Filesharing - Informationen über Klageverfahren und Anfragen der Fraktionen und Antworten der Bundesregierung gesucht
ich kopiere der Einfachheit halber einfach meine Anfrage an das Bundesministerium für Justiz hier hinein.
Im Rahmen meiner journalistischen Arbeit ist mir aufgefallen, dass Gerichte die Urheberrechtsgesetze anscheinend massiv umgehen. Es geht um Filesharing. Das ist nämlich per Gesetz erlaubt.
Ich zitiere aus Beweisen und Gesetzen:
Am 28. Januar 2014 berichtete der online-Fachdienst T3N über die Urheberrechtsabgabe für Laptops. Auf 13,19 Euro pro Laptops haben sich die Verwertungsgesellschaften geeinigt. Die ZPÜ, das ist die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hat sich mit dem Verband BITKOM auf die neue Abgabe für Computer festgelegt. Beide sind in den 13,19 Euro inklusive, die in dem Kauf eines neues Computers inklusive ist. Auch in den letzten Jahren gab es immer die automatische Abgabe bei Computerkauf.
Das ist die ZPÜ: Zu den Gesellschaftern gehören die GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst), VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH), GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH), VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH), GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrung von Filmaufführungsrechten mbH), GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH), VG TWF (Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH) Auf dem Laptop und dem MP3 Player ist also die Gebühr des Tauschens schon inklusive – vereinfacht ausgedrückt.
Urheberrechtsgesetz:
§ 54 (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Privatpersonen erhalten also damit laut § 53 eigentlich einen Freibrief:
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Klagegegner kann als Folge also nicht je, der User, das Kind, der Fan sein, sondern 1. der USB Stickhersteller, Computerhersteller. Aber alles ist sowieso per Kopierabgabe (wie früher bei den Musikkassetten) abgegolten.
Wie viele Verfahren gibt es bundesweit, in denen der Konsument verklagt wird? Im Grunde genommen handelt es sich also um betrügerische Verfahren, siehe auch STGB 263.
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt
Per Menschenrecht und tatsächlich unteren Gesetze in Bezug auf GEMA, VG Wort etc. ist die Gesetzeslage ähnlich wie die bei der Künstlersozialkasse Man gilt in Wahrheit als beamteter Künstler, wenn die Gesetze alle tatsächlich stringent befolgt werden. Darum geht es aber nicht in dieser Anfrage, sondern nur um diese vielen falschen Verfahren.
Wie viele Verfahren gibt es in Bezug auf privates Filesharing?
Wie hoch sind die Klagesummen - sei es im Durchschnitt oder insgesamt?
Wie oft gewannen die Beklagten?
Welche Maßnahmen gibt es etwaig gegen die falsch-handelnden Richter und Rechtsanwälte?
falls Sie dafür nicht die richtige zuständige Behörde sein sollten, geben Sie mir doch bitte alle weiteren zuständigen Behörden an, die Ihnen bekannt sind.
Wurden Richter und Richtepersonal auf psychische Abhängigkeit, Stalkerei und Hörigkeit dem Star gegenüber getestet (Errettungswahn für den Star)?
Eine Anfrage werde ich jedoch auch noch an den Deutschen Bundestag schicken, falls es diesbezüglich auch mal eine Anfrage einer Fraktion gab.
Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus.
Anfrage eingeschlafen
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Datum27. Dezember 2014
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30. Januar 2015
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