Feuerwehr-Dienstvorschrift 300

Sehr geehrte Damen und Herren,

gilt in Brandenburg eine Feuerwehr-Dienstvorschrift 300? Wenn ja, wüsste ich gerne die Rechtsgrundlage. Wenn nein wüsste ich gerne, ob es alternative, landesweit festgelegte Tauglichkeitskriterien für Feuerwehr-Beamte gibt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Februar 2024
  • Frist
    23. März 2024
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Axel Mertens
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mi…
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
Axel Mertens
Betreff
Feuerwehr-Dienstvorschrift 300 [#300706]
Datum
21. Februar 2024 09:33
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, gilt in Brandenburg eine Feuerwehr-Dienstvorschrift 300? Wenn ja, wüsste ich gerne die Rechtsgrundlage. Wenn nein wüsste ich gerne, ob es alternative, landesweit festgelegte Tauglichkeitskriterien für Feuerwehr-Beamte gibt.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Axel Mertens Anfragenr: 300706 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300706/ Postanschrift Axel Mertens << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Axel Mertens

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Ministerium des Innern und für Kommunales
Sehr geehrter Herr Mertens, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21. Februar 2021, die ich Ihnen auch gern beantworte…
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
AW: Feuerwehr-Dienstvorschrift 300 [#300706]
Datum
21. Februar 2024 16:24
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,7 KB
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2,7 KB


Sehr geehrter Herr Mertens, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21. Februar 2021, die ich Ihnen auch gern beantworten möchte. Im Land Brandenburg ist die Feuerwehr-Dienstvorschrift 300 nicht eingeführt worden. Für die arbeitsmedizinische Vorsorge, zu der auch die Feststellung der Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst zählt, ist der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr verantwortlich. Einschlägig hierfür ist die "Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)" im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes ( https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/ArbMedVV.pdf ) Konkretere Regungen für die Tauglichkeit von Bediensteten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst trifft hier die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung in ihrer "DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren" ( https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3505 ) Zu einzelnen Fragen der Tauglichkeit und Eignung für den Einsatzdienst der Feuerwehren hat die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg Antworten zusammengestellt. Auch hier können Sie sich über diesen Link gern inhaltlich informieren ( https://www.ukbb.de/fileadmin/user_upload/cms/download_user/FUK/FAQ/Tauglichkeit-Eignung.pdf ). Ich hoffe, meine Informationen haben Ihre Anfrage ausreichend beantwortet. Unabhängig davon stehe ich Ihnen für Rückfragen natürlich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen