Fahrtenschreiber

In meinem LKW ist ein digitaler Fahrtenschreiber mit neuester Software eingebaut. Momentan kann keine Fa. in näherer Umgebung die vorgeschriebene Auslesung vornehmen.
Was kann passieren oder wie soll ich mich verhalten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. April 2020
  • Frist
    26. Mai 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In meinem LKW ist e…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fahrtenschreiber [#185093]
Datum
22. April 2020 11:21
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In meinem LKW ist ein digitaler Fahrtenschreiber mit neuester Software eingebaut. Momentan kann keine Fa. in näherer Umgebung die vorgeschriebene Auslesung vornehmen. Was kann passieren oder wie soll ich mich verhalten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185093 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr. Sie geben an, dass I…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
AW: Fahrtenschreiber [#185093]
Datum
23. April 2020 14:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr. Sie geben an, dass Ihren Fahrtschreiber mit aktueller Software momentan keine Werkstatt oder Auslesefirma in Ihrer Umgebung auslesen kann. Sowohl die Technik als auch die zu verwendende Datenstruktur (=Datenformate und Datenanordnungen) eines Fahrtenschreibers sind gesetzlich normiert, so dass Fahrtenschreiber standardisierte Inhalte aufweisen. Dies ist deshalb erforderlich, damit Unternehmen, Werkstätten und Kontrolldienste die Daten im gleichen Format zur Auswertung nutzen können. Mit Einführung des (neuen) sogenannten intelligenten Fahrtenschreibers, auch Fahrtenschreiber der 2. Generation genannt, zum 15.06.2019, wurde ein neuer Standard festgelegt. Die neuen Geräte haben wesentliche Zusatzfunktionen wie z.B. ein GNSS-Modul (Global Navigation Satellite System), eine DSRC-Schnittstelle (Dedicated Short Range Communication) und eine ITS-Schnittstelle (Intelligent Transportation Systems oder Intelligente Verkehrssysteme). Gesetzlich unterscheiden sich Fahrtenschreiber der 1. Generation und Fahrtenschreiber der 2. Generation wie folgt: Für Fahrtenschreiber die in Fahrzeuge vor dem 15.06.2019 eingebaut wurden gilt der Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Für neu zugelassene Fahrzeuge ist ab dem 15.06.2019 der intelligenten Fahrtenschreiber einzubauen und es gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799. In der Tat gab es mit dem Übergang von dem alten in den neuen Standard anfängliche Probleme. Die neuen Smart-Tachos speichern (wie oben genannt) in einer neuen Datenstruktur. Alte Auslesegeräte können diese nicht lesen. Dies hatte Auswirkungen auf Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Fahrerkarten. A) Werkstattkarten Werkstattkarten für Fahrtenschreiber der 1. Generation konnten nicht alle Daten von Fahrtenschreibern der 2. Generation auslesen. Die Werkstattkarten mussten ausgetauscht werden. Nach meinem Kenntnisstand sind inzwischen jedoch alle Werkstätten, die eine Berechtigung zum Bearbeiten von Fahrtenschreibern haben, mit Werkstattkarten für Fahrtenschreiber der 2. Generation ausgerüstet, so dass es schwer vorstellbar ist, dass in Ihrer Region keine Werkstatt einen intelligenten Fahrtenschreiber auszulesen kann. Eine Aufstellung welche Werkstätten die Lizenz zur Bearbeitung von Fahrtenschreibern haben, hat das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Deshalb empfehle ich Ihnen, sich mit der Bitte an das KBA zu wenden, Ihnen eine Liste der Werkstätten in Ihrer Nähe, die eine Berechtigung zur Prüfung von Fahrtenschreibern haben, zukommen zu lassen. Diese Werkstätten werden sehr wahrscheinlich die Voraussetzungen mitbringen, um Ihren Fahrtenschreiber auszulesen. B) Unternehmenskarten Alle Unternehmenskarten für Fahrtenschreiber der 1. Generation können auch für die Fahrtenschreiber der 2. Generation genutzt werden, d.h. sie sind bis zum Ablaufdatum weiterhin gültig und erfüllen alle Funktionen. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Möglichkeit der Fernauslese hin. Es gibt Firmen, die bieten eine Auslesung über Funk an. Diese über Funk ausgelesenen Daten werden Ihnen dann von der Auslesefirma digital oder analog gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Sind Ihre Firmendaten mit einer Unternehmenskarte im Fahrtenschreiber hinterlegt, dann greift die per Funk ausgespielte Auslesesoftware alle entsprechenden Daten ab und lädt diese herunter. Gerade die Fernauslesefirmen haben Ihre Auslesesoftwaren an die Fahrtenschreiber der 2. Generation angepasst, so dass ein Auslesen aller Daten problemlos möglich ist. C) Fahrerkarten Fahrerkarten für Fahrtenschreiber der 1. Generation können ebenfalls für Fahrtenschreiber der 2. Generation bis zum Ablaufdatum genutzt werden. Allerdings speichern die Fahrerkarten für Fahrtenschreiber der 1. Generation beim Einsatz in Fahrtenschreibern der 2. Generation nicht alle Daten. GNSS-Daten oder ITS-Daten werden nicht gespeichert und können somit auch nicht ausgelesen werden. Auch