Fallsterblichkeit der Delta-Variante in Deutschland

1. Welche Fallsterblichkeit ergibt sich, bezogen auf die Delta-Variante des SARS-CoV-2 und die deutsche Bevölkerung, aus den aktuellen Daten ihres Minsteriums bzw. des ihnen untergeordneten RKI?
2. Welche Infektionssterblichkeit ergibt sich, bezogen auf die Delta-Variante des SARS-CoV-2 und die deutsche Bevölkerung, aus den aktuellen Daten ihres Minsteriums bzw. des ihnen untergeordneten RKI?
3.a) Auf welche Impfquote beziehen sich 1. und 2. und
b) mit welchen Veränderungen ist bei einem Anstieg der Impfquote auf 80%, 85% und 90% zu rechnen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. September 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
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Zacharias Fögen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Welche Fallste…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Zacharias Fögen
Betreff
Fallsterblichkeit der Delta-Variante in Deutschland [#229227]
Datum
24. September 2021 22:17
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Welche Fallsterblichkeit ergibt sich, bezogen auf die Delta-Variante des SARS-CoV-2 und die deutsche Bevölkerung, aus den aktuellen Daten ihres Minsteriums bzw. des ihnen untergeordneten RKI? 2. Welche Infektionssterblichkeit ergibt sich, bezogen auf die Delta-Variante des SARS-CoV-2 und die deutsche Bevölkerung, aus den aktuellen Daten ihres Minsteriums bzw. des ihnen untergeordneten RKI? 3.a) Auf welche Impfquote beziehen sich 1. und 2. und b) mit welchen Veränderungen ist bei einem Anstieg der Impfquote auf 80%, 85% und 90% zu rechnen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Zacharias Fögen Anfragenr: 229227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/229227/ Postanschrift Zacharias Fögen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Zacharias Fögen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Fögen, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannte…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Fallsterblichkeit der Delta-Variante in Deutschland [#229227]
Datum
27. September 2021 13:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fögen, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“. Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken.. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Zacharias Fögen
Sehr geehrte Damen und Herren, In dem Fall möchte ich meine Anfrage präzisieren: Bitte senden sie mir alle Aufze…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Zacharias Fögen
Betreff
AW: Abgabenachricht, Fallsterblichkeit der Delta-Variante in Deutschland [#229227]
Datum
9. Oktober 2021 13:14
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, In dem Fall möchte ich meine Anfrage präzisieren: Bitte senden sie mir alle Aufzeichnungen des Ministeriums zu, welche ihrem Ministerium oder dem untergeordneten RKI bezüglich a) der Fallsterblichkeit und b) der Infektionssterblichkeit der Delta-Variante von COVID-19 in Deutschland vorliegen, inbesondere sofern sich diese auf die Impfquote bezieht. Mit freundlichen Grüßen Zacharias Fögen Anfragenr: 229227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/229227/ Postanschrift Zacharias Fögen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Fögen, auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeit…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Fallsterblichkeit der Delta-Variante in Deutschland [#229227]
Datum
25. Oktober 2021 07:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fögen, auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen
Zacharias Fögen
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Fallsterblichkeit der Delta-Variante in Deutsc…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Zacharias Fögen
Betreff
AW: Zwischennachricht, Fallsterblichkeit der Delta-Variante in Deutschland [#229227]
Datum
1. Dezember 2021 13:39
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Fallsterblichkeit der Delta-Variante in Deutschland“ vom 24.09.2021 (#229227) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Zacharias Fögen Anfragenr: 229227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/229227/

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Fögen, zu Ihrem unten stehenden Antrag kann ich Ihnen folgende Auskunft erteilen. Über die in…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Fallsterblichkeit der Delta-Variante in Deutschland [#229227]
Datum
10. Dezember 2021 14:33
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Fögen, zu Ihrem unten stehenden Antrag kann ich Ihnen folgende Auskunft erteilen. Über die in Bezug genommenen, vom RKI veröffentlichten Daten liegen dem BMG keine Informationen vor: Das Infektionsgeschehen des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und insbesondere zum Krankheitsbild COVID-19 wird seit Beginn der Impfkampagne vom Robert Koch-Institut genau beobachtet. Bedeutsam ist die Frage, ob und in welchem Umfang sog. Impfdurchbrüche zu verzeichnen sind. Wie durchgängig kommuniziert, schützen die Impfstoffe vor schweren Verläufen, nicht aber von einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2. Für die Beurteilung des Infektionsgeschehens wichtig sind deshalb COVID-19-Erkrankungen, die zu einem symptomatischen Verlauf führen, von denen wiederum ein kleinerer Teil im Krankenhaus („hospitalisiert“) behandelt werden muss. Nach wie vor kommt es auch zu Krankheitsverläufen, bei denen eine intensivmedizinische Behandlung angezeigt ist. Bei symptomatischen, hospitalisierten, intensivmedizinisch behandelten Fällen sowie Sterbefällen wird statistisch differenziert nach dem Status „ungeimpft“ oder „vollständig geimpft“. Vor diesem Hintergrund wird ein wahrscheinlicher Impfdurchbruch wie folgt definiert: „Ein wahrscheinlicher Impfdurchbruch ist definiert als SARS-CoV-2-Infektion mit klinischer Symptomatik, die bei einer vollständig geimpften Person mittels PCR oder Erregerisolierung diagnostiziert wurde. Ein vollständiger Impfschutz wird angenommen, wenn nach einer abgeschlossenen Impfserie (2 Dosen Comirnaty (BioNTech/Pfizer), Spikevax (Moderna), Vaxzevria (AstraZeneca) bzw. 1 Dosis Janssen (Johnson & Johnson)) mindestens zwei Wochen vergangen sind).“ Das Robert Koch-Institut veröffentlich seit dem 22. Juli 2021 sog. Wochenberichte, in denen die vorgenannten Daten öffentlich zugänglich umfassend im Abschnitt „Impfeffektivität“ dargestellt werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...<https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...> ). In den Wochenberichten werden auch die jeweils aktuellen Impfquoten mit Altersgruppenbezug genannt. Eingehendere Informationen hierzu werden tagesaktuell im Impfdashboard aufbereitet (https://impfdashboard.de/ ). In die Statistik des RKI gehen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Das Risiko an COVID-19 zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen, höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die SARS-CoV-2-Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war („gestorben mit“) werden derzeit erfasst. Generell liegt es immer im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Fall als verstorben an bzw. mit COVID-19 ans RKI übermittelt wird oder nicht. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben an der gemeldeten Krankheit“ angegeben. Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können post mortem auf das Virus untersucht werden. Valide Aussagen, an welcher Virusvariante eine Person verstorben ist, bedürften eines Sequenzierungsvorgangs. Allerdings kommen in einer Phase, in der bei den durchgeführten Sequenzanalysen nahezu ausschließlich die Delta-Variante festgestellt wird, andere Virusvarianten bei Todesfällen nicht in Betracht. Mit freundlichen Grüßen,