Sehr
geehrteAntragsteller/in
auf Ihre Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Im Jahr 2020 (Stand: 12.11.2020) wurden bisher 13.998
Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Die große Anzahl hängt natürlich
mit der Corona-Pandemie zusammen und der dadurch bedingten teilweisen
Schließung der Ausländerbehörde. Auch nach Wiedereröffnung der Behörde
ist eine Vorsprache nur mit einem Termin möglich. Vorsprachen konnten
nicht stattfinden bzw. die Terminvergabe und Antragsbearbeitung kann nur
mit einer zeitlichen Verzögerung erfolgen. Die ausländischen
Mitbürgerinnen und Mitbürger erhielten bzw. erhalten zur zeitlichen
Überbrückung eine Fiktionsbescheinigung, die den fortbestehenden
rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet belegt.
An wie viele Personen diese ausgestellt worden sind, lässt sich leider
nicht beziffern. Auch die Anzahl, die zum Zwecke des Studiums
ausgestellt worden sind, kann nicht festgestellt werden. Hierüber gibt
es keine statistischen Auswertungen.
Die Fiktionsbescheinigungen werden in der Regel mit einer Gültigkeit
zwischen drei und sechs Monaten ausgestellt.
Die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen ergibt sich aus § 81 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Regelungen in § 81
(
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Abs. 3 und 4 AufenthG regeln die Konsequenzen eines Antrags auf
Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. In dem Zeitraum
zwischen Antragstellung und Entscheidung der Ausländerbehörde soll der
Aufenthalt des Ausländers grundsätzlich legalisiert werden. Damit wird
erreicht, dass sich der Ausländer trotz Ablaufs seines
Aufenthaltstitels, bzw. des Zeitraums während dessen er von der
Titelpflicht befreit ist, legal und damit in nicht strafbarer Weise in
Deutschland aufhält. Die Fiktionsbescheinigung ermöglicht es dem
Ausländer seinen Status auch im Falle einer polizeilichen Kontrolle
belegen zu können. Die Fiktionsbescheinigung ist kein
Aufenthaltstitel.
In § 16b Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes ist geregelt, dass die
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für Studierende bei der
Ersterteilung und bei der Verlängerung mindestens ein Jahr beträgt und
soll zwei Jahre nicht überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre,
wenn der Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit
Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung
zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert das Studium
weniger als zwei Jahre, so wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die
Dauer des Studiums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert,
wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem
angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Beurteilung der
Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die
aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden.
An diese gesetzlichen Vorgaben ist meine Ausländerbehörde gebunden und
diese werden natürlich beachtet. Es kommt vor, dass Aufenthaltstitel für
Studierende mit einer kürzeren Geltungsdauer erteilt bzw. verlängert
werden. Dies erfolgt dann, wenn z.B. der Pass eine kürzere Gültigkeit
besitzt, die Finanzierung des Lebensunterhaltes für einen kürzeren
Zeitraum nachgewiesen wird oder die Beendigung des Studiums bald
ansteht.
Mit freundlichen Grüßen