Familiennachzug Afghanistan seit 2015

Anfrage an: Auswärtiges Amt

die Anzahl der an afghanische Staatsangehörige erteilten Visa zum Zweck des Familiennachzugs seit 2015.

Bitte aufschlüsseln nach Jahr und ausstellender Botschaft sowie Rechtsgrundlage für die Visumserteilung (§28 Abs. 1 Nr. 1, §28 Abs. 1 Nr. 2, §28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, §30 AufenthG, §32 AufenthG, §36 Abs. 1 und §36 Abs. 2 AufenthG) auf.

Bitte senden Sie mir auch:
• die Anzahl der Menschen afghanischer Staatsangehörigkeit, die einen Termin für die Beantragung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs bei den Botschaften in Islamabad, Teheran, Duschanbe, Taschkent und Neu-Delhi beantragt haben, aber bis zum Stichtag 22. Mai 2023 noch keinen Termin erhalten haben.
• die Anzahl der Menschen afghanischer Staatsangehörigkeit, die derzeit auf einen Termin für die Beantragung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs zu einem subsidiär schutzberechtigten Familienmitglied warten.
• die Anzahl der abgelehnten Anträge auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs für afghanische Staatsangehörige seit 2015, aufgeschlüsselt nach Jahr, Botschaft und Rechtsgrundlage des Antrags.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Mai 2023
  • Frist
    24. Juni 2023
  • Kosten dieser Information:
    63,75 Euro
  • 0 Follower:innen
Nicolas Chevreux
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Anzahl der an afghanische Staatsa…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Nicolas Chevreux
Betreff
Familiennachzug Afghanistan seit 2015 [#279442]
Datum
21. Mai 2023 14:19
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anzahl der an afghanische Staatsangehörige erteilten Visa zum Zweck des Familiennachzugs seit 2015. Bitte aufschlüsseln nach Jahr und ausstellender Botschaft sowie Rechtsgrundlage für die Visumserteilung (§28 Abs. 1 Nr. 1, §28 Abs. 1 Nr. 2, §28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, §30 AufenthG, §32 AufenthG, §36 Abs. 1 und §36 Abs. 2 AufenthG) auf. Bitte senden Sie mir auch: • die Anzahl der Menschen afghanischer Staatsangehörigkeit, die einen Termin für die Beantragung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs bei den Botschaften in Islamabad, Teheran, Duschanbe, Taschkent und Neu-Delhi beantragt haben, aber bis zum Stichtag 22. Mai 2023 noch keinen Termin erhalten haben. • die Anzahl der Menschen afghanischer Staatsangehörigkeit, die derzeit auf einen Termin für die Beantragung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs zu einem subsidiär schutzberechtigten Familienmitglied warten. • die Anzahl der abgelehnten Anträge auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs für afghanische Staatsangehörige seit 2015, aufgeschlüsselt nach Jahr, Botschaft und Rechtsgrundlage des Antrags.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nicolas Chevreux Anfragenr: 279442 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279442/ Postanschrift Nicolas Chevreux << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Nicolas Chevreux
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Chevreux, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: Familiennachzug Afghanistan seit 2015 [#279442]; Vg. 203-2023
Datum
24. Mai 2023 20:06
Status
Warte auf Antwort
image001.png
7,6 KB


