Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr. Sie geben an, dass Ihren Fahrtschreiber mit aktueller Software momentan keine Werkstatt oder Auslesefirma in Ihrer Umgebung auslesen kann.
Sowohl die Technik als auch die zu verwendende Datenstruktur (=Datenformate und Datenanordnungen) eines Fahrtenschreibers sind gesetzlich normiert, so dass Fahrtenschreiber standardisierte Inhalte aufweisen. Dies ist deshalb erforderlich, damit Unternehmen, Werkstätten und Kontrolldienste die Daten im gleichen Format zur Auswertung nutzen können. Mit Einführung des (neuen) sogenannten intelligenten Fahrtenschreibers, auch Fahrtenschreiber der 2. Generation genannt, zum 15.06.2019, wurde ein neuer Standard festgelegt. Die neuen Geräte haben wesentliche Zusatzfunktionen wie z.B. ein GNSS-Modul (Global Navigation Satellite System), eine DSRC-Schnittstelle (Dedicated Short Range Communication) und eine ITS-Schnittstelle (Intelligent Transportation Systems oder Intelligente Verkehrssysteme). Gesetzlich unterscheiden sich Fahrtenschreiber der 1. Generation und Fahrtenschreiber der 2. Generation wie folgt: Für Fahrtenschreiber die in Fahrzeuge vor dem 15.06.2019 eingebaut wurden gilt der Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Für neu zugelassene Fahrzeuge ist ab dem 15.06.2019 der intelligenten Fahrtenschreiber einzubauen und es gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799.
In der Tat gab es mit dem Übergang von dem alten in den neuen Standard anfängliche Probleme. Die neuen Smart-Tachos speichern (wie oben genannt) in einer neuen Datenstruktur. Alte Auslesegeräte können diese nicht lesen. Dies hatte Auswirkungen auf Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Fahrerkarten.
A) Werkstattkarten
Werkstattkarten für Fahrtenschreiber der 1. Generation konnten nicht alle Daten von Fahrtenschreibern der 2. Generation auslesen. Die Werkstattkarten mussten ausgetauscht werden. Nach meinem Kenntnisstand sind inzwischen jedoch alle Werkstätten, die eine Berechtigung zum Bearbeiten von Fahrtenschreibern haben, mit Werkstattkarten für Fahrtenschreiber der 2. Generation ausgerüstet, so dass es schwer vorstellbar ist, dass in Ihrer Region keine Werkstatt einen intelligenten Fahrtenschreiber auszulesen kann.
Eine Aufstellung welche Werkstätten die Lizenz zur Bearbeitung von Fahrtenschreibern haben, hat das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Deshalb empfehle ich Ihnen, sich mit der Bitte an das KBA zu wenden, Ihnen eine Liste der Werkstätten in Ihrer Nähe, die eine Berechtigung zur Prüfung von Fahrtenschreibern haben, zukommen zu lassen. Diese Werkstätten werden sehr wahrscheinlich die Voraussetzungen mitbringen, um Ihren Fahrtenschreiber auszulesen.
B) Unternehmenskarten
Alle Unternehmenskarten für Fahrtenschreiber der 1. Generation können auch für die Fahrtenschreiber der 2. Generation genutzt werden, d.h. sie sind bis zum Ablaufdatum weiterhin gültig und erfüllen alle Funktionen. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Möglichkeit der Fernauslese hin. Es gibt Firmen, die bieten eine Auslesung über Funk an. Diese über Funk ausgelesenen Daten werden Ihnen dann von der Auslesefirma digital oder analog gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Sind Ihre Firmendaten mit einer Unternehmenskarte im Fahrtenschreiber hinterlegt, dann greift die per Funk ausgespielte Auslesesoftware alle entsprechenden Daten ab und lädt diese herunter. Gerade die Fernauslesefirmen haben Ihre Auslesesoftwaren an die Fahrtenschreiber der 2. Generation angepasst, so dass ein Auslesen aller Daten problemlos möglich ist.
C) Fahrerkarten
Fahrerkarten für Fahrtenschreiber der 1. Generation können ebenfalls für Fahrtenschreiber der 2. Generation bis zum Ablaufdatum genutzt werden. Allerdings speichern die Fahrerkarten für Fahrtenschreiber der 1. Generation beim Einsatz in Fahrtenschreibern der 2. Generation nicht alle Daten. GNSS-Daten oder ITS-Daten werden nicht gespeichert und können somit auch nicht ausgelesen werden. Auch für Fahrerkarten der 1. Generation gilt, dass die Daten in der neuen Datenstruktur gespeichert werden und deshalb nur eine neue Auslesesoftware, die diese Datenstruktur berücksichtigt, genutzt werden kann. Auch für Fahrerkarten gilt, dass diese entweder von Werkstätten, die eine Berechtigung zur Prüfung von Fahrtenschreibern haben und somit im Besitz der aktuellen Auslesesoftware sind oder per Fernauslese ausgelesen werden können.
Eine weitere Möglichkeit einen Fahrtenschreiber der 2. Generation sowie Fahrerkarten auszulesen kann dadurch erreicht werden, indem Sie, sofern Sie einen Bedarf für Ihre Firma sehen, sich ein Auslesegerät mit der aktuellen Auslesesoftware beschaffen. Wenn Sie schon im Besitz eines solchen Auslesegerätes sind, können Sie eine aktuelle Auslesesoftwareversion auf dieses aufspielen lassen.
Abschließend weise ich darauf hin, dass das Bundesamt verbindlich nur Auskünfte über seine eigene Kontrollpraxis sowie über die von ihm konkret gegen ausländische Betroffene geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren erteilt. Sofern sich der Wohn- bzw. Betriebssitz im Inland befindet, erteilen die für die Überwachung und den Vollzug zuständigen Verwaltungsbehörden der jeweiligen Bundesländer verbindliche Auskünfte über die Bestimmungen und Regelungen der Fahrpersonalvorschriften. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden in den Bundesländern finden Sie auf folgender Internetseite:
https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Do...
Mit freundlichen Grüßen