Festlegung von Risikogebieten

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf folgender Seite informieren Sie über die festgelegten Risikogebiete: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
"Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI". Bitte übersenden Sie mir konkret, nach welchen Maßstäben diese Risikogebiete festgelegt bzw. wieder zurück genommen werden. Falls dies nach einem festen "Infizierten-Schlüssel" wie z.B. 50 "Infizierte" auf 100.000 Menschen innerhalb der letzten 7 oder 14 Tage in einer Region geschieht, erklären Sie mir bitte, welche Evidenz dies haben soll, wenn 1.) nicht überall gleich viel getestet wird, 2.) die Regionen unterschiedlich groß sind, 3.) inzwischen bekannt ist, dass positiv Getestete nicht gleich Infizierte (falsch-positive Tests)sind und 4.) der PCR-Test ohnehin nicht für die Diagnostik zugelassen ist und einzeln nichts über Infektion und Viruslast aussagt.
Wie definieren Sie Infizierte?

Vielen Dank im Voraus.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
Doris Schröder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf folgender Sei…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Doris Schröder
Betreff
Festlegung von Risikogebieten [#197695]
Datum
23. September 2020 18:50
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf folgender Seite informieren Sie über die festgelegten Risikogebiete: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html "Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI". Bitte übersenden Sie mir konkret, nach welchen Maßstäben diese Risikogebiete festgelegt bzw. wieder zurück genommen werden. Falls dies nach einem festen "Infizierten-Schlüssel" wie z.B. 50 "Infizierte" auf 100.000 Menschen innerhalb der letzten 7 oder 14 Tage in einer Region geschieht, erklären Sie mir bitte, welche Evidenz dies haben soll, wenn 1.) nicht überall gleich viel getestet wird, 2.) die Regionen unterschiedlich groß sind, 3.) inzwischen bekannt ist, dass positiv Getestete nicht gleich Infizierte (falsch-positive Tests)sind und 4.) der PCR-Test ohnehin nicht für die Diagnostik zugelassen ist und einzeln nichts über Infektion und Viruslast aussagt. Wie definieren Sie Infizierte? Vielen Dank im Voraus. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Doris Schröder Anfragenr: 197695 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197695/ Postanschrift Doris Schröder << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 23.09.2020 Sehr geehrte Frau Schröder, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.09.2020
Datum
28. September 2020 11:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Schröder, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-175. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 23.09.2020 Sehr geehrte Frau Schröder, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informatio…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 23.09.2020
Datum
26. Oktober 2020 17:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schröder, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die Grundlage der Einstufung als Risikogebiet ist unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html veröffentlicht: Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Einstufung als Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen Kriterien festgestellt, ob für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell unterschreiten, dennoch die Gefahr eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt. Für Bewertungsschritt 2 liefert insbesondere das Auswärtige Amt auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen. Im Übrigen liegt kein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG vor, da sich die Anfrage auf die Beantwortung konkreter Fragestellungen bezieht. Wir verweisen zur weiterführenden Information auf die folgenden Links: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/reisewarnung-1783478 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html Mit freundlichen Grüßen