Filesharing - Informationen über Klageverfahren und Anfragen der Fraktionen und Antworten der Bundesregierung gesucht

Anfrage an: Deutscher Bundestag

ich kopiere der Einfachheit halber einfach meine Anfrage an das Bundesministerium für Justiz hier hinein.

Im Rahmen meiner journalistischen Arbeit ist mir aufgefallen, dass Gerichte die Urheberrechtsgesetze anscheinend massiv umgehen. Es geht um Filesharing. Das ist nämlich per Gesetz erlaubt.

Ich zitiere aus Beweisen und Gesetzen:

Am 28. Januar 2014 berichtete der online-Fachdienst T3N über die Urheberrechtsabgabe für Laptops. Auf 13,19 Euro pro Laptops haben sich die Verwertungsgesellschaften geeinigt. Die ZPÜ, das ist die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hat sich mit dem Verband BITKOM auf die neue Abgabe für Computer festgelegt. Beide sind in den 13,19 Euro inklusive, die in dem Kauf eines neues Computers inklusive ist. Auch in den letzten Jahren gab es immer die automatische Abgabe bei Computerkauf.

Das ist die ZPÜ: Zu den Gesellschaftern gehören die GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst), VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH), GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH), VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH), GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrung von Filmaufführungsrechten mbH), GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH), VG TWF (Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH) Auf dem Laptop und dem MP3 Player ist also die Gebühr des Tauschens schon inklusive – vereinfacht ausgedrückt.

Urheberrechtsgesetz:

§ 54 (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

Privatpersonen erhalten also damit laut § 53 eigentlich einen Freibrief:

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Klagegegner kann als Folge also nicht je, der User, das Kind, der Fan sein, sondern 1. der USB Stickhersteller, Computerhersteller. Aber alles ist sowieso per Kopierabgabe (wie früher bei den Musikkassetten) abgegolten.

Wie viele Verfahren gibt es bundesweit, in denen der Konsument verklagt wird? Im Grunde genommen handelt es sich also um betrügerische Verfahren, siehe auch STGB 263.

§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt

Per Menschenrecht und tatsächlich unteren Gesetze in Bezug auf GEMA, VG Wort etc. ist die Gesetzeslage ähnlich wie die bei der Künstlersozialkasse Man gilt in Wahrheit als beamteter Künstler, wenn die Gesetze alle tatsächlich stringent befolgt werden. Darum geht es aber nicht in dieser Anfrage, sondern nur um diese vielen falschen Verfahren.

Wie viele Verfahren gibt es in Bezug auf privates Filesharing?
Wie hoch sind die Klagesummen - sei es im Durchschnitt oder insgesamt?
Wie oft gewannen die Beklagten?
Welche Maßnahmen gibt es etwaig gegen die falsch-handelnden Richter und Rechtsanwälte?
falls Sie dafür nicht die richtige zuständige Behörde sein sollten, geben Sie mir doch bitte alle weiteren zuständigen Behörden an, die Ihnen bekannt sind.
Wurden Richter und Richtepersonal auf psychische Abhängigkeit, Stalkerei und Hörigkeit dem Star gegenüber getestet (Errettungswahn für den Star)?

Eine Anfrage werde ich jedoch auch noch an den Deutschen Bundestag schicken, falls es diesbezüglich auch mal eine Anfrage einer Fraktion gab.

Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Dezember 2014
  • Frist
    30. Januar 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich kopiere der …
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Filesharing - Informationen über Klageverfahren und Anfragen der Fraktionen und Antworten der Bundesregierung gesucht [#8225]
Datum
27. Dezember 2014 15:35
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich kopiere der Einfachheit halber einfach meine Anfrage an das Bundesministerium für Justiz hier hinein. Im Rahmen meiner journalistischen Arbeit ist mir aufgefallen, dass Gerichte die Urheberrechtsgesetze anscheinend massiv umgehen. Es geht um Filesharing. Das ist nämlich per Gesetz erlaubt. Ich zitiere aus Beweisen und Gesetzen: Am 28. Januar 2014 berichtete der online-Fachdienst T3N über die Urheberrechtsabgabe für Laptops. Auf 13,19 Euro pro Laptops haben sich die Verwertungsgesellschaften geeinigt. Die ZPÜ, das ist die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hat sich mit dem Verband BITKOM auf die neue Abgabe für Computer festgelegt. Beide sind in den 13,19 Euro inklusive, die in dem Kauf eines neues Computers inklusive ist. Auch in den letzten Jahren gab es immer die automatische Abgabe bei Computerkauf. Das ist die ZPÜ: Zu den Gesellschaftern gehören die GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst), VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH), GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH), VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH), GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrung von Filmaufführungsrechten mbH), GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH), VG TWF (Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH) Auf dem Laptop und dem MP3 Player ist also die Gebühr des Tauschens schon inklusive – vereinfacht ausgedrückt. Urheberrechtsgesetz: § 54 (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Privatpersonen erhalten also damit laut § 53 eigentlich einen Freibrief: § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Klagegegner kann als Folge also nicht je, der User, das Kind, der Fan sein, sondern 1. der USB Stickhersteller, Computerhersteller. Aber alles ist sowieso per Kopierabgabe (wie früher bei den Musikkassetten) abgegolten. Wie viele Verfahren gibt es bundesweit, in denen der Konsument verklagt wird? Im Grunde genommen handelt es sich also um betrügerische Verfahren, siehe auch STGB 263. § 263 Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt Per Menschenrecht und tatsächlich unteren Gesetze in Bezug auf GEMA, VG Wort etc. ist die Gesetzeslage ähnlich wie die bei der Künstlersozialkasse Man gilt in Wahrheit als beamteter Künstler, wenn die Gesetze alle tatsächlich stringent befolgt werden. Darum geht es aber nicht in dieser Anfrage, sondern nur um diese vielen falschen Verfahren. Wie viele Verfahren gibt es in Bezug auf privates Filesharing? Wie hoch sind die Klagesummen - sei es im Durchschnitt oder insgesamt? Wie oft gewannen die Beklagten? Welche Maßnahmen gibt es etwaig gegen die falsch-handelnden Richter und Rechtsanwälte? falls Sie dafür nicht die richtige zuständige Behörde sein sollten, geben Sie mir doch bitte alle weiteren zuständigen Behörden an, die Ihnen bekannt sind. Wurden Richter und Richtepersonal auf psychische Abhängigkeit, Stalkerei und Hörigkeit dem Star gegenüber getestet (Errettungswahn für den Star)? Eine Anfrage werde ich jedoch auch noch an den Deutschen Bundestag schicken, falls es diesbezüglich auch mal eine Anfrage einer Fraktion gab. Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!