Sehr geehrter Herr Chevreux, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang ich hiermit bestätige. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z. B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werde ich Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Sie haben Ihre Anfrage über die Webseite ,FragDenStaat" gestellt. Folgezuschriften, die über diese Webseite generiert werden, erreichen nicht immer das Auswärtige Amt. Damit uns Zuschriften sicher erreichen, empfehlen wir Ihnen, diese zusätzlich auch an die E-Mailanschrift <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> zu richten. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung werden die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten verarbeitet. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Kein Nachrichtentext
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
449,9 KB
Nicolas Chevreux
AW: [#279442] Guten Tag, Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 01. Juni und erkläre, dass ich den Antrag aufrech…
Von
Nicolas Chevreux
Betreff
AW: [#279442]
Datum
13. Juni 2023 08:07
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 01. Juni und erkläre, dass ich den Antrag aufrecht halte und die Kosten und Gebühren übernehmen werde. Mit freundlichen Grüßen Nicolas Chevreux Anfragenr: 279442 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279442/
Nicolas Chevreux
AW: [#279442] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Familiennachzug Afghanistan seit 2015“ vom 21.05.202…
Von
Nicolas Chevreux
Betreff
AW: [#279442]
Datum
27. Juni 2023 22:33
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Familiennachzug Afghanistan seit 2015“ vom 21.05.2023 (#279442) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Nicolas Chevreux
Auswärtiges Amt
Kein Nachrichtentext
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
6. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
Nicolas Chevreux
AW: [#279442]
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich beziehe mich auf Ihr Post vom 06. Juli 2023, hochgeladen auf ht…
Von
Nicolas Chevreux
Betreff
AW: [#279442]
Datum
24. Juli 2023 23:41
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich beziehe mich auf Ihr Post vom 06. Juli 2023, hochgeladen auf https://fragdenstaat.de/anfrage/familiennachzug-afghanistan-seit-2015/#nachricht-821888 Ich bitte um Klärung bzgl. der Zahlen in der Tabelle in Ihrer Antwort: 1. Wie ist der Unterschied zwischen den Spalten "Ausl. Ehefrau zu ausl. Ehemann" und "Ausl. Ehefrau zu ausl. Ehefrau" auf der einen Seite und "Ehepartnernachzug zum / zur Ausländer(in)" auf der anderen Seite zu verstehen? Welche Spalte enthält Zahlen von Anträgen gem. §30 AufenthG, und was ist die rechtliche Grundlage für die andere(n) Spalte(n)? 2. Wie ist die Spalte "FZ zu Minderjährigen" zu verstehen? Handelt es sich hier um den Nachzug von minderjährigen Geschwistern? 3. Wie ist die Unterscheidung zwischen der Spalte "Kindernachzug" auf der einen Seite und den Spalten "Kind unter 18 J. zu ausl. Elternteil" (vermutlich §32 AufenthG) und "Kind unter 18 J. zu dt. Elternteil" (vermutlich §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) auf der anderen Seite zu verstehen? Was ist die rechtliche Grundlage für die Spalte "Kindernachzug"? 4. Was ist der Unterschied zwischen den Zeilen "Islamabad" und "Islambad AFG", insb. da die Webseite der Botschaft in Islamabad deutlich afghanische Antragsteller*innen auf die Terminierung auf die Webseite der ehem. Botschaft in Kabul verweist? Mit freundlichen Grüßen Nicolas Chevreux

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Auswärtiges Amt
Familiennachzug AFG Staatsangehörige [#279442] Sehr geehrter Herr Chevreux, nachfolgend erhalten Sie die Antwort…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Familiennachzug AFG Staatsangehörige [#279442]
Datum
27. Juli 2023 11:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Chevreux, nachfolgend erhalten Sie die Antworten auf Ihre Nachfragen: 1. die Zahlen der Visa zum Familiennachzug werden technisch bedingt nicht nach Rechtsgrundlagen sondern nach sog. statistischen Zuordnungen erfasst. Diese statistischen Zuordnungen wurden bis zum 30.06.2018 noch stark angelehnt an die jeweiligen Rechtsgrundlagen im Aufenthaltsgesetz differenziert. So entspricht die Zuordnung "Ausländische Ehefrau zum ausländischen Ehemann" und Ausländischer Ehemann zu ausländischer Ehefrau" dem § 30 AufenthG i.V.m. § 29 AufenthG, während die entsprechenden Zuordnungen für den Ehegattennachzug zum/zur Deutschen, also "Ausländische Ehefrau zum deutschen Ehemann" und "Ausländischer Ehemann zur deutschen Ehefrau" dem § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entsprechen. Seit 01.07.2018 wurden diese statistischen Zuordnungen zusammengefasst zum "Ehegattennachzug zum/zur Deutschen“ bzw. „…zum/zur Ausländer(in)“. Visumanträge, die vor dem 01.07.2018 erfasst, aber erst später entschieden wurden, wurden noch unter der ursprünglichen statistischen Zuordnung aufgeführt. In diesem Sinne erfolgte auch die Straffung der sonstigen statistischen Zuordnungen, die von Ihnen in den Fragen 2. und 3 beschrieben werden. FZ zu Minderjährigen wird dabei gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG für den Nachzug von Eltern zum ausländischen minderjährigen Kind (Elternnachzug) geführt. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die aktuellen statistischen Zuordnungen für den Familiennachzug mit Rechtsgrundlagen. Ehepartnernachzug zum/zur Deutschen § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG Ehepartnernachzug zum/zur Ausländer(in) § 30 AufenthG i.V.m. § 29 AufenthG Kindernachzug § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG (zum Deutschen), § 32 i.V.m. § 29 AufenthG (zum Ausländer) Elternnachzug § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (zum Deutschen), § 36 Abs. 1 AufenthG (zum Ausländer) Nachzug sonstiger Familienangehöriger § 36 Abs. 2 AufenthG 2. Islamabad hat neben anderen Auslandsvertretungen nach dem Bombenanschlag in Kabul vom 31.05.2017 und Schließung der dortigen Visastelle die Visumbearbeitung für Antragsteller mit Wohnsitz in Afghanistan übernommen. Entsprechende Visumanträge werden statistisch separat unter der Bezeichnung Islamabad (AFG) erfasst. Die Erfassung für Antragsteller mit Wohnsitz in Pakistan erfolgt unter der Bezeichnung Islamabad. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit besten Grüßen