Fahrtenschreiber

Guten Abend.

Ich habe die folgende Frage;
ein VW Crafter mit einer 5,5 Tonnen Zulassung als Werkstattwagen hat einen Fahrtenschreiber verbaut.
MUSS dieser denn dann, egal ob Werkstattwagen, Handwerkerregelung o.ä. benutzt werden???
Die, öffentlich zugängliche, gesetzliche Lage lässt da wohl immer noch, weil nicht explizit die einzelnen Ausnahmen GANZ GENAU! beschrieben werden(bzw: wird dort nicht geschrieben, dass der Fahrtenschreiber GRUNDSÄTZLICH IMMER, EGAL OB ES EINE AUSNAHMEREGELUNG GIBT; BENUTZT WERDEN MUSS; WENN ER VERBAUT IST ODER NICHT! Es wird NUR ausgesagt, dass dieser benutzt werden muss, wenn er verbaut ist!).... , noch eigene Interpretationen freien Lauf. :-((
Meiner Meinung nach, MUSS der Fahrtenschreiber, ab 3,5 Tonnen, benutzt werden, sobald er eingebaut ist.
EGAL, ob es Ausnahmeregelungen, wie z.B.; Werkstattwagen, Handwerkerregelung etc.... gibt.
Oder liege ich da eventuell falsch???

Mfg

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Februar 2021
  • Frist
    13. März 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Abend. Ich habe die…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fahrtenschreiber [#212460]
Datum
11. Februar 2021 19:57
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Abend. Ich habe die folgende Frage; ein VW Crafter mit einer 5,5 Tonnen Zulassung als Werkstattwagen hat einen Fahrtenschreiber verbaut. MUSS dieser denn dann, egal ob Werkstattwagen, Handwerkerregelung o.ä. benutzt werden??? Die, öffentlich zugängliche, gesetzliche Lage lässt da wohl immer noch, weil nicht explizit die einzelnen Ausnahmen GANZ GENAU! beschrieben werden(bzw: wird dort nicht geschrieben, dass der Fahrtenschreiber GRUNDSÄTZLICH IMMER, EGAL OB ES EINE AUSNAHMEREGELUNG GIBT; BENUTZT WERDEN MUSS; WENN ER VERBAUT IST ODER NICHT! Es wird NUR ausgesagt, dass dieser benutzt werden muss, wenn er verbaut ist!).... , noch eigene Interpretationen freien Lauf. :-(( Meiner Meinung nach, MUSS der Fahrtenschreiber, ab 3,5 Tonnen, benutzt werden, sobald er eingebaut ist. EGAL, ob es Ausnahmeregelungen, wie z.B.; Werkstattwagen, Handwerkerregelung etc.... gibt. Oder liege ich da eventuell falsch??? Mfg
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212460 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212460/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr Antragsteller/in wenn eine Ausnahmeregelung greift, so müssen Sie den Fahrtenschreiber nicht benutzen. In di…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
WG: Fahrtenschreiber [#212460]
Datum
16. Februar 2021 09:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wenn eine Ausnahmeregelung greift, so müssen Sie den Fahrtenschreiber nicht benutzen. In diesem Fall können Sie diesen auf "out" bzw. "out of scope" stellen.. Bitte klären Sie mit Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde, ob bei Ihnen tatsächlich die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen und welche Pflichten gelten. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie z.B. auf unserer Homepage: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Adressen-pdf/Laender_Genehmigungsbehoerden.html;jsessionid=F48C9D27DEA79E1DC228C4950068AA21.live21302 Mit freundlichen Grüßen