Familien und Kinder in Schwaigern

Anfrage an: Stadt Schwaigern

Nach Anfrage bei der Stadtverwaltung habe ich folgende Antworten bekommen. Leider wird auf meine Rückfragen nicht geantwortet daher frage ich hier erneut zu Ihren Aussagen:

Stadtverwaltung: "Schließtage der Kitas in Schwaigern: Wir planen die Schließzeiten 2021 wie in den Vorjahren. Dass es zu Änderungen kommen kann, ist ggf. möglich. Jedoch hängt das Thema Schließzeiten auch mit einer personellen Frage zusammen. Aktuell können offene Stellen sehr schwierig mit qualifizierten Fachkräften besetzt werden. Die geplanten Schließzeiten werden, bevor diese an die Elternschaft verteilt werden, vorab mit dem Elternbeirat abgestimmt. Die grundsätzliche Anzahl der Schließtage ist für alle Kitas in Schwaigern im QM-Handbuch festgelegt. Wie in den Vorjahren und auch in diesem Jahr, werde wir eine Möglichkeit finden, die Ferienbetreuung in der Schließzeit im Sommer für Familie mit Kindern ab 3 Jahren, die zwingend auf die Betreuung des/der Kindes/Kinder angewiesen sind, anzubieten."

Meine Fragen hierzu:
1. Wie läuft das Anmeldeverfahren für eine Ferienbetreuung im Kindergartenjahr 2020/2021
2. Ich bitte um eine Begründung warum Kinder unter 3 Jahren trotz Rechtsanspruch von dieser Ferienbetreuung ausgeschlossen sind.
3. Welche Gründe "zwingende Betreuungsgründe" sind.

Stadtverwaltung: "Hygieneregeln in Kitas: Jede Einrichtung bringt u.a. räumlich andere Gegebenheiten mit sich. Der Schutz aller ist im Vordergrund und die Fachkräfte in den Einrichtungen versuchen unter diesem Aspekt Regelungen für die jeweilige Einrichtung zu finden. Dies geht, wenn nicht anders möglich, auch über Vorgaben und Vorschriften hinaus. Der Blick auf die Kinder steht hier selbstverständlich an oberster Stelle bei den Entscheidungen."

Meine Anfrage hierzu:
1. Wer hat diese Hygieneregeln mit welcher Berechtigung genehmigt?
2. Wo können betroffene Eltern, die Risiko-Nutzen-Abwägung zu diesen Hygienekonzepten einsehen, wenn diese über die Verordnung und Empfehlungen des Landesgesundheitsamtes/ KVJS/ UKBW hinausgehen?

Stadtverwaltung: "Hygieneregeln an der Sonnenberg-Grundschule: Ich denke Ihnen ist bekannt, dass das Schulgelände von der Sonnenberg-Grundschule, wie auch vom SBBZ-L genutzt wird. Ab der Hauptstufe des SBBZ-L besteht seit 14.09.2020 laut Corona-VO Schulen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Deshalb ist es erforderlich, diese Schilder an sämtlichen Eingängen des Schulgeländes anzubringen. Zudem besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch an Schulen, wenn eine jahrgangsübergreifende Durchmischung der Kinder nicht vermieden werden kann. Grundsätzlich können über die Verordnung hinaus weitere Einschränkungen seitens der zuständigen Stellen individuell getroffen werden."

Meine Fragen hierzu:
1. Warum sind die Schilder nicht korrekt bezeichnet (MNB-Pflicht ab Klasse 5 und für alle Erwachsenen)?
2. Bitte nennen Sie mir die Rechtsverordnung bzw. die Handreichung des Kultusministeriums, dass eine Einschränkung über die Verordnung hinaus erlaubt ist. Auf Basis welcher Rechtsvorschrift darf eine MNB-Pflicht auch auf dem Grundschulgelände verhängt werden?
3. Bitte nennen Sie mir die Rechtsverordnung die eine MNB-Pflicht für Grundschulkinder in einer Schulbetreuung vorsieht, wenn die Gruppen nicht jahrgangsmäßig getrennt sind. 

Stadtverwaltung auf Anfrage wann der Spielbereich in der Innenstadt wieder eröffnet wird "Spielbereich neben der Einkaufsstätte Willig: Dies wird aktuell intern geprüft."

Meine Anfrage:
Da bereits im Juni bei der Gemeinderatssitzung eine Prüfung in Aussicht gestellt wurde, wann ist hier mit einem Ergebnis der Prüfung zu rechnen?

