FFP2-Maskenpflicht im Freien für Polizisten

- Dienstvorschriften, die den Polizisten auferlegt, bei jeder Wetterlage (auch Wind und Regen) FFP2-Masken im Freien zu tragen, einschließlich deren Begründung. Werden die Erkenntnisse, die zu diesen Vorschriften führten, regelhaft überprüft und ggf. neu bewertet? Wenn ja, von wem?
- Auswertungsberichte der Arbeitsmediziner, die regelhaft bei der Leipziger Polizei kontrollieren, dass diese Vorgehen keine gesundheitsschädlichen Folgen nach sich zieht.
- Arbeitsanweisungen und Vorschriften zum Arbeitsschutz: was müssen die Polizisten beim Tragen von FFP2-Masken beachten?
- Daten, welche und in welchem Ausmaß gesundheitliche Schäden in Zusammenhang mit dem Tragen von FFP2-Masken erhoben wurden. Und eine Angabe, wer diese Daten regelhaft auswertet.
- Konnte die Leipziger Polizei seit Einführung der FFP2-Maskenpflicht im Freien feststellen, dass auf Grund dieser, die Erkrankungsrate an Infektionen mit Sars-COV-2 unter den Leipziger Polizisten rückläufig ist? Wenn ja, um wie viel Prozent konnte die Infektionsrate allein durch das FFP2-Maskentragen gesenkt werden?

Ergebnis der Anfrage

Die Polizeidirektion Leipzig ist mit keinem Gesetz zur Antwort verpflichtet und tat dieses auch nicht. Ob die erwünschten Informationen überhaupt vorliegen oder einfach aus z.B. datenschutzrechtlichen Gründen nicht genannt werden sollen, wurde nicht mitgeteilt.

Die Stabsstelle Kommunikation verweist lediglich auf die Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung in Verbindung mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Hinweise des RKI in Anlehnung an die Herstellervorgaben würden den Bediensteten zur Verfügung gestellt.

Die Fragen, ob regelmäßige Überprüfungen des adäquaten Arbeitsschutzes in Zusammenhang mit den FFP2-Masken erfolgen, oder mögliche negative Konsequenzen überhaupt erhoben werden, wurde bewusst nicht beantwortet. Die Frage bleibt damit bestehen, ob sich die Behörde überhaupt für das Wohlergehen seiner Mitarbeiter interessiert, wenn es um die Auferlegung neuer Bestimmungen zum Tragen von FFP2-Masken geht. Einen klaren Hinweis darauf war der postalischen Antwort nicht zu entnehmen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Februar 2022
  • Frist
    9. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig, Umweltinformationsgesetz Sachsen (SächsUIG) Sehr …
An Polizeidirektion Leipzig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
FFP2-Maskenpflicht im Freien für Polizisten [#240248]
Datum
7. Februar 2022 19:50
An
Polizeidirektion Leipzig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig, Umweltinformationsgesetz Sachsen (SächsUIG) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dienstvorschriften, die den Polizisten auferlegt, bei jeder Wetterlage (auch Wind und Regen) FFP2-Masken im Freien zu tragen, einschließlich deren Begründung. Werden die Erkenntnisse, die zu diesen Vorschriften führten, regelhaft überprüft und ggf. neu bewertet? Wenn ja, von wem? - Auswertungsberichte der Arbeitsmediziner, die regelhaft bei der Leipziger Polizei kontrollieren, dass diese Vorgehen keine gesundheitsschädlichen Folgen nach sich zieht. - Arbeitsanweisungen und Vorschriften zum Arbeitsschutz: was müssen die Polizisten beim Tragen von FFP2-Masken beachten? - Daten, welche und in welchem Ausmaß gesundheitliche Schäden in Zusammenhang mit dem Tragen von FFP2-Masken erhoben wurden. Und eine Angabe, wer diese Daten regelhaft auswertet. - Konnte die Leipziger Polizei seit Einführung der FFP2-Maskenpflicht im Freien feststellen, dass auf Grund dieser, die Erkrankungsrate an Infektionen mit Sars-COV-2 unter den Leipziger Polizisten rückläufig ist? Wenn ja, um wie viel Prozent konnte die Infektionsrate allein durch das FFP2-Maskentragen gesenkt werden?
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Leipzig (Informationsfreiheitssatzung Leipzig). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240248 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240248/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!