Fahrten mit Sonder- und Wegerechten

1. Besteht eine Verpflichtung Fahrzeugführerinnen und -führer, insbesondere Angehörige des Bundes und des Katastrophenschutzes, verpflichtet regelmäßig für das Führen von Kraftfahrzeugen unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten zu unterweisen?
2. Wenn 1. ja, wonach sind die Träger, insbesondere die Träger des Katastrophenschutzen, hierzu verpflichtet? Wenn nein, wer besitzt die Anordnungskompetenz für eine solche Verpflichtung?
3. Wenn 1. ja, ist die Form einer solchen Unterweisung vorgeschrieben? Ist eine Vor-Ort-Schulung der Einsatzkräfte erforderlich oder genügt eine schriftliche, rechtliche Belehrung aus?
4. Wenn 1. ja, welche Folgen hat ein Unfall auf einer Einsatzfahrt mit Sonder- und Wegerechten unter Beteiligung eines Bundes- oder Landesfahrzeug, geführt durch eine nicht unterwiesene Person, für den Fahrzeugführer? Wird bei einem Unfall die Befähigung/Erlaubnis zum Führen von Einsatzfahrzeugen nachgehalten?
5. Werden Einsatzfahrten durch Kräfte trainiert oder sind Fahrsicherheitstrainings vorgeschrieben?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    5. Dezember 2016
  • Frist
    6. Januar 2017
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Besteht eine …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fahrten mit Sonder- und Wegerechten [#19505]
Datum
5. Dezember 2016 17:08
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Besteht eine Verpflichtung Fahrzeugführerinnen und -führer, insbesondere Angehörige des Bundes und des Katastrophenschutzes, verpflichtet regelmäßig für das Führen von Kraftfahrzeugen unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten zu unterweisen? 2. Wenn 1. ja, wonach sind die Träger, insbesondere die Träger des Katastrophenschutzen, hierzu verpflichtet? Wenn nein, wer besitzt die Anordnungskompetenz für eine solche Verpflichtung? 3. Wenn 1. ja, ist die Form einer solchen Unterweisung vorgeschrieben? Ist eine Vor-Ort-Schulung der Einsatzkräfte erforderlich oder genügt eine schriftliche, rechtliche Belehrung aus? 4. Wenn 1. ja, welche Folgen hat ein Unfall auf einer Einsatzfahrt mit Sonder- und Wegerechten unter Beteiligung eines Bundes- oder Landesfahrzeug, geführt durch eine nicht unterwiesene Person, für den Fahrzeugführer? Wird bei einem Unfall die Befähigung/Erlaubnis zum Führen von Einsatzfahrzeugen nachgehalten? 5. Werden Einsatzfahrten durch Kräfte trainiert oder sind Fahrsicherheitstrainings vorgeschrieben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies is…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: K 14 - MB 7674 Fahrten mit Sonder- und Wegerechten [#19505]
Datum
6. Dezember 2016 10:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies ist aus Rechtsgründen weiterhin erforderlich (z. B. Fragen der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bekanntgabe, der Zustellung und etwaiger Gebühren und Auslagen bei einem Verwaltungsakt). Die Anschrift ist ausdrücklich unabhängig davon notwendig, ob eine Antwort (auch oder nur) elektronisch erfolgt. Auch das E-Government-Gesetz hat dieses Erfordernis nicht abgeschafft. Wir bitten um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bitte um allgemeine Beantwortung zur aktuellen E…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az.: K 14 - MB 7674 Fahrten mit Sonder- und Wegerechten [#19505]
Datum
20. Dezember 2016 07:55
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bitte um allgemeine Beantwortung zur aktuellen Erlass-/Gesetzeslage. Eine Rechtsbehelfsbelehrung oder Verwaltungsakt wird nach meiner Auffassung nicht notwendig. Ich bitte daher mir Zugang zu diesen amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes zu gewähren. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an und ich bitte um die Beantwortung meines Anliegens. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19505 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute E-Mail. Hierzu führe ich mit Bezug auf die bereits am 06…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: K 14 - MB 7674 Fahrten mit Sonder- und Wegerechten [#19505]
Datum
