FFP2 Masken in Schulen

Laut BfArM und der DGUV wird für das Tragen einer FFP2 Maske eine maximale Tragedauer von 75min und einer anschließenden Pause von 30min empfohlen.
Schüler:innen ab dem 14. Lebensjahr sollen in Berlin eine FFP2 Maske tragen.
Eine Stunde geht 45min die Pausen betragen manchmal nur 5-10min.
Doppelstunden gehen dann mindestens 90min.
Wie werden die Tragepausen für FFP2-Masken gewährleistet?

Ergebnis der Anfrage

Ich hab die Anfrage jetzt an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gestellt.
siehe auch: https://fragdenstaat.de/a/235688

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. Dezember 2021
  • Frist
    12. Januar 2022
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Thomas Dietrich
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut BfArM und de…
An Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Details
Von
Thomas Dietrich
Betreff
FFP2 Masken in Schulen [#235012]
Datum
10. Dezember 2021 11:18
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut BfArM und der DGUV wird für das Tragen einer FFP2 Maske eine maximale Tragedauer von 75min und einer anschließenden Pause von 30min empfohlen. Schüler:innen ab dem 14. Lebensjahr sollen in Berlin eine FFP2 Maske tragen. Eine Stunde geht 45min die Pausen betragen manchmal nur 5-10min. Doppelstunden gehen dann mindestens 90min. Wie werden die Tragepausen für FFP2-Masken gewährleistet?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Dietrich Anfragenr: 235012 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235012/ Postanschrift Thomas Dietrich << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Dietrich

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Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Unser Zeichen: 126-2021_12#0348 Sehr geehrter Herr Dietrich, vielen Dank für Ihre Anfrage. Partikelfiltrierende…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
AW: FFP2 Masken in Schulen [#235012]
Datum
15. Dezember 2021 09:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Unser Zeichen: 126-2021_12#0348 Sehr geehrter Herr Dietrich, vielen Dank für Ihre Anfrage. Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) gehören zur persönlichen Schutzausrüstung und sind keine Medizinprodukte. Daher fallen sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des BfArM. Bitte wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter: https://www.baua.de Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen