Familienzuschlag Stiefkinder

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Ich habe zwei Kinder die bei mir leben und für die ich auch Kindergeld erhalte.
Der Vater der Kinder ist neu verheiratet und sieht die Kinder nur jedes zweite Wochenende und in den Ferien.
Seine neue Frau ist Beamtin und hat 2 Kinder mit ihm zusammen. Jetzt möchte mein Exmann für unsere beiden Kinder das Wechselmodell damit seine neue Frau für diese auch den Familienzuschlag erhält.
Ich selbst arbeite auch im öffentlichen Dienst, bin aber nur Angestellte und bekomme keinen Familienzuschlag.
Meine Frage wäre ob die neue Frau meines Exmannes überhaupt Anspruch auf Familienzuschlag für unsere beiden Kinder hätte? Das kindergeld soll weiterhin an mich gezahlt werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Oktober 2021
  • Frist
    27. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe zwei Kin…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Familienzuschlag Stiefkinder [#231663]
Datum
25. Oktober 2021 09:24
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe zwei Kinder die bei mir leben und für die ich auch Kindergeld erhalte. Der Vater der Kinder ist neu verheiratet und sieht die Kinder nur jedes zweite Wochenende und in den Ferien. Seine neue Frau ist Beamtin und hat 2 Kinder mit ihm zusammen. Jetzt möchte mein Exmann für unsere beiden Kinder das Wechselmodell damit seine neue Frau für diese auch den Familienzuschlag erhält. Ich selbst arbeite auch im öffentlichen Dienst, bin aber nur Angestellte und bekomme keinen Familienzuschlag. Meine Frage wäre ob die neue Frau meines Exmannes überhaupt Anspruch auf Familienzuschlag für unsere beiden Kinder hätte? Das kindergeld soll weiterhin an mich gezahlt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231663 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231663/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesverwaltungsamt
Sehr Antragsteller/in ich kann Ihnen zu Ihrem unten angeführten Antrag keine Informationen erteilen, da die von …
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
AW: [EXTERN]Familienzuschlag Stiefkinder [#231663]
Datum
2. November 2021 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich kann Ihnen zu Ihrem unten angeführten Antrag keine Informationen erteilen, da die von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen nicht als Grundlage zur Erlangungen Ihrer unten angeführten Anfragen herangezogen werden können und es sich ausschließlich um die Beantwortung einer allgemeinen Rechtsfrage handelt, für die der Besoldungsbereich des BVA nur für betreute Beamtinnen und Beamte zuständig ist. Sie gehen bei Ihrer Antragstellung davon aus, dass Sie nach dem IFG von einer Behörde eine Auskunft über eine konkrete Rechtslage verlangen können, in Ihrem Fall eine ganz private Einschätzung der Rechtslage gem. § 40 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in einem ganz konkreten Einzelfall. Diese können und dürfen wir Ihnen nicht geben, da das IFG unter einer Information eine einem amtlichen Zweck dienende "Aufzeichnung" versteht, welche bereits in verkörperter Form der Behörde vorliegen muss. Ein Antragsteller hat nach dem IFG dagegen keinen Anspruch darauf, dass eine Behörde ihm die Rechtslage zu einem bestimmten Sachverhalt erläutert und dies schriftlich niederlegt, da so eine neue, bisher nicht vorhandene Information generiert würde. Aus den vorgebrachten Gründen, muss ich Ihren Antrag auf Information ablehnen. Sollte Ihr Ex-Ehemann bzw. seine neue Ehefrau durch das Bundesverwaltungsamt betreut werden, können diese sich gerne an den zuständigen Besoldungsbearbeiter im BVA wenden und entsprechende Informationen einholen. Die Weitergabe dieser Angaben an Sie, kann nur durch Ihren Ex-Ehemann erfolgen. Wir dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben, die den Zahlfall Ihres Ex-Ehegatten bzw. dessen neuer Ehefrau betreffen (§ 107 BBG i. V. m. der Personalaktenrichtlinie des Bundes Nr. 4 und 5) an Sie weitergeben. Mit freundlichen Grüßen