Sehr <Information-entfernt>
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 5. Februar 2020. Sie wenden Sie sich über das Internetportal
www.fragdenstaat.de an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und stellen folgende Fragen:
1. Wieviel Kirchensteuer hat der Bund 2019 eingezogen?
1.1 Bitte nach kirchlichen Vereinigungen aufschlüsseln.
2. Wie viele direkte, wie auch indirekte Subventionen zahlte der Bund 2019 an religiöse Vereinigungen? Bitte alle religiösen Vereinigungen angeben (Buddhisten, Moslems, Christen etc.)
3. Gibt es Steuerleichtungen oder Steuerbefreiung für religiöse Vereinigungen auf Bundesebene und wenn ja, wie viele für welche Vereinigung?
Hierzu erhalten Sie gern folgende Informationen:
1. Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Der Begriff „Kirchensteuer“ passt streng genommen nur für den Bereich des Christentums; bei anderen Religionsgemeinschaften spricht man von „Kultussteuer“; rechtlich ergibt sich daraus aber kein Unterschied. Als eine kirchliche, d. h. eine der Kirche und nicht dem Staat zustehende, grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu erhebende Abgabe unterliegt die Kirchensteuer der kirchlichen Verwaltung. Der Bund hat für Kirchensteuern also weder eine Gesetzgebungs- noch eine Verwaltungskompetenz. Der Kirchensteuereinzug ist in Verträgen zwischen den Religionsgemeinschaften und den Ländern, die dem Bund nicht vorliegen, im Einzelnen geregelt.
Das Aufkommen der Kirchensteuer steht den Kirchen zu ihrer freien Verwendung und daher auch für allgemeine kirchliche Aufgaben zur Verfügung. Auch auf diese Mittelverwendung hat der Bund keine Einflussmöglichkeiten. Detaillierte Aussagen hierzu können die Landesfinanzverwaltungen bzw. die Religionsgemeinschaften treffen, z. B. Verband der Diözesen Deutschlands (VDD):
https://www.dbk.de und Verband Evangelische Kirche in Deutschland (EKD):
https://www.ekd.de
2. Verschiedene Leistungen des Staates an die Kirchen oder kirchliche Einrichtungen resultieren aus der Säkularisation im 19. Jahrhundert, als viele kirchliche Güter enteignet wurden. Für die Übernahme dieser kirchlichen Güter verpflichteten sich oftmals die Landesherren, für die Besoldung der Geistlichen und die Unterhaltung der Kirchengelände aufzukommen. Diese Verpflichtungen sind auf die Bundesländer übergegangen und vielfach in Kirchenverträgen und Konkordaten geregelt. Aus dem Bundeshaushalt werden dafür keine Leistungen erbracht.
Daneben erhalten die Kirchen staatliche Gelder als Träger von sozialen Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen, so wie andere nichtstaatliche Träger auch. An der Finanzierung von Krankenhäusern ist der Bundeshaushalt seit Ende der 1980er Jahre nicht mehr beteiligt. In der Regel erfolgt die Bezuschussung durch die Länder. Eine diesbezügliche Auskunft über konkrete Daten, die Grundlage der Zahlungen und deren Verwendung ist somit von Seiten des BMF nicht möglich. Die Finanzministerien der Bundesländer oder das Statistische Bundesamt:
www.destatis.de<
http://www.destatis.de> können hierzu ggf. Aussagen treffen.
3. Eine Körperschaft im Sinne des § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen Förderung der Religion (§ 52 Absatz 2 Nummer 2 Abgabenordnung (AO)) oder wegen Förderung kirchlicher Zwecke (§ 54 AO) als steuerbegünstigt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO (= Status der Gemeinnützigkeit) anerkannt werden. Es handelt sich dabei um privatrechtliche Körperschaften (z. B. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG), die - ohne Bindung an eine bestimmte (Landes-)Kirche - allgemein weltanschauliche Lehren vertreten oder um Körperschaften (z. B. Kirchenbauvereine), die - unter Bindung an eine bestimmte Religion bzw. Konfession - Religionsgemeinschaften unterstützen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind (z.B. die römisch-katholische oder die evangelische Kirche).
Die Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, bedürfen keiner Zuerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der AO. Sie sind kraft Gesetzes zulässige Empfänger steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz, unterliegen allerdings mit ihren Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG der Ertragsteuerpflicht.
Die gesetzliche Grundlage für die Grundsteuerbefreiung der Kirchen bilden §§ 3 bis 8 Grundsteuergesetz (GrStG):
http://www.gesetze-im-internet.de/bun...
§ 6 GrStG regelt die Grundsteuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz. Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
1. Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
3. Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.
Die Steuerbefreiung erstreckt sich gemäß § 8 GrStG grundsätzlich nicht auf den Teil des Grundbesitzes, der nicht für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 GrStG) genutzt wird.
Die Grundsteuer ist eine Kommunalsteuer. Das Aufkommen aus der Grundsteuer steht ausschließlich den Gemeinden zu, die detaillierte Angaben hierzu machen können.
Nachrichtlich:
Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.d...
Freundliche Grüße