20. Dezember 2016 11:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute E-Mail. Hierzu führe ich mit Bezug auf die bereits am 06.12.2016 übermittelte Begründung – die für alle Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gilt – gern vertiefend aus: Mit Ihrer E-Mail vom 05.12.2016 begehren Sie Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Ihrem Antrag haben Sie ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) eingeleitet. Dies ist ein Verfahren, das bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen für einen solchen Antrag richten sich grundsätzlich nach dem VwVfG. Das durch Ihren Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren wird durch einen schriftlichen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung abgeschlossen. Da insbesondere der Lauf von Rechtsbehelfsfristen (Widerspruch, Klage) an den Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Zustellung anknüpft, muss rechtssicher feststehen, ob und wann ein Bescheid zugegangen ist. Unter anderem für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten enthält das VwVfG nähere Regelungen; eine spezielle Form der Bekanntgabe (die Zustellung) ist gesondert im Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) geregelt. Selbstverständlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Postanschrift zu übermitteln. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass Ihre Anfrage – wie andere Anfragen nach dem IFG auch – dann aus Rechtsgründen nicht weiterbearbeitet werden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Fahrten mit Sonder- und Wegerechten“ [#19505]
Datum
3. Januar 2017 09:11
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/19505 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde ohne Angabe meiner Privatadresse, zu deren Angabe ich nach meiner Rechtsauffassung nicht verpflichtet bin, die Anfrage nicht bearbeiten will. Das Bundesministerium für Verkehr führt aus, offenbar unabhängig von den Interesse einen Gebührenbescheid zu erlassen, pauschal für die Beantwortung einer Anfrage nach dem IFG eine Privatadresse zu benötigen. Ich bitte Sie daher hier zu vermitteln oder mich aufzuklären, falls ich mich in meiner Auffassung irre. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19505 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, da ich anderer Auffassung der rechtlichen Grundlagen einer solchen Anfragenbearbei…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Fahrten mit Sonder- und Wegerechten“ [#19505]
Datum
3. Januar 2017 09:17
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, da ich anderer Auffassung der rechtlichen Grundlagen einer solchen Anfragenbearbeitung der Anfrage nach dem IFG bin, habe ich die Anfrage an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit der Bitte um Vermittlung oder Aufklärung meinerseits weitergegeben. Ich bitte um Verständnis, dass ich so lange diese Anfrage bei der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit liegt, ich meine bei Ihnen gestellte Anfrage ruhen lassen möchte. Sollte meine Anfrage durch Sie trotzdem durch Sie beantwortet werden, dann gehe ich weiter auf Grund der einfachen Natur dieser Anfrage von einer gebührenfreien Bearbeitung aus - zu mal etwaig anfallende Gebühren auch nach zweimaliger Anfrage nicht benannt wurden. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens dennoch gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln, sodass ich das Fortbestehen meiner Anfrage abwägen kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19505 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr IFG-Antrag beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Die Bundesbeauftragte für den …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Datum
16. August 2017 15:12
Status
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-724/002 II#0184 Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe nach mehrfacher Aufforderung nun eine Stellungnahme des BMVI erhalten. Demnach wurden Sie um die Mitteilung einer zustellfähigen Adresse gebeten, da der Antrag teilweise abzulehnen sei. Außerdem würden wahrscheinlich Gebühren für den Informationszugang anfallen. Vor diesem Hintergrund sei ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erlassen, für den eine zustellfähige Adresse benötigt werde. Das BMVI konnte mir glaubhaft darlegen, dass der Informationszugang nur teilweise gewährt werden kann und dass eine Gebührenerhebung wahrscheinlich ist. Vor diesem Hintergrund die Aufforderung zur Mitteilung einer zustellfähigen Adresse von meiner Seite aus nicht zu kritisieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie der Behörde Ihre Privatadresse mitteilen müssen. Eine zustellfähige Postanschrift kann u.a. auch die Ihres Arbeitgebers oder Anwalts sein. Sofern Sie also weiterhin Informationszugang begehren, bitte ich darum dem BMVI eine solche Adresse mitzuteilen. Sofern keine weiteren Fragen mehr bestehen, werde ich den Vorgang zu den Akten nehmen. Mit freundlichen Grüßen