Falschdiagnosen durch Ärzte
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen einer Recherche vor Abschluss einer BUV habe ich eine Leistungsübersicht der Kassenärztlichen Vereinigung eingeholt. Dort lass ich eine Diagnose, die absolut nicht zu mir gehört. Im Kontakt mit der betreffenden Praxis wurde mir nach einigem Bohren mitgeteilt, dass diese (Falsch) -Diagnose 1x pro Quartal für jeden Patienten abgerechnet werden kann, ob sie nun zu ihm gehört oder nicht. Von der KV erfuhr ich dann, dass Diagnosen unter KEINEN Umständen wieder gelöscht werden können. Solche Falschdiagnosen können für die Betreffenden durchaus unerwünschte Folgen haben , z.B. beim Abschluss einer BUV oder einer privaten Krankenversicherung. Ein Skandal, da Ärzte legitimierten Betrug begehen können und offensichtlich von IHNEN, bzw. dem Gesetz geschützt werden. Diese Gesetzesregelung bedarf einer dringlichen Überarbeitung. Ich erwarte, dass die neue Bundesregierung/ die/der neue Gesundheitsminister/in dieses Thema auf die Agenda nimmt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum29. Oktober 2021
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1. Dezember 2021
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