Familienstartzeit

die werdenden Väter diesen Landes warten auf die angekündigte Familienstartzeit, um die Mutter kurz nach der Geburt unterstützen zu können. Der Gesetzgeber verschläft wieder einmal eine längst gesellschaftlich akzeptierte Entwicklung. Wann können wir mit einer Einigung der Regierungskoalition zu dem Thema rechnen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. März 2024
  • Frist
    3. April 2024
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Benedikt König
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die werdenden Väter diesen Landes war…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Benedikt König
Betreff
Familienstartzeit [#301623]
Datum
1. März 2024 11:16
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die werdenden Väter diesen Landes warten auf die angekündigte Familienstartzeit, um die Mutter kurz nach der Geburt unterstützen zu können. Der Gesetzgeber verschläft wieder einmal eine längst gesellschaftlich akzeptierte Entwicklung. Wann können wir mit einer Einigung der Regierungskoalition zu dem Thema rechnen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Benedikt König Anfragenr: 301623 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301623/
Mit freundlichen Grüßen Benedikt König

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrter Herr König, mit Ihrer Mail vom 01. März 2024 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheits…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Familienstartzeit [#301623]
Datum
6. März 2024 09:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr König, mit Ihrer Mail vom 01. März 2024 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Zusendung amtlicher Informationen zur Familienstartzeit. Die Prüfung Ihres IFG-Antrags hat ergeben, dass wir Ihren IFG-Antrag ablehnen müssen. In diesem Fall handelt es sich um einen belastenden Bescheid, der nach Verwaltungsverfahrensrecht zur Sicherstellung der Bestimmungen der Rechtsbehelfsfristen einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe bedarf. Für die Zustellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bitte ich Sie daher um Übersendung Ihrer Postanschrift bis zum 15.03.2024. Mit freundlichen Grüßen