Fehlende Veröffentlichung eines Konzernabschlusses im Bundesanzeiuge, keine Einleitung Ordnungsverfahren durch das BfJ

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Bundesanzeiger scheint von Amts wegen zu prüfen, ob Unterlagen eines Unternehmens veröffentlicht wurden (Jahresabschluss, Konzernabschluss, usw.) und das Fehlen dieser Unterlagen an das Bundesamt für Justiz weiterzugeben. Ich stelle mir nun die Frage, was passiert, wenn ein Unternehmen etwa keinen Konzernabschluss veröffentlicht (obwohl mangels Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen eine Offenlegungspflicht besteht) und der Bundesanzeiger diese Information nicht an das BfJ weitergibt. Gibt es für das BfJ dann eine Möglichkeit dennoch das in § 335 HGB vorgesehene Ordnungsverfahren von Amts wegen zu verfolgen?

Hierzu bin ich leider auf der Website des Bundesanzeigers, und des BfJ nicht fündig geworden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Februar 2021
  • Frist
    18. März 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in Der Bundesanzeiger scheint von Amts wegen zu prüfen, ob Unterl…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fehlende Veröffentlichung eines Konzernabschlusses im Bundesanzeiuge, keine Einleitung Ordnungsverfahren durch das BfJ [#212833]
Datum
16. Februar 2021 15:33
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in Der Bundesanzeiger scheint von Amts wegen zu prüfen, ob Unterlagen eines Unternehmens veröffentlicht wurden (Jahresabschluss, Konzernabschluss, usw.) und das Fehlen dieser Unterlagen an das Bundesamt für Justiz weiterzugeben. Ich stelle mir nun die Frage, was passiert, wenn ein Unternehmen etwa keinen Konzernabschluss veröffentlicht (obwohl mangels Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen eine Offenlegungspflicht besteht) und der Bundesanzeiger diese Information nicht an das BfJ weitergibt. Gibt es für das BfJ dann eine Möglichkeit dennoch das in § 335 HGB vorgesehene Ordnungsverfahren von Amts wegen zu verfolgen? Hierzu bin ich leider auf der Website des Bundesanzeigers, und des BfJ nicht fündig geworden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212833/

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Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 162/2021 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 16. Februar 2021, m…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Fehlende Veröffentlichung eines Konzernabschlusses im Bundesanzeiuge, keine Einleitung Ordnungsverfahren durch das BfJ [#212833]
Datum
25. Februar 2021 10:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 162/2021 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 16. Februar 2021, mit der Sie um Auskunft bezüglich der fehlenden Veröffentlichung eines Konzernabschlusses im Bundesanzeiger gebeten haben. Dem Bundesamt für Justiz (BfJ) obliegt die Aufgabe, bei pflichtwidriger Unterlassung der rechtzeitigen und vollständigen Offenlegung von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen der Rechnungslegung von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. Gehört ein Unternehmen zum Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen, prüft der Betreiber des Bundesanzeigers, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht wurden [§ 329 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)]. Ist dies nicht der Fall, unterrichtet er das BfJ (§ 329 Absatz 4 HGB). Dann ist das BfJ verpflichtet, von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einzuleiten. Gelangt das BfJ unabhängig von diesem Ablauf zu der Auffassung, dass ein bestimmtes Unternehmen seine Unterlagen nicht fristgemäß und vollzählig eingereicht hat, so tritt es an den Betreiber des Bundesanzeigers mit der Bitte um entsprechende Prüfung und Unterrichtung heran. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen