FFP2 Masken in Schulen

Laut BfArM und der DGUV wird für das Tragen einer FFP2 Maske eine maximale Tragedauer von 75min und einer anschließenden Pause von 30min empfohlen.
Schüler:innen ab dem 14. Lebensjahr sollen in Berlin eine FFP2 Maske tragen.
Eine Stunde geht 45min die Pausen betragen manchmal nur 5-10min.
Doppelstunden gehen dann mindestens 90min.
Wie werden die Tragepausen für FFP2-Masken gewährleistet?

Diese Anfrage habe ich bereits am 10.12.2021 an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gestellt. Diese konnten die Frage nicht beantworten und haben auf ihre Bundesanstalt verwiesen. Siehe auch: https://fragdenstaat.de/a/235012

Ergebnis der Anfrage

Da die Corona-ArbSchV nicht für Schülerinnen und Schüler gilt, kann das Tragen von FFP2-Masken für Schülerinnen und Schüler in der Schule nur durch die Schulleitung (z. B. im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung) festgelegt werden, oder es wird allgemein im Land durch den Rahmenhygieneplan / das zuständige Kultusministerium / oder das zuständige Gesundheitsministerium / das Gesundheitsamt festgelegt. Ob ein Einverständnis der Eltern notwendig ist, sollte von der Schule mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden und dem zuständigen Kultusministerium vorab geklärt werden.

Grundsätzlich gilt: Bei der Festlegung und Umsetzung des schulischen Maßnahmenkonzeptes ergibt sich die Rangfolge der Schutzmaßnahmen aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Die Schutzmaßnahmen sind zudem sachgerecht miteinander zu verknüpfen (Paketlösung). Masken zählen zu personenbezogenen Maßnahmen. Das verpflichtende Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarem Atemschutz in der Schule sollte erst in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen (z. B. Abstand, Klassenteilung, Distanzunterricht, Lüften etc.) umgesetzt sind und das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken für nicht ausreichend gehalten wird. Wenn es im Einzelfall im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, dann sollten die FFP2-Masken auch den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt werden. Für Grundschulkinder wird das Tragen von FFP2-Masken im Unterricht nicht empfohlen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Dezember 2021
  • Frist
    18. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
Thomas Dietrich
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut BfArM und de…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
Thomas Dietrich
Betreff
FFP2 Masken in Schulen [#235688]
Datum
15. Dezember 2021 10:09
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut BfArM und der DGUV wird für das Tragen einer FFP2 Maske eine maximale Tragedauer von 75min und einer anschließenden Pause von 30min empfohlen. Schüler:innen ab dem 14. Lebensjahr sollen in Berlin eine FFP2 Maske tragen. Eine Stunde geht 45min die Pausen betragen manchmal nur 5-10min. Doppelstunden gehen dann mindestens 90min. Wie werden die Tragepausen für FFP2-Masken gewährleistet? Diese Anfrage habe ich bereits am 10.12.2021 an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gestellt. Diese konnten die Frage nicht beantworten und haben auf ihre Bundesanstalt verwiesen. Siehe auch: https://fragdenstaat.de/a/235012
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Dietrich Anfragenr: 235688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235688/ Postanschrift Thomas Dietrich << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Dietrich

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
<p>Sehr geehrter Herr Dietrich,</p> <p>er von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf Informationsz…
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 727407] Corona: FFP2 Masken in Schulen [#235688]
Datum
15. Dezember 2021 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
<p>Sehr geehrter Herr Dietrich,</p> <p>er von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG erstreckt sich ausschließlich auf einen Zugang auf physisch (idR in der Form von Akten) bei den Beh&ouml;rden des Bundes vorhandene amtliche Informationen. Er vermittelt keinen Anspruch auf eine Beratung durch diese. Unabh&auml;ngig davon geben wir gerne im Rahmen des Auftrags der Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die &Ouml;ffentlichkeit &uuml;ber Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu informieren, die nachfolgenden Informationen. Bitte beachten Sie dabei, dass diese allgemeinen Informationen keine individuelle Rechtsberatung darstellt. Falls eine solche gew&uuml;nscht ist, wird auf die rechtsberatenden Berufe verwiesen.</p> <p>Sie erkundigten sich nach der Tragedauer von FPP2-Masken in Klassenr&auml;umen.</p> <p>Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;ler sind bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) versichert. Auf der FAQ-Seite der DGUV finden Sie ausf&uuml;hrliche Informationen zum Schutzstandard in Schulen:</p> <p>https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/faq/index.jsp</p> <p> </p> <p>Wir w&uuml;nschen Ihnen eine sch&ouml;ne Vorweihnachtszeit und verbleiben mit freundlichen Gr&uuml;ßen.<br /> <br /> <br /> Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br /> Informationszentrum<br /> Friedrich-Henkel-Weg 1-25<br /> 44149 Dortmund<br /> Telefon: +49 231 9071-2071<br /> Fax: +49 231 9071-2070<br /> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>></p>