Fahrtschreiber und Fahrverbote

Ich bin Hersteller von Hundebedarf (Leinen, Halsbänder, Liegedecken, Matratzen) aus Tschechien und führe ich meine Reisegewerbetätigkeit auf Volksfesten, Jahrmärkten und änliche Veranstaltungen in Deutschland aus. Ich fahre mit Opel Movano 3,5t und Anhänger, habe ich als Schausteller eine Pflicht Fahrtschreiber und Fahrverbote in Deutschland laut dem Gesetz erfüllen oder habe ich Ausnahme? Wenn Ausnahme, bekomme ich schriftliche Bestätigung? Danke Hrebicek

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Dezember 2019
  • Frist
    18. Januar 2020
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Radovan Hrebicek
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bin Her…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Radovan Hrebicek
Betreff
Fahrtschreiber und Fahrverbote [#172184]
Datum
16. Dezember 2019 10:05
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin Hersteller von Hundebedarf (Leinen, Halsbänder, Liegedecken, Matratzen) aus Tschechien und führe ich meine Reisegewerbetätigkeit auf Volksfesten, Jahrmärkten und änliche Veranstaltungen in Deutschland aus. Ich fahre mit Opel Movano 3,5t und Anhänger, habe ich als Schausteller eine Pflicht Fahrtschreiber und Fahrverbote in Deutschland laut dem Gesetz erfüllen oder habe ich Ausnahme? Wenn Ausnahme, bekomme ich schriftliche Bestätigung? Danke Hrebicek
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Radovan Hrebicek Anfragenr: 172184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172184
Mit freundlichen Grüßen Radovan Hrebicek
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrter Herr Hrebicek, für ihre Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr bedanke ich mich und teile Ihnen…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
AW: Fahrtschreiber und Fahrverbote [#172184]
Datum
17. Dezember 2019 10:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hrebicek, für ihre Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr bedanke ich mich und teile Ihnen diesbezüglich mit: Aufzeichnungspflicht/ Fahrtenschreiber Für Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung geeignet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, richten sich die Lenk- und Ruhezeiten und die diesbezügliche Aufzeichnungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie der Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Ausnahmebestimmungen zu diesen Regelungen befinden sich in Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie in §§ 1 und 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV). Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 10 sind in Deutschland auch Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Ein Warenverkäufer, der auf Volksfesten, Jahrmärkten etc. auftritt, ist aber in der Regel nicht als Schausteller anzusehen, so dass für Sie Aufzeichnungspflicht über den Fahrtenschreiber besteht. Sonn- und Feiertagsfahrverbot Gemäß § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind in Deutschland Fahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge (LKW) an Sonn- und Feiertagen vorgesehen. Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (ohne Gewichtsbegrenzung). Darüber hinaus hat die Konferenz der Verkehrsminister der Länder (VMK) beschlossen, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot auf Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger, soweit die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören, nicht anwendbar sein soll. Da ein Warenverkäufer, der auf Volksfesten, Jahrmärkten etc. auftritt, aber in der Regel nicht als Schausteller anzusehen ist und ich davon ausgehe, dass die beförderten Gegenstände darüber hinaus nicht zum Inventar des Fahrzeugs gehören, unterliegen die von Ihnen genannten Fahrten grundsätzlich dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Ich hoffe, mit diesen Angaben Ihre Anfrage beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Radovan Hrebicek
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für Antwort. Erfülle ich die Aufzeichnungspflicht nach der Verordnung,…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Radovan Hrebicek
Betreff
AW: Fahrtschreiber und Fahrverbote [#172184]
Datum
17. Dezember 2019 14:49
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für Antwort. Erfülle ich die Aufzeichnungspflicht nach der Verordnung, wenn ich trage Lenk- und Ruhezeiten in Kontrollbuch ein? Ob ich gut verstehe, mit Lieferwagen bis 3,5t und Anhänger 750kg betrifft mich nicht Sonn- und Feiertagsfahrverbot? Danke, Mit freundlichen Grüßen Radovan Hrebicek Anfragenr: 172184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172184
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrter Herr Hrebicek, da das zGG Ihrer Fahrzeugkombination mehr als 3,5 t beträgt, reichen handschriftlic…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
AW: Fahrtschreiber und Fahrverbote [#172184]
Datum
17. Dezember 2019 15:58
Status
Sehr geehrter Herr Hrebicek, da das zGG Ihrer Fahrzeugkombination mehr als 3,5 t beträgt, reichen handschriftliche Aufzeichnungen nicht aus; es muss ein Fahrtenschreiber eingebaut und verwendet werden. Sofern Sie einen Anhänger mitführen, gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot auch für Ihre Fahrten (=Anhänger hinter Lastkraftwagen ohne Gewichtsbegrenzung). Mit freundlichen Grüßen
Radovan Hrebicek
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für Antwort. Meine Bekannte haben eine Bewilligung für Sonn- und Feier…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Radovan Hrebicek
Betreff
AW: Fahrtschreiber und Fahrverbote [#172184]
Datum
17. Dezember 2019 16:11
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für Antwort. Meine Bekannte haben eine Bewilligung für Sonn- und Feiertagsfahrverbot mit Anhänger bei ein Amt erledigt, können Sie mir schreiben welches Amt und was kostet die Bewilligung? Danke, Mit freundlichen Grüßen Radovan Hrebicek Anfragenr: 172184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172184
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrter Herr Hrebicek, sofern Sie über keinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland verfügen, ist für di…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
AW: Fahrtschreiber und Fahrverbote [#172184]
Datum
18. Dezember 2019 09:11
Status
Sehr geehrter Herr Hrebicek, sofern Sie über keinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland verfügen, ist für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung das Straßenverkehrsamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Grenzübergang befindet, über den Sie nach Deutschland einreisen. Mit freundlichen Grüßen
Radovan Hrebicek
Kontakt Straßenverkehrsamt Waidhaus - Rozvadov / Roßhaupt [#172184] Sehr geehrte<< Anrede >> danke für…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Radovan Hrebicek
Betreff
Kontakt Straßenverkehrsamt Waidhaus - Rozvadov / Roßhaupt [#172184]
Datum
28. Dezember 2019 10:15
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für Antwort. Schreiben Sie mir bitte Kontakt auf Straßenverkehrsamt, welche ist zuständig für Grenzübergang Waidhaus - Rozvadov / Roßhaupt (Autobahn A6 (=E 50) - Autobahn D5). Vielen Dank Radovan Hrebicek Anfragenr: 172184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172184

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
AW: Kontakt Straßenverkehrsamt Waidhaus - Rozvadov / Roßhaupt [#172184] Sehr geehrter Herr Hrebicek, für den gen…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
AW: Kontakt Straßenverkehrsamt Waidhaus - Rozvadov / Roßhaupt [#172184]
Datum
2. Januar 2020 14:33
Status
Sehr geehrter Herr Hrebicek, für den genannten Grenzübergang ist das Landratsamt Neustadt an der Waldnaab zuständig: https://www.neustadt.de/ Mit freundlichen Grüßen