Feuerwerksausnahmegenehmigungen in 2022

Anfrage an: Stadt Donaueschingen

Betreffend die Erteilung von Feuerwerksausnahmegenehmigungen nach Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 23:

1. Wieviele Feuerwerke wurden fuer das Jahr 2022 angezeigt und wieviele davon wurden genehmigt?
2. Bitte senden sie mir die Liste der fuer das Jahr 2022 genehmigten Feuerwerke: Datum, Kategorie nach PyroTG, Anlass, Beginn, Ende, Art und Umfang, Ort (die Strasse, sofern dies ausreichend anonymisiert, sonst der Ortsteil).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. August 2023
  • Frist
    5. September 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Betreffend die Erteilung von Feuer…
An Stadt Donaueschingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Feuerwerksausnahmegenehmigungen in 2022 [#285207]
Datum
1. August 2023 09:34
An
Stadt Donaueschingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Betreffend die Erteilung von Feuerwerksausnahmegenehmigungen nach Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 23: 1. Wieviele Feuerwerke wurden fuer das Jahr 2022 angezeigt und wieviele davon wurden genehmigt? 2. Bitte senden sie mir die Liste der fuer das Jahr 2022 genehmigten Feuerwerke: Datum, Kategorie nach PyroTG, Anlass, Beginn, Ende, Art und Umfang, Ort (die Strasse, sofern dies ausreichend anonymisiert, sonst der Ortsteil).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285207/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Donaueschingen
Sehr << Antragsteller:in >> wie Sie sicher wissen dürfen Feuerwerkskörper in der Zeit vom 2. Januar b…
Von
Stadt Donaueschingen
Betreff
WG: Feuerwerksausnahmegenehmigungen in 2022 [#285207]
Datum
7. August 2023 19:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wie Sie sicher wissen dürfen Feuerwerkskörper in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Ausnahme: Wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG abgebrannt werden. Hier ist nur eine Anzeige notwendig, es erfolgt keine Bewilligung. Bei Anfrage ohne diese persönlichen Voraussetzungen können wir im Einzelfall von dem Verbot aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen. Bei zahlreichen privaten Veranstaltungen im Stadtgebiet gehen bei uns Anfragen wegen der Durchführung eines Feuerwerks ein, z.B. anlässlich von Geburtstagen, Hochzeiten, Jubiläen und dergleichen. All diese Feuerwerke bei privaten Veranstaltungen zu genehmigen würde zu unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Anwohner und zu nicht hinnehmbaren Umweltbelastungen führen. Erfahrungen in der Vergangenheit – insbesondere auch durch nicht genehmigt, aber durchgeführte Feuerwerke, haben gezeigt, dass solch starke Belastungen eingetreten sind. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen gemäß § 24 Abs. 1 1.SprengV haben wir deshalb bei Ausübung unseres Ermessens den Interessen der Allgemeinheit, die vor vermeidbaren Lärmbelästigungen und Umweltbelastungen zu schützen ist, den Vorrang eingeräumt vor dem Interesse von Einzelnen, mit einem Feuerwerk einen besonderen persönlichen Höhepunkt zu setzen. Entsprechende Anträge lösen bereits eine Gebührenschuld aus. Auch, wenn der Antrag abgelehnt wird. Um diese Gebühr zu ersparen verweisen wir bereits im Vorfeld auf die o.a. Auslegung. Dementsprechend wurden keine Anträge gestellt, so dass es im Jahr 2022 weder zu einer Bewilligung noch Ablehnung kam. Anzeigen von Erlaubnisinhabern bzw. Befähigungsscheininhabern werden nicht archiviert und - wenn keine Beanstandungen erfolgen - nach Abschluss der Veranstaltung vernichtet. Mit freundlichen Grüßen