fehlende Information im Tätigkeitsbericht des Rundfunkdatenschutzbeauftragten für das Jahr 2019

Mitte 2012 hat die Presse zusammen mit den Landesrundfunkanstalten folgende Meinung bei der Öffentlichkeit gebildet.

Beispiel: Süddeutsche Zeitung, 1. Juni 2012, 15:21 Uhr
GEZ heißt jetzt Beitragsservice. Heute schon AZDBSahlt?
https://www.sueddeutsche.de/medien/gez-heisst-jetzt-beitragsservice-heute-schon-azdbsahlt-1.1371769

"37 Jahre lang gibt es die Gebühreneinzugszentrale unter ihrer sorgsam gepflegten Marke. [...] Jetzt steht die GEZ also vor der undankbaren Aufgabe, einen neuen Markennamen in den Köpfen der Bürger zu etablieren. [...] Erste Schritte für ein positives Markenimage hat der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bereits in die Wege geleitet. Die Internet-Domains beitragsservice.de und ard-zdf-beitragsservice.de sind schon registriert. Außerdem hat eine Rechtsanwältin, die den WDR schon häufiger bei Markenrechten vertreten hat, den neuen Namen bei der EU-Markenagentur HABM hinterlegt - ein neues Logo inklusive."

In Ihrem Tätigkeitsbericht des Rundfunkdatenschutzbeauftragten für das Jahr 2019 fehlt komplett diese Information:
https://www.rundfunkdatenschutz.de/infothek/taetigkeitsbericht-20190.file.html/TB%202019.pdf

1. Unter welchen neuen Marken wird der Rundfunkbeitrag gesammelt? Ich bitte um eine komplette Auflistung der Marken.

2. Gehört die Benutzung dieser Marken zu Ihrem Zuständigkeitsbereich?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. Oktober 2020
  • Frist
    17. November 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mitte 2012 hat die …
An Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte von WDR, BR, SR, DRadio und ZDF Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
fehlende Information im Tätigkeitsbericht des Rundfunkdatenschutzbeauftragten für das Jahr 2019 [#200724]
Datum
13. Oktober 2020 19:35
An
Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte von WDR, BR, SR, DRadio und ZDF
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mitte 2012 hat die Presse zusammen mit den Landesrundfunkanstalten folgende Meinung bei der Öffentlichkeit gebildet. Beispiel: Süddeutsche Zeitung, 1. Juni 2012, 15:21 Uhr GEZ heißt jetzt Beitragsservice. Heute schon AZDBSahlt? https://www.sueddeutsche.de/medien/gez-heisst-jetzt-beitragsservice-heute-schon-azdbsahlt-1.1371769 "37 Jahre lang gibt es die Gebühreneinzugszentrale unter ihrer sorgsam gepflegten Marke. [...] Jetzt steht die GEZ also vor der undankbaren Aufgabe, einen neuen Markennamen in den Köpfen der Bürger zu etablieren. [...] Erste Schritte für ein positives Markenimage hat der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bereits in die Wege geleitet. Die Internet-Domains beitragsservice.de und ard-zdf-beitragsservice.de sind schon registriert. Außerdem hat eine Rechtsanwältin, die den WDR schon häufiger bei Markenrechten vertreten hat, den neuen Namen bei der EU-Markenagentur HABM hinterlegt - ein neues Logo inklusive." In Ihrem Tätigkeitsbericht des Rundfunkdatenschutzbeauftragten für das Jahr 2019 fehlt komplett diese Information: https://www.rundfunkdatenschutz.de/infothek/taetigkeitsbericht-20190.file.html/TB%202019.pdf 1. Unter welchen neuen Marken wird der Rundfunkbeitrag gesammelt? Ich bitte um eine komplette Auflistung der Marken. 2. Gehört die Benutzung dieser Marken zu Ihrem Zuständigkeitsbereich?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200724 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200724/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte von WDR, BR, SR, DRadio und ZDF
Information über Markennamen Rundfunkbeitrag; Az. 262/20 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage vom 13. Ok…
Von
Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte von WDR, BR, SR, DRadio und ZDF
Betreff
Information über Markennamen Rundfunkbeitrag; Az. 262/20
Datum
23. Oktober 2020 18:02
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.png
10,8 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage vom 13. Oktober 2020 danke ich Ihnen. Sie monieren dort, dass mein Tätigkeitsbericht für das Jahr 2019 keine Angaben darüber enthalte, unter welchen Marken der Rundfunkbeitrag gesammelt wird und erbitten eine vollständige Auflistung der entsprechenden Marken sowie Auskunft darüber ob die Benutzung dieser Marken zu meinem Zuständigkeitsbereich gehöre. Dazu nehme ich gern Stellung: Es mag offenbleiben, ob und inwieweit die von Ihnen in Bezug genommenen Vorschriften des IFG, UIG und/oder VIG überhaupt für meine Aufsichtsbehörde gelten, bei der es sich weder um eine Einrichtung des Bundes handelt, noch ein Umwelt- oder gesundheitsbezogenes Verbraucheranliegen in Rede steht. Ebenso kann offenbleiben, ob die genannten Gesetze die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche wenigstens theoretisch begründen. Denn hier fehlt bereits jeder Anknüpfungspunkt für derartige Ansprüche: Als Rundfunkdatenschutzbeauftragter bin ich anstelle der staatlichen Datenschutzbehörden zuständig für die Datenschutzaufsicht über mehrere Rundfunkanstalten und den in ihrem Auftrag handelnden Beitragsservice, außerdem über die Beteiligungsunternehmen dieser Rundfunkanstalten. Mein Tätigkeitsbericht informiert die Öffentlichkeit sowie die Organe der Länder und Rundfunkanstalten in komprimierter Form über die wesentlichen Angelegenheiten, mit denen ich im Rahmen meiner Zuständigkeit im betreffenden Jahr befasst war. Markenrechtliche Angelegenheiten gehören nicht dazu, und zwar insbesondere nicht, soweit es um etwaige Marken im Zusammenhang mit dem Beitragsverfahren geht. Datenschutzrechtliche Bezüge sind insoweit nicht erkennbar, und zudem war ich unabhängig davon mit diesem Thema im Jahr 2019 auch nicht befasst. Aus beiden Gründen finden Sie deshalb zu diesem Thema keine Angaben in meinem Tätigkeitsbericht. Ebenso wenig kann ich Ihnen die erbetene komplette Auflistung einschlägiger Marken zur Verfügung stellen. Da meine Aufsichtsbehörde für das von Ihnen angesprochene Thema nicht zuständig ist, gibt es eine solche Auflistung hier nicht. Damit betrachte ich die Angelegenheit als abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen