Fehlende klinische Versuchsergebnisse

Kontext:

Ergebnisse abgeschlossener klinischer Versuche (CTIMPs) der Universitaet fehlen derzeit im europaeischen Studienregister EudraCT.

Eine Datenanalyse von TranspariMED had gezeigt, dass die Universitaet bisher in diesem Kalendarjahr keines der fehlenden Ergebnisse im Studienregister bereitgestellt hat. Dies steht im Kontrast zu der Mehrzahl deutscher Universitaeten, die bereits dabei sind, ihre fehlende Ergebnisse bereitzustellen (siehe TranspariMED-Webseite und EU Trials Tracker Website).

Die Bereiterstellung dieser Ergebnisse auf EudraCT ist laut Europaeischer Medizingbehoerde (EMA), BfArM und Paul-Ehrlich-Institut verpflichtend, und die Verantwortung fuer die Bereitstellung der Ergebnisse liegt bei der Universitaet (und nicht bei individuellen Forschern).

Fragen:

1. Zu welchen Zeitpunkt plant die Universitaet, das erste der fehlenden Ergebnisse auf EudraCT bereitgestellt zu haben?
2. Zu welchen Zeitpunkt plant die Universitaet, alle fehlenden Ergebnisse auf EudraCT bereitgestellt zu haben?
3. Welche Schritte hat die Universitaet bisher unternommen, um Aufsichtsbehoerden dazu anzuleiten, den Status von Versuchen zu korrigieren die derzeit inkorrekt auf EudraCT als fortlaufend (“ongoing”) auf EudraCT aufgelistet sind?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2020
  • Frist
    17. November 2020
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Till Bruckner
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Details
Von
Till Bruckner
Betreff
Fehlende klinische Versuchsergebnisse [#200657]
Datum
13. Oktober 2020 01:04
An
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kontext: Ergebnisse abgeschlossener klinischer Versuche (CTIMPs) der Universitaet fehlen derzeit im europaeischen Studienregister EudraCT. Eine Datenanalyse von TranspariMED had gezeigt, dass die Universitaet bisher in diesem Kalendarjahr keines der fehlenden Ergebnisse im Studienregister bereitgestellt hat. Dies steht im Kontrast zu der Mehrzahl deutscher Universitaeten, die bereits dabei sind, ihre fehlende Ergebnisse bereitzustellen (siehe TranspariMED-Webseite und EU Trials Tracker Website). Die Bereiterstellung dieser Ergebnisse auf EudraCT ist laut Europaeischer Medizingbehoerde (EMA), BfArM und Paul-Ehrlich-Institut verpflichtend, und die Verantwortung fuer die Bereitstellung der Ergebnisse liegt bei der Universitaet (und nicht bei individuellen Forschern). Fragen: 1. Zu welchen Zeitpunkt plant die Universitaet, das erste der fehlenden Ergebnisse auf EudraCT bereitgestellt zu haben? 2. Zu welchen Zeitpunkt plant die Universitaet, alle fehlenden Ergebnisse auf EudraCT bereitgestellt zu haben? 3. Welche Schritte hat die Universitaet bisher unternommen, um Aufsichtsbehoerden dazu anzuleiten, den Status von Versuchen zu korrigieren die derzeit inkorrekt auf EudraCT als fortlaufend (“ongoing”) auf EudraCT aufgelistet sind?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Till Bruckner Anfragenr: 200657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200657/ Postanschrift Till Bruckner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Till Bruckner

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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
IFG Anfrage Sehr geehrter Herr Bruckner, bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach dem IFG NRW und weiteren Gesetzen mit…
Von
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Betreff
IFG Anfrage
Datum
13. November 2020 13:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Bruckner, bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach dem IFG NRW und weiteren Gesetzen mit Mail vom 13.10.2020 ergeht folgende Auskunft: Ihr Auskunftsbegehren bezieht sich auf abgeschlossene klinische Prüfungen der Universität Bonn. Diese fallen unter § 2 Abs. 3 IFG NRW. Zwar müsste hierzu grundsätzlich keine Auskunft erfolgen, da das IFG NRW insoweit keine Anwendung findet. Im Sinne der Transparenz wird gleichwohl folgende Auskunft gegeben: Gemäß Delegationsvertrag zur Übernahme der sog. "Sponsorenrolle" bei klinischen Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) durch die Universität Bonn, übernehmen die initiierenden Prüfer sämtliche Aufgaben des "Sponsors". Dazu zählt auch die Veröffentlichung der Daten gemäß geltendem Recht. Die Bereitstellung der Ergebnisse klinischer Prüfungen ist nach aktuell gültigem Recht nicht gesetzlich verpflichtend (zu ausführlichen Informationen insoweit der Verweis auf das Faktenblatt des KKS-Netzwerks, zu dem auch die Universität Bonn gehört, unter https://www.kks-netzwerk.de/netzwerk/stellungnahmen-1.html). Dennoch ist es der Universität Bonn wichtig, dass die Ergebnisse klinischer Prüfungen nach AMG in das EUCTR eingetragen werden. Die Principal Investigators (PIs) der Studien bzw. die betreffenden Kliniken wurden erst kürzlich durch den Dekan der Medizinischen Fakultät an ihre Verpflichtung zur Veröffentlichung der Studienergebnisse in EUCTR erinnert. Leider werden wohl nicht alle der aktuell als "due" gekennzeichneten Studien zeitnah in EUCTR veröffentlicht werden können, da mehr als die Hälfte der betreffenden PIs nicht mehr am UK Bonn bzw. an der Universität Bonn tätig oder bereits im Ruhestand sind. Langfristig ist es aber das Ziel, dass alle zukünftig abgeschlossenen klinischen Prüfungen in EUCTR veröffentlicht werden. Diese Auskunft erfolgt gebührenfrei. Das von Ihnen weiter angeführte UIG NRW sowie das VIG sind beide vom jeweiligen Anwendungsbereich nicht einschlägig und generieren daher keine Auskunftsansprüche. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin bzw. den Kläger, die Beklagte bzw. den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen oder Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften. Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf; <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Mit freundlichen Grüßen