelt: 1. Zugangsbeschränkung 2G (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV) für den theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht: a. Fahrschüler Im Hinblick auf geschlossene Räume (Fahrzeuge zählen auch zu den geschlossenen Räumen) darf der Zugang zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der Fahrschulen und der Erwachsenenbildung und infektiologisch vergleichbaren Bereichen, nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder unter 14 Jahre alt sind (2G-Regelung). Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, können bei Vorlage eines negativen Testnachweises nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 der 15. BayIfSMV (PCR-Test), zugelassen werden. Die Betreiber/Inhaber der Fahrschulen sind stets (bußgeldbewehrt) zur Überprüfung der jeweils vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise verpflichtet. Ungeimpfte und nicht genesene minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, wurden vom Verordnungsgeber - anders als im Bereich Gastronomie und bei eigener aktiver Sport-/Kulturausübung - bei Fahrschulen nicht zugelassen, so dass auch diese Personengruppe dem o. g. 2G-Erfordernis unterliegt. b. Fahrschulpersonal Der Bundesgesetzgeber hat nunmehr auf Bundesebene geregelt, dass grundsätzlich eine 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt (§ 28b IfSG). Das heißt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte grundsätzlich beim Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen müssen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren. Weitere Hinweise und FAQ finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Ergänzend zu diesen Regelungen regelt die 15. BayIfSMV Folgendes: Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der von §§ 4 Abs. 1, 4a und 5 Abs. 1 der 15. BayIfSMV erfassten Einrichtungen, Veranstaltungen und Betrieben (das sind die Einrichtungen, in denen aktuell 2G plus und 2G gilt), die Kundenkontakt haben, benötigen einen 3G-Nachweis (entsprechend § 28b Abs. 1 IfSG). Diese Personen dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte der Personen untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber, Betreiber oder Veranstalter hinterlegt haben. Nicht geimpfte oder genesene Personen benötigen daher an jedem Arbeitstag einen Testnachweis auf der Basis eines Antigentests. Sofern die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Nummer 7 der SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung maximal 48 Stunden zurückliegen. 2. Zugangsbeschränkung 3G plus (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 der 15. BayIfSMV) für die theoretische und praktische Fahrprüfung: Lediglich bei der Durchführung von Prüfungen in Präsenzform können auch ungeimpfte bzw. nicht-genesene Personen zugelassen werden, die bei Zugang über einen negativen PCR-Test verfügen, der nicht älter als 48 Stunden ist (3G plus-Regelung). Soweit im Einzelfall bei außerschulischen Prüfungen die Kandidaten keinen PCR-Testnachweis erlangen können, kann mit Blick auf den Stellenwert von Aus- Fort- und Weiterbildung und die Bedeutung der Prüfungen ersatzweise eine Zulassung auf der Basis eines (täglichen) negativen Schnelltests erfolgen. Der Prüfling muss dafür substanziell darlegen, dass kein PCR-Test zu erlangen war: Z.B. durch einen Nachweis, dass die Testung durchgeführt wurde, aber das Ergebnis nicht rechtzeitig vorlag oder dafür, dass im Testzentrum kein Termin zu bekommen war. 3. Maskenpflicht Bitte beachten Sie, dass FFP2-Maskenpflicht nach § 2 der 15. BayIfSMV auch im Fahrschulauto gilt. Nach § 16 Abs. 2 der 15. BayIfSMV können Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall auf Antrag nur von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Wir hoffen, dass wir alle Ihre Fragen beantworten konnten. Falls Sie noch weitere Fragen zum Thema Corona haben, finden Sie die Antworten auf die häufig gestellten Fragen unter diesen Links: https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/c... https://www.stmgp.bayern.de/coronavir... Wir wünschen Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund. Viel Erfolg beim Führerschein erlangen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Nachricht habe ich erhalten. Leider beantwortet sie nicht meine Frage. Es geh…
An Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Fahrschulausbildung [#237609]
Datum
14. Januar 2022 15:24
An
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Nachricht habe ich erhalten. Leider beantwortet sie nicht meine Frage. Es geht nämlich nicht darum welche Regelung momentan gilt sondern wann wieder rechtsstaatliche Zustände einkehren, sodaß jeder Schüler gleich ob ungeimpft oder geimpft am theoretischen und praktischen Unterricht teilnehmen kann. Es ist nämlich nicht damit getan den Zugang zu Prüfungen zu gewährleisten insbesondere wenn als Zulassungsvoraussetzung Unterrichtsstunden zwingend vorgeschrieben sind. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237609/

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Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Sehr Antragsteller/in im Zuge der Corona-Pandemie haben Sie sich in den vergangenen Wochen mit einer persönlichen…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Betreff
AW: Ihre Fahrschulausbildung [#237609]
Datum
23. Februar 2022 17:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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108,1 KB
Sehr Antragsteller/in im Zuge der Corona-Pandemie haben Sie sich in den vergangenen Wochen mit einer persönlichen Nachricht an uns gewandt. Bislang haben Sie hierzu jedoch leider noch keine Rückmeldung von uns erhalten. Zu den Aufgaben einer transparenten und bürgernahen öffentlichen Verwaltung gehört es unbestritten, zeitnah auf die Bedürfnisse und Probleme der Bürgerinnen und Bürger einzugehen. Dies ist uns leider aufgrund der hohen Anzahl an Anfragen nicht in allen Fällen gelungen – hierfür bitten wir um Entschuldigung. Die Entwicklung der vergangenen Tage deutet darauf hin, dass die Omikron-Welle ihren Höhepunkt erreicht und möglicherweise bereits überschritten hat. Die Infektionszahlen sind stabil und mittlerweile auch rückläufig. Gleichzeitig ist die Situation im Gesundheitswesen weiter beherrschbar und es droht keine Überlastung. Insgesamt gibt es Anlass zu Zuversicht, dass sich die Corona-Lage in den nächsten Wochen weiter entspannen wird. Bayern schreitet daher auf dem bereits letzte Woche begonnenen Weg des Ausstiegs aus den Corona-Maßnahmen weiter voran – schrittweise mit Vorsicht und Augenmaß, aber auch mit Zielstrebigkeit und Konsequenz. Jede Entspannung der Infektionslage muss mit einem Zurückfahren der Beschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger verbunden sein. Daneben bleibt das Impfen zentral für den Weg aus der Pandemie. Zum 19. März 2022 enden voraussichtlich die aktuell geltenden bundesrechtlichen Corona-Befugnisse (§ 28a IfSG). Bis dahin sollen vorsorglich diese Handlungsmöglichkeiten im Freistaat aufrechterhalten bleiben, um jederzeit lageangepasst auf die Pandemie reagieren zu können. Der Bayerische Landtag hat daher in seiner Sitzung vom 15. Februar für Bayern das weitere Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG dafür vorgesehenen Befugnisse zunächst bis einschließlich 19. März 2022 festgestellt. (https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2022/02/220215-Ministerrat.pdf ) Auch nach dem 19. März 2022 wird es einiger niedrigschwelliger Schutzmaßnahmen bedürfen (z. B. Maskenpflicht in bestimmten Bereichen wie etwa dem ÖPNV). In Fahrschulen gilt aktuell die 3G-Regelung. Einen guten Überblick, wo in Bayern 3G, 2G, oder 2G plus gilt finden Sie hier: Häufige Fragen - Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (bayern.de)<https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php> Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen