Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir haben größtes Verständnis für Ihre Nachfrage nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), jedoch können wir Ihnen in diesem Fall nicht weiter helfen und müssen Ihre Anfrage nach dem oben genannten Gesetz ablehnen. Nach diesem Gesetz besteht kein Anspruch auf die begehrten Informationen.
Begründung:
Sie bitten um alle Informationen, die mögliche Infektionsketten beginnend von diesem Vorgang bis zu den jetzt zu verzeichnenden Toten im Klinikum nachvollziehen lassen.
Nach § 1 AIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.
Vorliegend stehen dem Antrag überwiegende öffentliche und private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegen. Zudem bleiben nach § 4 Abs. 3 AIG die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, von dem AIG unberührt.
Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Informationen, die von der ärztlichen Schweigepflicht umfasst sind. Danach haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, auch nach dem Tod des Patienten, zu schweigen. Die ärztliche Schweigepflicht ist umfassend zu verstehen. Die Schweigepflicht ist grundsätzlich gegenüber Dritten, aber auch gegenüber anderen Ärzten, Familienangehörigen des Patienten sowie eigenen Familienangehörigen zu beachten. Nach dem Tod des Patienten besteht die ärztliche Schweigepflicht fort. Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch gegenüber den bei der Stadt angestellten Amtsärzten und den für die berufsmäßig tätigen Gehilfen der Ärzte, wie Medizinische Fachangestellte sowie Auszubildende und Personen, die zur Berufsvorbereitung im Gesundheitsamt tätig sind. Schließlich werden vom Strafgesetzbuch auch die sonstigen mitwirkenden Personen erfasst, also insbesondere Mitarbeiter von Dienstleistungsunternehmen, die beispielsweise mit der Wartung und Instandsetzung des elektronischen Datenverwaltungssystems beauftragt sind.
Sofern Sie die Entscheidung zu Ihrer Anfrage gern postalisch zur Verfügung gestellt haben möchten, bitte ich um eine Information Ihrerseits.
Bitte unterstützen Sie uns mit Ihrem Verständnis und Ihrem Handeln dabei, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Je besser uns dies gemeinsam gelingt, desto früher ist auch wieder eine Rückkehr in die Normalität möglich. Wir bitten Sie zudem darum, regelmäßig den offiziellen Veröffentlichungen der Bundesregierung, der Landesregierung und der Landeshauptstadt Potsdam zu folgen.
Alle für Sie relevanten Informationen werden unter
www.potsdam.de/corona täglich aktualisiert. Detaillierte Informationen finden Sie auch unter der folgenden Webadresse:
https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start….
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich.
Mit freundlichen Grüßen