für Fahrerkarten der 1. Generation gilt, dass die Daten in der neuen Datenstruktur gespeichert werden und deshalb nur eine neue Auslesesoftware, die diese Datenstruktur berücksichtigt, genutzt werden kann. Auch für Fahrerkarten gilt, dass diese entweder von Werkstätten, die eine Berechtigung zur Prüfung von Fahrtenschreibern haben und somit im Besitz der aktuellen Auslesesoftware sind oder per Fernauslese ausgelesen werden können. Eine weitere Möglichkeit einen Fahrtenschreiber der 2. Generation sowie Fahrerkarten auszulesen kann dadurch erreicht werden, indem Sie, sofern Sie einen Bedarf für Ihre Firma sehen, sich ein Auslesegerät mit der aktuellen Auslesesoftware beschaffen. Wenn Sie schon im Besitz eines solchen Auslesegerätes sind, können Sie eine aktuelle Auslesesoftwareversion auf dieses aufspielen lassen. Abschließend weise ich darauf hin, dass das Bundesamt verbindlich nur Auskünfte über seine eigene Kontrollpraxis sowie über die von ihm konkret gegen ausländische Betroffene geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren erteilt. Sofern sich der Wohn- bzw. Betriebssitz im Inland befindet, erteilen die für die Überwachung und den Vollzug zuständigen Verwaltungsbehörden der jeweiligen Bundesländer verbindliche Auskünfte über die Bestimmungen und Regelungen der Fahrpersonalvorschriften. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden in den Bundesländern finden Sie auf folgender Internetseite: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Do... Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Wir sind bisher zur Dekra Ingolstadt gefahren, um unseren Fahrtenschreiber und Fahrer…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Fahrtenschreiber [#185093]
Datum
24. April 2020 06:22
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Wir sind bisher zur Dekra Ingolstadt gefahren, um unseren Fahrtenschreiber und Fahrerkarten auslesen zu lassen. Die Dekra hat bis dato (seit Oktober 2019, und wahrscheinlich bis Juli 2020) keine aktuelle Software. Die nächste Werkstatt die übergangsweise ausgelesen hat, ist 150km entfernt, und lässt momentan wegen Corona keine fremden Personen auf den Hof. Die nächste Werkstatt die wir jetzt ausfindig gemacht haben, ist 280 km entfernt. Mein Problem ist deshalb: Was passiert, wenn ich Kontrollliert werde? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185093

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre zweite Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr. Sie problemat…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
WG: Fahrtenschreiber [#185093]
Datum
27. April 2020 16:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre zweite Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr. Sie problematisieren erneut die fehlende Auslesesoftware, die zum Herunterladen der Fahrtenschreiber- und Fahrerkartendaten der 2. Generation benötigt wird. Dieser E-Mail ist ein Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes angehängt, das alle Werkstätten auflistet, die Werkstattkarten besitzen und somit Fahrtenschreiber bearbeiten und auslesen können. Nach Öffnung des Verzeichnis kann nach Auswahl der Reiter (Buttons) Bearbeiten und Suchen ein Ort eingegeben werden, zu dem dann alle in diesem Ort ansässigen Werkstätten mit Werkstattkarte angezeigt werden. Für Ihren Ort wird die Werkstatt: "TKS Transportkälte & LKW-Service GmbH, Gerberstraße 3, 85077 Manching", angezeigt. Das Verzeichnis macht allerdings keine Angaben darüber, ob die im Verzeichnis aufgeführten Werkstätten über eine aktuelle Auslesesoftware für den intelligenten Fahrtenschreiber verfügen. Ferner ist dieser E-Mail eine Auflistung der VDO-Werkstätten in Ihrer Region beigefügt. Bei den VDO Werkstätten ist davon auszugehen, dass diese die aktuelle Auslesesoftware implementiert haben und bereits einsetzen. Es gibt derzeit keine Ausnahme, die von der Verpflichtung des Auslesens befreit. Es gilt weiterhin § 2 Abs. 5 der Fahrpersonalverordnung, wonach der Unternehmer sicherzustellen hat, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Ferner hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Ob in Ihrem Fall eine Überschreitung der Frist zum Herunterladen geahndet würde, bitte ich Sie, mit der für Sie zuständigen bayerischen Bußgeldstelle zu klären. Abschließend weise ich darauf hin, dass das Bundesamt verbindlich nur Auskünfte über seine eigene Kontrollpraxis sowie über die von ihm konkret gegen ausländische Betroffene geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren erteilt. Sofern sich der Wohn- bzw. Betriebssitz im Inland befindet, erteilen die für die Überwachung und den Vollzug zuständigen Verwaltungsbehörden der jeweiligen Bundesländer verbindliche Auskünfte über die Bestimmungen und Regelungen der Fahrpersonalvorschriften. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden in den Bundesländern finden Sie auf folgender Internetseite: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Adressen-pdf/Laender_Genehmigungsbehoerden.html Mit freundlichen Grüßen