Feiertagszuschlag

Ich möchte gerne wissen,ob im arbeitszeitgesetz geregelt ist, ob der Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag bei schichtarbeit zahlen muss, welche Höhe der Zuschlag hat und ob damit gleichzeitig der Anspruch auf Nachtschichtzuschlag entfällt

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Juli 2019
  • Frist
    13. August 2019
  • 0 Follower:innen
Cordula Zeckel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Cordula Zeckel
Betreff
Feiertagszuschlag [#156158]
Datum
10. Juli 2019 13:31
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte gerne wissen,ob im arbeitszeitgesetz geregelt ist, ob der Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag bei schichtarbeit zahlen muss, welche Höhe der Zuschlag hat und ob damit gleichzeitig der Anspruch auf Nachtschichtzuschlag entfällt
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Cordula Zeckel <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Cordula Zeckel
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrte Frau Zeckel, vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmögli…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: ROB Feiertagszuschlag [#156158]
Datum
10. Juli 2019 17:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Zeckel, vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmöglichst die gewünschte Antwort zukommen lassen zu können, benötigen wir jedoch Ihre postalische Anschrift. Bitte ergänzen Sie daher den Vorgang mit Ihren Absenderangaben und senden ihn erneut komplett ab. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Cordula Zeckel
Begründung: bei uns auf arbeit ist das immer wieder ein streitthema und ich möchte dieses endlich mit lösen können…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Cordula Zeckel
Betreff
AW: ROB Feiertagszuschlag [#156158]begründung: bei uns auf arbeit ist das immer wieder ein streitthema und ich möchte dieses endlich beenden [#156158]
Datum
10. Juli 2019 22:53
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Begründung: bei uns auf arbeit ist das immer wieder ein streitthema und ich möchte dieses endlich mit lösen können Sehr geehrte<< Anrede >> ... Mit freundlichen Grüßen Cordula Zeckel Anfragenr: 156158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Cordula Zeckel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>