FFP2 Partikel Masken als Infektionsschutz?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Augrund welcher Studie oder Wissenschaftlicher Erkenntnis, werden dem Arbeitsschutz unterliegende FFP2 Partikelmasken als Virenschutz empfohlen.

Zu den folgenden Fragen möchte ich spezifische Antworten.
1. Verhindere ich mit einer perfekt sitzenden FFP2 Partikel Maske, das ich beim ausatmen Viren an die Umgebungsluft abgebe?
2. Warum steht auf FFP2 Masken, Schütz vor festen Aerosolen?
3. Ist es sinnvoll Asymptomatisch eine FFP2 Maske zu tragen. Asymptomatisch müsste die Virenlast doch so gering sein, das ein schwerer Verlauf einer Covid Erkrankung quasi ausgeschlossen ist.
4. Sind Viren kleiner oder größer wie feste Aerosole?
5. Was ist der Unterschied zwischen FFP2 Partikel Masken und FFP2 Medizinischen Masken?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
  • 3 Follower:innen
Dirk Herrmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Augrund welcher …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dirk Herrmann
Betreff
FFP2 Partikel Masken als Infektionsschutz? [#216978]
Datum
29. März 2021 20:51
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Augrund welcher Studie oder Wissenschaftlicher Erkenntnis, werden dem Arbeitsschutz unterliegende FFP2 Partikelmasken als Virenschutz empfohlen. Zu den folgenden Fragen möchte ich spezifische Antworten. 1. Verhindere ich mit einer perfekt sitzenden FFP2 Partikel Maske, das ich beim ausatmen Viren an die Umgebungsluft abgebe? 2. Warum steht auf FFP2 Masken, Schütz vor festen Aerosolen? 3. Ist es sinnvoll Asymptomatisch eine FFP2 Maske zu tragen. Asymptomatisch müsste die Virenlast doch so gering sein, das ein schwerer Verlauf einer Covid Erkrankung quasi ausgeschlossen ist. 4. Sind Viren kleiner oder größer wie feste Aerosole? 5. Was ist der Unterschied zwischen FFP2 Partikel Masken und FFP2 Medizinischen Masken?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 216978 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216978/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Dirk Herrmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dirk Herrmann
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 29.03.2021 Sehr geehrter Herr Herrmann, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.03.2021
Datum
30. März 2021 15:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Herrmann, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0131. Mit freundlichen Grüßen
Dirk Herrmann
AW: Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216978] Sehr << Anrede >> Ich bitte darum meine Anfrage an entsprec…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dirk Herrmann
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216978]
Datum
10. April 2021 10:13
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich bitte darum meine Anfrage an entsprechende Stelle weiterzuleiten, da sie als Behörde auskunftpflichtig sind. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 216978 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216978/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Dirk Herrmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216978] (2021-131) Sehr geehrter Herr Herrmann, zu Ihrer o.g. Anfrage auf Informat…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216978] (2021-131)
Datum
29. April 2021 13:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Herrmann, zu Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2, dem Erreger von COVID-19, sind feine Tröpfchen aus der Atemluft (siehe hierzu Ziffer 2 des Steckbriefs zu COVID-19 „Übertragungswege“, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). In der Übertragung spielen Tröpfchen wie auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist. Während ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) primär andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln in der Ausatemluft desjenigen schützen soll, der einen MNS trägt (Fremdschutz), ist das Ziel von FFP2-/FFP3-Masken der persönliche Schutz des Trägers vor Infektionen, einschließlich solche, die durch mikroskopisch kleine Tröpfchen (Aerosole) übertragen werden. FFP-Masken müssen klare Anforderungen von Gesetzen und technischen Normen einhalten. Dabei wird insbesondere die Filterleistung des Maskenmaterials anhand der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 mit Aerosolen getestet. FFP2-Masken müssen mindestens 94 % und FFP3-Masken mindestens 99 % der Testaerosole filtern. Sie bieten daher nachweislich einen wirksamen Schutz auch gegen Aerosole. Die Prüfnorm ist, gemeinsam mit dem CE-Kennzeichen und der vierstelligen Kennnummer der Benannten Stelle, auf der Oberfläche der FFP-Maske aufgedruckt. Das CE-Kennzeichen zeigt an, dass die FFP-Masken ein erfolgreiches Nachweisverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben. Wie auch bei Medizinprodukten belegen Hersteller damit, dass ihre Produkte allen Anforderungen der gültigen Gesetze und Normen entsprechen. Erst dann dürfen die Masken rechtmäßig in Europa vertrieben werden. Das Konformitätsbewertungsverfahren schließt eine sogenannte „Baumusterprüfung“ nach PSA-Verordnung (EU) 2016/425 ein. Diese Prüfung wird durch Benannte Stellen (z.B. TÜV, DEKRA) durchgeführt. Im Anschluss darf der Hersteller seine Masken mit einem CE-Kennzeichen bedrucken und legal vertreiben. Das CE-Kennzeichen trägt die vierstellige Nummer der beteiligten Benannten Stelle. Die Vorgaben der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 müssen erfüllt sein. Weiterführende, öffentlich zugängliche Informationen zum Thema finden sich z.B. hier: - https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... - https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... - https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... Für Informationen zu einzelnen Herstellerangaben auf den Masken bitten wir Sie, sich direkt an die jeweiligen Hersteller zu wenden. Dem Robert Koch-Institut liegen dazu keine amtlichen Informationen vor. Zur Übertragung von COVID-19 durch asymptomatische Infizierte verweisen wir auf Ziffer 3 des öffentlich zugänglichen Epidemiologischen Steckbriefs zu SARS-CoV-2 und COVID-19 des RKI auf der Website https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... und die dort genannten wissenschaftlichen Studien. Eine Erläuterung einzelner Maskentypen finden Sie auf der Webseite des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), abrufbar unter https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risik.... Darüber hinaus besteht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kein Anspruch auf die Beantwortung von konkreten Fragestellungen, §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG. Im Übrigen sind die zitierten Normen nicht einschlägig, da die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetz und des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation nicht eröffnet sind. Mit freundlichen Grüßen
Dirk Herrmann
AW: Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216978] (2021-131) [#216978] Sehr << Anrede >> Sie geben keine Ant…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dirk Herrmann
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216978] (2021-131) [#216978]
Datum
29. April 2021 18:35
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie geben keine Antwort zu meinen Fragen. Sie beschreiben nur das Jahrzehnte etablierte Verfahren der Zulassung für FFP2 Partikel Masken im Arbeitsschutz. Der Aerosl Schutz bezieht sich auf FESTE Partikel bei den erhältlichen FFP2 Masken. Ich vereinfache die Fragen: 1. Sind Viren kleiner oder größer wie feste Partikel (staub)? 2. Filtern FFP2 Partikel Masken Viren aus der Luft, Atemluft? 3. Wenn ja. Wie ist die Filterleistung im Mittel (%) Davon unabhängig bitte ich um Auskunft bezüglich: Welche Wissenschaftliche Studien und oder Arbeiten sind die Grundlage für das Masken Tragen. Ich bitte um direkte Quellenangaben um selbst nachlesen und Recherchieren zu können. Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 216978 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216978/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Dirk Herrmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216978] (2021-131) [#216978] Sehr geehrter Herr Herrmann, wir kommen zurück au…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 29.03.2021 [#216978] (2021-131) [#216978]
Datum
30. April 2021 12:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Herrmann, wir kommen zurück auf Ihre Nachfrage zu der o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Ihre Anfrage wurde bereits mit unserer Antwort vom 29.03.2021 umfassend beantwortet. Allgemeine öffentlich zugänglich Informationen rund um das Thema Mund-Nasen-Schutz und Masken finden Sie, jeweils mit weiteren Links, z.B. auf folgenden Webseiten: • Hinweise zur Verwendung von Masken (MNS, FFP-Masken sowie Mund-Nasen-Bedeckung): https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Arbeitsschutz_Tab.html • Funktionen und Einsatzbereiche von FFP2-Masken außerhalb des Arbeitsschutzes und im Arbeitskontext: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQId15026158 • Tragen von Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html;jsessionid=E88B89FAB3249E1F196691C417EFEF15.internet051#FAQId13545204 • Mund-Nasen-Schutz im öffentlichen Raum (mit Hinweis auf Studiendaten): https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf;jsessionid=D020A47B618D8AED4C83AD10479C58E6.internet052?__blob=publicationFile Im Übrigen weisen darauf hin, dass nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG kein Anspruch auf die Beantwortung konkreter Fragestellungen besteht. Die Erweiterung Ihrer Anfrage wird von uns daher im Weiteren als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet. Ferner weißen wir darauf hin, dass das Robert Koch-Institut (RKI) in besonderer Verantwortung steht, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Bitte richten Sie Nachfragen zum Sachstand Ihrer Anfrage künftig an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen