Fahrtenbuch bis 3,5 to

Der Fahrer eines Abschleppunternehmens behauptet ,er bräuche kein Fahrtenbuch ,weil: er hat einen elektronischen Fahrtenschreiber für Fahrten mit Anhänger (über 3,5 to) .Da er für den ADAC auch abschleppe,sei er für das Führen eines Transportes bis 3,5 to (Zugmaschine zugelassen bis 3,5 to)befreit .Gibt,s sowas ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Mai 2021
  • Frist
    19. Juni 2021
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Michael Münze
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Fahrer eines …
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Michael Münze
Betreff
Fahrtenbuch bis 3,5 to [#220439]
Datum
15. Mai 2021 12:08
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Fahrer eines Abschleppunternehmens behauptet ,er bräuche kein Fahrtenbuch ,weil: er hat einen elektronischen Fahrtenschreiber für Fahrten mit Anhänger (über 3,5 to) .Da er für den ADAC auch abschleppe,sei er für das Führen eines Transportes bis 3,5 to (Zugmaschine zugelassen bis 3,5 to)befreit .Gibt,s sowas ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Münze Anfragenr: 220439 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220439/ Postanschrift Michael Münze << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Münze

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrter Herr Münze, Sie haben und eine Frage zur Benutzung der Aufzeichnungsmedien für die Sozialvorschrift…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 15. Mai 2021 Fahrtenbuch bis 3,5 to [#220439]
Datum
17. Mai 2021 14:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Münze, Sie haben und eine Frage zur Benutzung der Aufzeichnungsmedien für die Sozialvorschriften im Straßenverkehr gestellt. Ich verstehe Ihre Frage so, dass es sich um einen Fahrer von einem Fahrzeug („Zugmaschine zugelassen bis 3,5 to“) handelt, das zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Für Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung geeignet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, richten sich die Lenk-und Ruhezeiten und damit auch die Benutzung von Fahrtenschreiber nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie der Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Die Fahrpersonalverordnung (FPersV) ergänzt die EU- Vorschriften für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zGG einschließlich Anhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt. Sie gibt vor, dass Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einzuhalten und aufzuzeichnen sind. Der Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten kann bei der Güterbeförderung - mit Fahrzeugen bis zu einem zGG von 3,5 t - durch handschriftliche Aufzeichnungen oder Tageskontrollblätter erfolgen, vgl. § 1 Absatz 6 Fahrpersonalverordnung. Sofern ein Fahrtenschreiber in das der Güterbeförderung dienende Fahrzeug eingebaut ist, muss dieser jedoch gemäß § 1 Absatz 7 Fahrpersonalverordnung bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten verwendet werden. Abschließend weise ich darauf hin, dass das Bundesamt verbindlich nur Auskünfte über seine eigene Kontrollpraxis sowie über die von ihm konkret gegen ausländische Betroffene geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren erteilt. Ansprechpartner für Fragen rund um das Fahrpersonalrecht ist für Kraftfahrer und Unternehmer mit Wohn- oder Betriebssitz in Deutschland die für die Überwachung und den Vollzug der EG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständige Landesbehörde. Eine Auflistung der zuständigen Länderbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes unter www.bag.bund.de. Freundliche Grüße