Ich möchte ausdrücklich betonen, dass die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus auf jeden Fall reduziert und verhindert werden sollte. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, vor allem für die Kinder, die durch das Virus deutlich weniger gefährdet sind (s. Studie des Landes BW), muss aber in jedem Fall gewährt bleiben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2020
  • Frist
    17. November 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Anfrage bei der Sta…
An Stadt Schwaigern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Familien und Kinder in Schwaigern [#200729]
Datum
13. Oktober 2020 20:40
An
Stadt Schwaigern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Anfrage bei der Stadtverwaltung habe ich folgende Antworten bekommen. Leider wird auf meine Rückfragen nicht geantwortet daher frage ich hier erneut zu Ihren Aussagen: Stadtverwaltung: "Schließtage der Kitas in Schwaigern: Wir planen die Schließzeiten 2021 wie in den Vorjahren. Dass es zu Änderungen kommen kann, ist ggf. möglich. Jedoch hängt das Thema Schließzeiten auch mit einer personellen Frage zusammen. Aktuell können offene Stellen sehr schwierig mit qualifizierten Fachkräften besetzt werden. Die geplanten Schließzeiten werden, bevor diese an die Elternschaft verteilt werden, vorab mit dem Elternbeirat abgestimmt. Die grundsätzliche Anzahl der Schließtage ist für alle Kitas in Schwaigern im QM-Handbuch festgelegt. Wie in den Vorjahren und auch in diesem Jahr, werde wir eine Möglichkeit finden, die Ferienbetreuung in der Schließzeit im Sommer für Familie mit Kindern ab 3 Jahren, die zwingend auf die Betreuung des/der Kindes/Kinder angewiesen sind, anzubieten." Meine Fragen hierzu: 1. Wie läuft das Anmeldeverfahren für eine Ferienbetreuung im Kindergartenjahr 2020/2021 2. Ich bitte um eine Begründung warum Kinder unter 3 Jahren trotz Rechtsanspruch von dieser Ferienbetreuung ausgeschlossen sind. 3. Welche Gründe "zwingende Betreuungsgründe" sind. Stadtverwaltung: "Hygieneregeln in Kitas: Jede Einrichtung bringt u.a. räumlich andere Gegebenheiten mit sich. Der Schutz aller ist im Vordergrund und die Fachkräfte in den Einrichtungen versuchen unter diesem Aspekt Regelungen für die jeweilige Einrichtung zu finden. Dies geht, wenn nicht anders möglich, auch über Vorgaben und Vorschriften hinaus. Der Blick auf die Kinder steht hier selbstverständlich an oberster Stelle bei den Entscheidungen." Meine Anfrage hierzu: 1. Wer hat diese Hygieneregeln mit welcher Berechtigung genehmigt? 2. Wo können betroffene Eltern, die Risiko-Nutzen-Abwägung zu diesen Hygienekonzepten einsehen, wenn diese über die Verordnung und Empfehlungen des Landesgesundheitsamtes/ KVJS/ UKBW hinausgehen? Stadtverwaltung: "Hygieneregeln an der Sonnenberg-Grundschule: Ich denke Ihnen ist bekannt, dass das Schulgelände von der Sonnenberg-Grundschule, wie auch vom SBBZ-L genutzt wird. Ab der Hauptstufe des SBBZ-L besteht seit 14.09.2020 laut Corona-VO Schulen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Deshalb ist es erforderlich, diese Schilder an sämtlichen Eingängen des Schulgeländes anzubringen. Zudem besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch an Schulen, wenn eine jahrgangsübergreifende Durchmischung der Kinder nicht vermieden werden kann. Grundsätzlich können über die Verordnung hinaus weitere Einschränkungen seitens der zuständigen Stellen individuell getroffen werden." Meine Fragen hierzu: 1. Warum sind die Schilder nicht korrekt bezeichnet (MNB-Pflicht ab Klasse 5 und für alle Erwachsenen)? 2. Bitte nennen Sie mir die Rechtsverordnung bzw. die Handreichung des Kultusministeriums, dass eine Einschränkung über die Verordnung hinaus erlaubt ist. Auf Basis welcher Rechtsvorschrift darf eine MNB-Pflicht auch auf dem Grundschulgelände verhängt werden? 3. Bitte nennen Sie mir die Rechtsverordnung die eine MNB-Pflicht für Grundschulkinder in einer Schulbetreuung vorsieht, wenn die Gruppen nicht jahrgangsmäßig getrennt sind.  Stadtverwaltung auf Anfrage wann der Spielbereich in der Innenstadt wieder eröffnet wird "Spielbereich neben der Einkaufsstätte Willig: Dies wird aktuell intern geprüft." Meine Anfrage: Da bereits im Juni bei der Gemeinderatssitzung eine Prüfung in Aussicht gestellt wurde, wann ist hier mit einem Ergebnis der Prüfung zu rechnen? Ich möchte ausdrücklich betonen, dass die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus auf jeden Fall reduziert und verhindert werden sollte. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, vor allem für die Kinder, die durch das Virus deutlich weniger gefährdet sind (s. Studie des Landes BW), muss aber in jedem Fall gewährt bleiben.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200729 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200729/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Schwaigern
Sehr Antragsteller/in Ihr E-Mail ist bei uns eingegangen. Aufgrund des momentanen Arbeitsanfalls wird die Bearbei…
Von
Stadt Schwaigern
Betreff
AW: Familien und Kinder in Schwaigern [#200729]
Datum
14. Oktober 2020 10:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihr E-Mail ist bei uns eingegangen. Aufgrund des momentanen Arbeitsanfalls wird die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen