Feststellung der "Epidemischen Lage von nationaler Tragweite" möglicherweise unwirksam
Mit Beschluss vom 25. März 2020 hat der Bundestag mit Drucksache 19/18156 die "epidemische Lage von nationaler Tragweite" festgestellt. §5 Abs1 Satz 2 des IfSG lautet: "Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen." Bitte teilen Sie mir mit, wo die im Gesetz geforderten Voraussetzungen niedergelegt wurden. Wäre ein voraussetzungsloser Beschluss überhaupt wirksam?
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Datum5. Juli 2020
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8. August 2020
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- Feststellung der "Epidemischen Lage von nationaler Tragweite" möglicherweise unwirksam [#192081]
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- 5. Juli 2020 16:19
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- WG: Feststellung der "Epidemischen Lage von nationaler Tragweite" möglicherweise unwirksam [#192081]
- Datum
- 7. Juli 2020 10:24
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- AW: WG: Feststellung der "Epidemischen Lage von nationaler Tragweite" möglicherweise unwirksam [#192081]
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- 13. August 2020 12:58
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- AW: WG: Feststellung der "Epidemischen Lage von nationaler Tragweite" möglicherweise unwirksam [#192081]
- Datum
- 14. August 2020 14:18
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- AW: WG: Feststellung der "Epidemischen Lage von nationaler Tragweite" möglicherweise unwirksam [#192081]
- Datum
- 14. August 2020 15:28
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- Feststellung der "Epidemischen Lage von nationaler Tragweite" möglicherweise unwirksam [#192081]
- Datum
- 18. August 2020 10:15
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- AW: WG: Feststellung der "Epidemischen Lage von nationaler Tragweite" möglicherweise unwirksam [#192081]
- Datum
- 19. August 2020 12:58
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- AW: WG: Feststellung der "Epidemischen Lage von nationaler Tragweite" möglicherweise unwirksam [#192081]
- Datum
- 2. September 2020 22:58
- An
- Bundesministerium für Gesundheit
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